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BVerfGE 88, 203 - Schwangerschaftsabbruch II
BVerfGE 88, 203 - Schwangerschaftsabbruch II
{ Hinweis: Die Übernahme der Paginierung aus der amtlichen Sammlung (BVerfGE) erfolgte mit freundlicher Zustimmung des Verlags Mohr Siebeck. }
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1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben,
auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren
Grund in Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her -
ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt.
Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen
Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen
Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen
Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht
wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter
begründet.
2. Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf
das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein.
3. Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber
seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der
Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich
verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht
auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des
Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum
Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene
Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.
4. Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der
Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und
demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE 39,
1 (44)). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch
nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht
gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der
Mutter, überantwortet werden.
5. Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene
menschliche Leben ist im Blick auf die Bedeutung und
Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts einerseits und
damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als
vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter
kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren
Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs.
1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht
(Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht. Dagegen kann die Frau für die
mit dem Schwangerschaftsabbruch einhergehende Tötung des
Ungeborenen nicht eine grundrechtlich in Art. 4 Abs. 1 GG
geschützte Rechtsposition in Anspruch nehmen.
6. Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht
ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art
ergreifen, die dazu führen, daß ein - unter Berücksichtigung
entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher
wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot).
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BVerfGE 88, 203 (204) - Schwangerschaftsabbruch II
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Dazu bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des
präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet.
7. Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die
Rechtspflicht zum Austragen des Kindes - auch nur für eine
bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die
Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es
in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich
geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist
Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im
einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu
bestimmen. Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein
solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß
dies von der Frau nicht erwartet werden kann (Bestätigung von
BVerfGE 39, 1 (48 ff.)).
8. Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch
des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das
menschliche Leben frei zu verzichten.
9. Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor
Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von
Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der
Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen
Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der
Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken.
10. Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den
rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im
allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben.
11. Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich
nicht verwehrt, zu einem Konzept für den Schutz des
ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der
Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den
Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um
sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei auf
eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von
Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet.
12. Ein solches Beratungskonzept erfordert
Rahmenbedingungen, die positive Voraussetzungen für ein
Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen.
Der Staat trägt für die Durchführung des Beratungsverfahrens
die volle Verantwortung.
13. Die staatliche Schutzpflicht erfordert es, daß die im Interesse
der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für
das ungeborene Leben bewirkt.
14. Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als
Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1
GG) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die
Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.
15. Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer
Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden,
dürfen nicht für ge-
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BVerfGE 88, 203 (205) - Schwangerschaftsabbruch II
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rechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht
unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem
Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann
zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen
unter staatlicher Verantwortung festgestellt werden muß.
16. Das Grundgesetz läßt es nicht zu, für die Vornahme eines
Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht
festgestellt wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung zu gewähren. Die Gewährung von
Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte
Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung in Fällen
wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist demgegenüber ebensowenig
verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts.
17. Der Grundsatz der Organisationsgewalt der Länder gilt
uneingeschränkt, wenn eine bundesgesetzliche Regelung lediglich
eine von den Ländern zu erfüllende Staatsaufgabe vorsieht, nicht
jedoch Einzelregelungen trifft, die behördlich-administrativ
vollzogen werden könnten.
Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 8. und 9. Dezember 1992
- 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 -
in den Verfahren ...
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BVerfGE 88, 203 (208) - Schwangerschaftsabbruch II
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ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
I. 1. § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des
Gesetzes zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur
Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im
Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des
Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)
vom 27. Juli 1992 (Bundesgesetzbl. I Seite 1398) ist insoweit mit
Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, als die Vorschrift den unter den dort
genannten Voraussetzungen vorgenommenen
Schwangerschaftsabbruch für nicht rechtswidrig erklärt und in
Nummer 1 auf eine Beratung Bezug nimmt, die ihrerseits den
verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 1 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht
genügt.
Die Bestimmung ist insgesamt nichtig.
2. § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des genannten
Gesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
3. § 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nach Maßgabe der
Urteilsgründe mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar.
4. §§ 200f, 200g der Reichsversicherungsordnung in der Fassung
des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften
Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz -
StREG) vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2289) waren,
soweit sie Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
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BVerfGE 88, 203 (209) - Schwangerschaftsabbruch II
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bei Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218a Absatz 2 Nummer 3
des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünfzehnten
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I
Seite 1213) vorsahen, nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 1
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes vereinbar.
5. Artikel 15 Nummer 2 des Schwangeren- und
Familienhilfegesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig, soweit dadurch die bisher in Artikel 4 des Fünften Gesetzes
zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974
(Bundesgesetzbl. I Seite 1297), geändert durch Artikel 3 und Artikel
4 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976
(Bundesgesetzbl. I Seite 1213), enthaltene Vorschrift betreffend die
Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben wird.
6. Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts in der
Fassung des Artikels 15 Nummer 2 des Schwangeren- und
Familienhilfegesetzes ist mit dem bundesstaatlichen Prinzip (Artikel
20 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes) unvereinbar
und nichtig, soweit die Bestimmung die zuständigen obersten
Landesbehörden verpflichtet; sie ist im übrigen nach Maßgabe der
Urteilsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
7. Die Anträge im Verfahren 2 BvF 2/90, betreffend die
verfassungsrechtliche Prüfung des § 218b Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 sowie des § 219 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in
der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18.
Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213), sind erledigt.
II. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
wird angeordnet:
1. Das bisher nach Maßgabe des Urteils vom 4. August 1992
geltende Recht bleibt bis zum 15. Juni 1993 anwendbar. Für die Zeit
danach bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten
in Ergänzung zu den Vorschriften des Schwangeren- und
Familienhilfegesetzes, soweit diese nicht durch Nummer I. der
Urteilsformel für nichtig erklärt worden sind, die Nummern 2 bis 9
dieser Anordnung.
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BVerfGE 88, 203 (210) - Schwangerschaftsabbruch II
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2. § 218 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Schwangeren-
und Familienhilfegesetzes findet keine Anwendung, wenn die
Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis
durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den
Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung
nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem
Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle (vgl. Nummer 4
dieser Anordnung) hat beraten lassen. Das grundsätzliche Verbot des
Schwangerschaftsabbruchs bleibt auch in diesen Fällen unberührt.
3. (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie
hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung
der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein
Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine
verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei
muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium
der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf
Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein
Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht
kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine
Belastung erwächst, die - vergleichbar den Fällen des § 218a Absatz
2 und 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Schwangeren- und
Familienhilfegesetzes - so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie
die zumutbare Opfergrenze übersteigt.
(2) Die Beratung bietet der schwangeren Frau Rat und Hilfe. Sie
trägt dazu bei, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft
bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen.
Hierzu umfaßt die Beratung
a) das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, daß
die schwangere Frau der sie beratenden Person die Tatsachen
mitteilt, deretwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt;
b) jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und
juristische Information, die Darlegung der Rechtsansprüche von
Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen,
insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und
die Lage von Mutter und Kind erleichtern;
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BVerfGE 88, 203 (211) - Schwangerschaftsabbruch II
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c) das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von
Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer
Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer
Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer
Nachbetreuung.
Die Beratung unterrichtet auch über Möglichkeiten, ungewollte
Schwangerschaften zu vermeiden.
(3) Erforderlichenfalls sind ärztlich, psychologisch oder juristisch
ausgebildete Fachkräfte oder andere Personen zu der Beratung
hinzuzuziehen. Bei jeder Beratung ist zu prüfen, ob es angezeigt ist,
im Einvernehmen mit der schwangeren Frau Dritte, insbesondere
den Vater sowie nahe Angehörige beider Eltern des Ungeborenen
hinzuzuziehen.
(4) Die schwangere Frau kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie
beratenden Person anonym bleiben.
(5) Ist es nach dem Inhalt des Beratungsgesprächs dem Ziel der
Beratung (Absatz 1 (Satz 1)) dienlich, ist das Beratungsgespräch
alsbald fortzusetzen. Sieht die beratende Person die Beratung als
abgeschlossen an, hat die Beratungsstelle der Frau auf Antrag über
die Tatsache, daß eine Beratung nach den Absätzen 1 bis 4
stattgefunden hat, eine auf ihren Namen lautende und mit dem
Datum des letzten Beratungsgesprächs versehene Bescheinigung
auszustellen.
(6) Die beratende Person hat in einer Weise, die keine Rückschlüsse
auf die Identität der Beratenen erlaubt, in einem Protokoll das Alter,
den Familienstand und die Staatsangehörigkeit der Beratenen, die
Zahl ihrer Schwangerschaften, ihrer Kinder und früherer
Schwangerschaftsabbrüche festzuhalten. Sie hat ferner die für den
Abbruch genannten wesentlichen Gründe, die Dauer des
Beratungsgesprächs und gegebenenfalls die zu ihm hinzugezogenen
weiteren Personen zu vermerken. Das Protokoll muß auch
ausweisen, welche Informationen der Schwangeren vermittelt und
welche Hilfen ihr angeboten worden sind.
4. (1) Stellen, die eine Beratung nach Nummer 3 vornehmen,
bedürfen - unabhängig von einer Anerkennung nach Artikel 1 § 3
des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes - besonderer staatlicher
Anerkennung. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier
Träger und Ärzte anerkannt werden.
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BVerfGE 88, 203 (212) - Schwangerschaftsabbruch II
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(2) Beratungsstellen dürfen mit Einrichtungen, in denen
Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, nicht derart
organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden sein,
daß hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an
der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht
auszuschließen ist. Der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch
vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen; er darf auch nicht der
Beratungsstelle angehören, die die Beratung durchgeführt hat.
(3) Als Beratungsstelle kann nur anerkannt werden, wer für eine
Beratung nach Maßgabe der Nummer 3 Gewähr bietet, über für eine
solche Beratung in persönlicher und fachlicher Hinsicht qualifiziertes
und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt und mit allen
Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für
Mutter und Kind gewähren. Die Beratungsstellen sind verpflichtet,
die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die
dabei gesammelten Erfahrungen jährlich schriftlich niederzulegen.
(4) Die Anerkennung darf nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß
sie nach einer gesetzlich zu bestimmenden Frist jeweils der
Bestätigung durch die zuständige Behörde bedarf.
(5) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher
Beratungsstellen sicher.
5. Dem Arzt, von dem die Frau den Abbruch der Schwangerschaft
verlangt, obliegen die sich aus den Urteilsgründen ergebenden
Pflichten (D. V. 1.* und 2.*).
6. Das in Nummer 4 vorgesehene Anerkennungsverfahren ist auch
für bestehende Beratungsstellen durchzuführen. Bis zu dessen
Abschluß, längstens bis zum 31. Dezember 1994, sind sie befugt,
gemäß Nummer 3 dieser Anordnung zu beraten.
7. Die Pflicht zur Führung einer Bundesstatistik und die
Meldepflicht nach Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des
Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I Seite
1297), geändert durch Artikel 3 und Artikel 4 des Fünfzehnten
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I
Seite
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BVerfGE 88, 203 (213) - Schwangerschaftsabbruch II
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1213), gelten auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet.
8. Die Regelung des § 37a des Bundessozialhilfegesetzes findet auch
Anwendung bei Abbrüchen der Schwangerschaft nach Nummer 2
dieser Anordnung.
9. Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers über eine etwaige
Einführung einer kriminologischen Indikation und deren Feststellung
können Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und nach
Beihilfevorschriften Anspruchsberechtigte bei einem Abbruch der
Schwangerschaft auf Antrag Leistungen erhalten, wenn die
Voraussetzungen der Nummer 2 dieser Anordnung vorliegen und der
zuständige Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt der gesetzlichen
Krankenkasse bescheinigt hat, daß nach seiner ärztlichen Erkenntnis
an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179
des Strafgesetzbuches begangen worden ist und dringende Gründe
für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat
beruht. Der Arzt kann mit Einwilligung der Frau eine Auskunft bei
der Staatsanwaltschaft einholen und etwa vorhandene
Ermittlungsakten einsehen; die hierbei gewonnenen Erkenntnisse
unterliegen seiner ärztlichen Schweigepflicht.
GRÜNDE:
A.
Gegenstand der zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung
verbundenen Normenkontrollverfahren ist vor allem die Frage, ob
verschiedene strafrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und
organisationsrechtliche Vorschriften über den
Schwangerschaftsabbruch, die Teil der durch das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1
ff.) veranlaßten Neuregelungen im 15. Strafrechtsänderungsgesetz
und im Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz oder aber Teil des nach
Herstellung der deutschen Einheit für Gesamtdeutschland neu
erlassenen Schwangeren- und Familienhilfegesetzes sind, der
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates genügen, das ungeborene
menschliche Leben zu schützen.
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BVerfGE 88, 203 (214) - Schwangerschaftsabbruch II
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I.
1. Die Frage, ob und auf welche Weise das Problem des
Schwangerschaftsabbruchs im Spannungsfeld zwischen dem Schutz
des ungeborenen menschlichen Lebens und dem
Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau befriedigender als mit
den Mitteln des Strafrechts gelöst werden könne, wird seit vielen
Jahren kontrovers diskutiert. Der im Jahr 1974 unternommene
Versuch des Gesetzgebers, die ursprünglich generelle Strafbarkeit
des Schwangerschaftsabbruchs hauptsächlich durch eine
Fristenlösung für die ersten zwölf Schwangerschaftswochen
einzuschränken, wurde durch das Bundesverfassungsgericht
verworfen. Dessen Erster Senat erklärte in seinem Urteil vom 25.
Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) § 218a StGB in der Fassung des
Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18.
Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) für mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit
unvereinbar und nichtig, als er den Schwangerschaftsabbruch auch
dann von der Strafbarkeit ausnimmt, wenn keine Gründe vorliegen,
die - im Sinne der Entscheidungsgründe - vor der Wertordnung des
Grundgesetzes Bestand haben.
2. Der Deutsche Bundestag beschloß daraufhin das Fünfzehnte
Strafrechtsänderungsgesetz (15. StÄG) vom 18. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1213); dadurch erhielten die Vorschriften der §§ 218 ff. StGB (im
folgenden: §§ 218 ff. StGB a.F.) ihre bis jetzt geltende Fassung, die
der Bekanntmachung des Strafgesetzbuches vom 10. März 1987
(BGBl. I S. 945, 1160) zugrunde liegt.
Nach diesem Gesetz wird grundsätzlich bestraft, wer eine
Schwangerschaft nach Abschluß der Nidation abbricht (§ 218 Abs.
1, Abs. 3 Satz 1, § 219d StGB a.F.). Der Abbruch der
Schwangerschaft ist jedoch innerhalb bestimmter Fristen nicht
strafbar, wenn er durch einen Arzt vorgenommen wird, die
Schwangere einwilligt und er nach ärztlicher Erkenntnis mit
Rücksicht auf bestimmte schwerwiegende Notlagen der Schwangeren
angezeigt ist (Indikationen zum Schwangerschaftsabbruch). Die
maßgebende Vorschrift lautet:
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BVerfGE 88, 203 (215) - Schwangerschaftsabbruch II
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"§ 218a
Indikation zum Schwangerschaftsabbruch
(1) Der Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt ist nicht
nach § 218 strafbar, wenn
1. die Schwangere einwilligt und
2. der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der
gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren
nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das
Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des
körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren
abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare
Weise abgewendet werden kann.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt,
wenn nach ärztlicher Erkenntnis
1. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind
infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt
an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes
leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die
Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann,
2. an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis
179 begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme
sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, oder
3. der Abbruch der Schwangerschaft sonst angezeigt ist, um von der
Schwangeren die Gefahr einer Notlage abzuwenden, die
a) so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der
Schwangerschaft nicht verlangt werden kann, und
b) nicht auf eine andere für die Schwangere zumutbare Weise
abgewendet werden kann.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 dürfen seit der Empfängnis
nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen, in den Fällen des Absatzes
2 Nr. 2 und 3 nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sein."
Darüber hinaus ist die Schwangere auch beim Fehlen einer
Indikation nicht strafbar, wenn ein Arzt die Schwangerschaft
innerhalb von 22 Wochen seit der Empfängnis nach einer Beratung
gemäß § 218b StGB a.F. abbricht (§ 218 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F.).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann das Gericht bei der
Frau gleichwohl von Strafe absehen, wenn sie sich zur Zeit des
Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat (§ 218 Abs. 3 Satz
3 StGB a.F.). In diesen Fällen trifft die Strafe nur den von der Frau
herangezogenen Arzt. Für diesen gelten auch sonst strengere
Maßstäbe:
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BVerfGE 88, 203 (216) - Schwangerschaftsabbruch II
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Wer nämlich eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß sich die
Schwangere mindestens drei Tage vor dem Eingriff über die zur
Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen von einem
Berater (vgl. § 218b Abs. 2 StGB a.F.) und über die ärztlich
bedeutsamen Gesichtspunkte von einem Arzt hat beraten lassen,
macht sich auch bei Vorliegen einer Indikation wegen Abbruchs der
Schwangerschaft ohne Beratung der Schwangeren strafbar (§ 218b
Abs. 1 StGB a.F.). Ferner macht sich trotz des Vorliegens einer
Indikation strafbar, wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß
sich ein anderer Arzt über das Vorliegen einer Indikation schriftlich
geäußert hat (§ 219 StGB a.F.). Die Beratung der Schwangeren über
soziale Hilfen und die Beratung über die ärztlich bedeutsamen
Gesichtspunkte dürfen auch durch den Arzt erfolgen, der sich zur
Indikation äußert; die Beratung über die ärztlich bedeutsamen
Gesichtspunkte darf auch der abbrechende Arzt vornehmen. Die
Schwangere wird nicht nach den §§ 218b, 219 StGB a.F. bestraft.
3. Das Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften
Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz -
StREG) vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289) verfolgt das Ziel,
die Reformbestrebungen des 5. Strafrechtsreformgesetzes durch
flankierende sozialpolitische Maßnahmen zu unterstützen (vgl.
BTDrucks. 7/376 S. 1).
Es beruht auf einem Entwurf der Fraktionen der SPD und FDP
(BTDrucks. 7/376), der ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung
aus dem Jahre 1972 (BRDrucks. 104/72) wieder aufgenommen hat.
Der Entwurf sieht unter anderem vor, daß Versicherte bei einem
Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt Anspruch auf Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Nach der Gesetzesbegründung soll der Entwurf die
Reformbestrebungen des § 218 StGB ergänzen, der die Notlagen, in
denen sich eine Schwangere befinden könne, in zu geringem Maße
berücksichtige und damit der Problematik illegaler Abtreibungen
nicht gerecht werde. Mit den vorgesehenen Maßnahmen solle auch
verhindert werden, daß es zum illegalen Schwangerschaftsabbruch
komme; darüber hinaus solle sichergestellt werden, daß Schwangere
"in gesetzlich straffrei gestellten Fällen" wegen ihrer wirtschaft-
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BVerfGE 88, 203 (217) - Schwangerschaftsabbruch II
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lichen Verhältnisse nicht benachteiligt würden. Weiter heißt es in der
Begründung (BTDrucks. a.a.O. S. 5 f.):
"Die Beratung und die Behandlung bei einem
Schwangerschaftsabbruch sind als Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgestaltet, weil auf diese Weise eine
sachgerechte Durchführung gesichert wird.
Die Durchführung dieser Aufgaben liegt auch wesentlich im Interesse
der Allgemeinheit. Die Versichertengemeinschaft soll daher nicht
allein die Kosten tragen. Aus diesem Grunde ist eine finanzielle
Beteiligung des Bundes vorgesehen."
Auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung
nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf mit einigen
Änderungen an (Deutscher Bundestag, 7. WP., 88. Sitzung vom 21.
März 1974, StenBer. S. 5763 ff.). Diese bestanden im wesentlichen
in der Ausdehnung der Leistungen der Krankenversicherung und der
Sozialhilfe auch auf die straffrei gestellte Sterilisation durch einen
Arzt sowie in der ausdrücklichen Zubilligung des in den Beratungen
umstrittenen Anspruchs auf Krankengeld und Lohnfortzahlung bei
Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder
Schwangerschaftsabbruchs (vgl. BTDrucks. 7/1753, S. 5 bis 11).
Nachdem der Bundesrat seine Zustimmung verweigert hatte, schlug
der Vermittlungsausschuß eine Gesetzesfassung vor, die sicherstellen
sollte, daß nach einer gesetzlichen Neuregelung der Strafbarkeit des
Schwangerschaftsabbruchs im Anschluß an das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 Leistungen nur bei
allen vom Gesetzgeber anerkannten Fällen eines "nicht
rechtswidrigen" Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt zu
gewähren seien (BTDrucks. 7/3778 S. 2 f.). Diese Fassung ist
Gesetz geworden.
Das Gesetz hat - soweit dies hier von Interesse ist - folgenden
Wortlaut:
"IIIa. Sonstige Hilfen
§ 200e
Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der
Empfängnisregelung; zur ärztlichen Beratung gehören auch die
erfor-
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BVerfGE 88, 203 (218) - Schwangerschaftsabbruch II
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derliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden
Mitteln.
§ 200f
Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht
rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen
Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Es werden ärztliche
Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der
Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für
einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche
Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
sowie Krankenhauspflege gewährt. Anspruch auf Krankengeld
besteht, wenn Versicherte wegen einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der
Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei
denn, es besteht Anspruch nach § 182 Abs. 1 Nr. 2.
§ 200g
Die für die Krankenhilfe geltenden Vorschriften gelten für die
Leistungsgewährung nach den §§ 200e und 200f entsprechend,
soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 192 Abs. 1 gilt nicht für
die Gewährung von Krankengeld bei einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der
Schwangerschaft durch einen Arzt."
4. Die Indikationenregelung, insbesondere der Tatbestand der
allgemeinen Notlagenindikation, sowie die
Krankenkassenfinanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen blieb
auch in der Folgezeit rechtlich und politisch umstritten. Die
Bayerische Staatsregierung stellte im März 1990 beim
Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf verfassungsrechtliche
Prüfung von Vorschriften über das Beratungs- und
Indikationsfeststellungsverfahren sowie über
Krankenversicherungsleistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
aufgrund der allgemeinen Notlagenindikation; dieser Antrag (2 BvF
2/90) ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
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BVerfGE 88, 203 (219) - Schwangerschaftsabbruch II
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II.
Die Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 und die
damit gestellte Aufgabe, das Recht in den vereinigten Teilen
Deutschlands zu vereinheitlichen, gab Reformbestrebungen einen
neuen Anstoß.
1. Zunächst blieb es bei unterschiedlichen Regelungen über die
Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den beiden Teilen
Deutschlands. Aufgrund des Einigungsvertrages (EV) vom 31.
August 1990 in Verbindung mit dem Einigungsvertragsgesetz vom
23. September 1990 (BGBl. II S. 885; vgl. dort Anlage II, Kapitel
III, Sachgebiet C, Abschnitt I Nr. 1) ist in dem Beitrittsgebiet nach §
153 des Strafgesetzbuches der DDR vom 12. Januar 1968 in der
Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. DDR I 1989 S. 33),
geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990
(GBl. DDR I S. 526), strafbar, wer "entgegen den gesetzlichen
Vorschriften" die Schwangerschaft einer Frau unterbricht. Ebenso
wird bestraft, wer eine Frau dazu veranlaßt oder sie dabei
unterstützt, ihre Schwangerschaft selbst zu unterbrechen oder eine
ungesetzliche Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen zu lassen.
Die nach dem Einigungsvertrag (a.a.O., Anlage II, Kapitel III,
Sachgebiet C, Abschnitt I Nr. 4 und 5) fortgeltenden Vorschriften
des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9.
März 1972 (GBl. DDR I S. 89) und der dazu ergangenen
Durchführungsbestimmung vom selben Tage (GBl. DDR II S. 149)
enthalten eine Fristenregelung. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes ist die
Schwangere berechtigt, die Schwangerschaft innerhalb von zwölf
Wochen nach deren Beginn durch einen ärztlichen Eingriff in einer
geburtshilflich-gynäkologischen Einrichtung unterbrechen zu lassen.
Nach § 2 darf eine Unterbrechung zu einem späteren Zeitpunkt nur
vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Fortdauer der
Schwangerschaft das Leben der Frau gefährdet, oder wenn andere
schwerwiegende Gründe vorliegen; darüber entscheidet eine
Fachärztekommission. Nach § 3 ist die Unterbrechung der
Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig, wenn sie zu schweren
gesundheitsgefährdenden oder lebensbedrohenden Komplikationen
führen kann
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BVerfGE 88, 203 (220) - Schwangerschaftsabbruch II
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(Abs. 1) oder wenn seit der letzten Unterbrechung weniger als sechs
Monate vergangen sind (Abs. 2). § 4 Abs. 1 stellt die Vorbereitung,
Durchführung und Nachbehandlung des zulässigen
Schwangerschaftsabbruchs arbeits- und versicherungsrechtlich dem
Erkrankungsfall gleich.
2. Art. 31 Abs. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 gibt
dem gesamtdeutschen Gesetzgeber auf, spätestens bis zum 31.
Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz des
vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung
von Konfliktsituationen schwangerer Frauen besser gewährleistet, als
dies in den beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist.
a) Im Jahre 1991 brachten deshalb die Fraktion der FDP (BTDrucks.
12/551), die Abgeordneten Christina Schenk u.a. und die Gruppe
Bündnis 90/Die Grünen (BTDrucks. 12/696), die Fraktion der SPD
(BTDrucks. 12/841), die Abgeordneten Petra Bläss u.a. und die
Gruppe PDS/Linke Liste (BTDrucks. 12/898), die Fraktion der
CDU/CSU (BTDrucks. 12/1178 (neu)) sowie die Abgeordneten
Herbert Werner u.a. (BTDrucks. 12/1179) Gesetzentwürfe ein, die
eine für das gesamte Deutschland geltende Neuregelung des
Schwangerschaftsabbruchs zum Gegenstand haben.
Während der Gesetzesberatung kam der Gesetzentwurf der
Abgeordneten Inge Wettig-Danielmeier, Uta Würfel u.a. hinzu
(BTDrucks. 12/2605, ersetzt durch die BTDrucks. 12/2605 (neu)).
Kernpunkt des strafrechtlichen Teils dieses später mit Änderungen
angenommenen Entwurfes ist ein grundlegend umgestalteter § 218
StGB sowie eine neugestaltete Beratungsregelung (§ 219 StGB).
Danach sollen Schwangerschaftsabbrüche, die durch einen Arzt
binnen zwölf Wochen seit der Empfängnis mit Einwilligung der
schwangeren Frau vorgenommen werden, vom Straftatbestand des §
218 StGB nicht mehr erfaßt werden, sofern die Frau sich mindestens
drei Tage vor dem Eingriff durch eine anerkannte Beratungsstelle hat
beraten lassen. Die bisherigen Tatbestände der kriminologischen
Indikation und der allgemeinen Notlagenindikation sollen entfallen
und nur noch die medizinische und die embryopathische Indikation
als Rechtfertigungsgründe erhalten bleiben.
In der Begründung wird hervorgehoben, daß angesichts der Be-
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BVerfGE 88, 203 (221) - Schwangerschaftsabbruch II
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deutung des Rechtsguts des werdenden Lebens und dessen
verfassungsrechtlicher Gewährleistung ein strafrechtlicher Schutz
unverzichtbar sei. Die Erfahrungen mit der 1976 eingeführten
Indikationenregelung hätten jedoch gezeigt, daß es nicht möglich sei,
hinreichend konkrete, ärztlich und gerichtlich nachprüfbare Kriterien
für das Vorliegen einer Notlage zu normieren, die einen Abbruch
rechtfertigten. Letztlich könne nur die schwangere Frau selbst die
Konfliktlage beurteilen, in der sie sich befinde. Es gelte deshalb eine
Regelung zu finden, die sowohl dem hohen Wert des ungeborenen
Lebens als auch der Eigenverantwortlichkeit der Frau Rechnung
trage. Mit seinem Urteil vom 25. Februar 1975 habe das
Bundesverfassungsgericht nicht jede Fristenlösung für
verfassungswidrig erklärt. In welchem Maße das Strafrecht zum
Schutz des ungeborenen Lebens eingesetzt werden müsse, hänge
davon ab, ob andere Regelungen vorhanden seien, durch die ein
tatsächlicher Schutz werdenden Lebens gewährleistet werde.
Voraussetzung für die verfassungskonforme Ausgestaltung der im
Entwurf vorgesehenen Änderungen des Strafrechts sei danach zum
einen, daß der Staat in ausreichendem Maße sozialpolitische Mittel
zur Verfügung stelle, um auf diese Weise das vorgeburtliche Leben
zu schützen. Diesem Erfordernis dienten die vorgeschlagenen
sozialpolitischen Maßnahmen. Zum anderen müsse sichergestellt
werden, daß die Frau ihre verantwortliche Gewissensentscheidung
über einen Schwangerschaftsabbruch nicht losgelöst von der durch
die Verfassung vorgegebenen Grundentscheidung für den Schutz des
vorgeburtlichen Lebens treffe. Dies werde verfahrensmäßig durch
die verpflichtende Beratung gewährleistet, durch die der Frau Rat
und Hilfe in ihrem Konflikt angeboten sowie ausreichende
Informationen über staatliche Hilfen als Grundlage für eine
gründliche Reflexion ihrer Situation zuteil würden. Hierbei werde
die Überlegung umgesetzt, daß die Bereitschaft zu einer
Entscheidung für das werdende Leben am größten sei, wenn die
Frau sich nicht dem Urteil anderer Stellen unterwerfen müsse,
sondern nach qualifizierter Beratung und sorgfältiger Überlegung die
Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft selbst
treffen könne. Die Entscheidungsfreiheit der Frau lasse das
werdende Leben nicht schutzlos. Auf diese Weise
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BVerfGE 88, 203 (222) - Schwangerschaftsabbruch II
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könne sich die Chance realisieren, daß die Frau - ohne in der
Beratung bevormundet zu werden - die ihr angebotenen Hilfen in
ihrer Konfliktlage annehme und sich für das Kind entscheide. Da der
für ein solches Beratungsgespräch vorauszusetzende
verantwortungsvolle Kontakt zwischen schwangerer Frau und
Beraterin oder Berater nicht erzwingbar sei, würden der Frau keine
Darlegungspflicht und kein Rechtfertigungszwang auferlegt. Auf
ihren Wunsch erhalte sie jedoch individuelle Lösungsvorschläge zur
Bewältigung ihrer Konfliktlage. Die Beratung solle eine
vertrauensvolle Atmosphäre zwischen Beraterin oder Berater und
schwangerer Frau herstellen, damit die schwangere Frau offen sei,
andere Konfliktlösungen als den Schwangerschaftsabbruch zu
erwägen.
Der Entwurf übernimmt ferner die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung über Krankenkassenleistungen bei
Schwangerschaftsabbrüchen als §§ 24a, 24b in das Fünfte Buch des
Sozialgesetzbuchs. Dazu heißt es in der Begründung (vgl.
BTDrucks. 12/2605 (neu), S. 20):
"§ 24b entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 200f RVO. ...
Erfaßt werden auch Schwangerschaftsabbrüche, die nach Beratung
innerhalb der ersten 12 Wochen nach der Empfängnis durchgeführt
werden, da Artikel 11 in § 218 Absatz 5 StGB den Straftatbestand
des Schwangerschaftsabbruchs ausschließt. Es ist daher gesichert,
daß hinsichtlich der Kostenübernahme keine Änderung gegenüber
der derzeitigen Rechtslage eintritt."
Die im Entwurf ebenfalls enthaltene Änderung des Art. 4 des 5.
StrRG (Wegfall der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche,
Sicherstellung eines flächendeckenden Netzes von
Abbrucheinrichtungen) wird wie folgt begründet (BTDrucks.
12/2605 (neu), S. 23):
"Für den bisherigen Artikel 4 besteht kein Bedarf. Der neue Artikel
4 verpflichtet die Länder, ein ausreichendes Angebot an
Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zur
Verfügung zu stellen. Dies gilt sowohl für ambulante als auch für
stationäre Einrichtungen. Damit wird ausgeschlossen, daß die
Zulassung ambulanter Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch
generell verweigert wird."
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BVerfGE 88, 203 (223) - Schwangerschaftsabbruch II
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b) Der Sonderausschuß "Schutz des ungeborenen Lebens" beriet die
ersten sechs Gesetzentwürfe in 17 Sitzungen, den Gesetzentwurf in
der BTDrucks. 12/2605 (neu) in drei Sitzungen.
Am 13., 14. und 15. November 1991 sowie am 4. und 6. Dezember
1991 fand vor dem Ausschuß eine öffentliche Anhörung zu den
Fragen der Beratung, der Prävention und Sexualerziehung und zu
den verfassungs-, straf- und arztrechtlichen Fragen statt (vgl. "Zur
Sache, Themen parlamentarischer Beratung", herausgegeben vom
Deutschen Bundestag, Band 1/92, S. 9 bis 1027).
Bei der Überarbeitung der Gesetzentwürfe wich der Ausschuß von
der allgemeinen Übung ab: Im Blick darauf, daß die Entwürfe in
entscheidenden Punkten miteinander unvereinbare Regelungen
enthielten, wurden die Einzelfragen zwar gemeinsam beraten, die
Entscheidung über sie und damit über etwaige Änderungen sowie die
Endfassung des jeweiligen Gesetzentwurfes ausschließlich seinen im
Ausschuß vertretenen Befürwortern und Unterzeichnern überlassen.
Eine Schlußabstimmung über die einzelnen Vorlagen fand nicht statt.
Der Ausschuß kam einstimmig überein, die Entscheidung über die
künftige Regelung der mit ungewollten Schwangerschaften
zusammenhängenden Fragen von der Gesamtheit der Mitglieder des
Bundestages ohne Vorgabe durch den Ausschuß treffen zu lassen.
Dies sei als Empfehlung zu verstehen, der Bundestag möge die
Gesetzentwürfe in der Fassung, die sie im Ausschuß erhalten hätten,
in zweiter Beratung behandeln und darüber abstimmen (vgl.
Empfehlung und Bericht des Sonderausschusses "Schutz des
ungeborenen Lebens", BTDrucks. 12/2875, S. 111).
c) Bei der namentlichen Abstimmung in der zweiten Beratung des
Deutschen Bundestages erhielt der Entwurf der Abgeordneten Inge
Wettig-Danielmeier, Uta Würfel u.a. (BTDrucks. 12/2605(neu)) in
der Ausschußfassung (vgl. dazu Empfehlung und Bericht des
Sonderausschusses "Schutz des ungeborenen Lebens", BTDrucks.
12/2875, S. 85 ff., insbesondere 99 ff.) die Mehrheit (Deutscher
Bundestag, 12. WP., 99. Sitzung vom 25. Juni 1992, StenBer. S.
8374). Bei der namentlichen Schlußabstimmung über diesen Entwurf
in der dritten Beratung stimmten von 657 Abgeordneten 357 mit Ja
und 284 mit Nein. 16 Abgeordnete enthielten sich
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BVerfGE 88, 203 (224) - Schwangerschaftsabbruch II
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der Stimme (Deutscher Bundestag, 12. WP., 99. Sitzung vom 25.
Juni 1992, StenBer. S. 8377).
Der Bundesrat stimmte dem Gesetzesbeschluß des Deutschen
Bundestages gemäß Art. 84 Abs. 1 GG gegen die Stimmen Bayerns
und bei Enthaltung Baden-Württembergs,
Mecklenburg-Vorpommerns und Thüringens zu (Bundesrat, 645.
Sitzung vom 10. Juli 1992, StenBer. S. 375). Der Bundesrat nahm
ferner eine Entschließung des Landes Hessen an (vgl. BRDrucks.
451/3/92), in der gefordert wird, die Kosten der sozialen
Begleitmaßnahmen auf alle Ebenen angemessen zu verteilen,
insbesondere im Wege der Erhöhung des Anteils der Länder an der
Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes.
3. Dieses Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) trägt die
Überschrift "Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden
Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für
Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des
Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)"-
im folgenden: SFHG -; es hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
a) Art. 1 SFHG ("Gesetz über Aufklärung, Verhütung,
Familienplanung und Beratung") verpflichtet die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung zur Erstellung von Konzepten und zur
Verbreitung von Materialien zur Sexualaufklärung (§ 1) und schafft
einen Rechtsanspruch auf Beratung (§ 2) durch anerkannte
Beratungsstellen (§ 3). Geschuldet werden Informationen u.a. über
Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung,
familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien,
soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, die Methoden zur
Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs und die damit
verbundenen Risiken sowie Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale
Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft. Die
Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltendmachung von
Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer
Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer
Ausbildung zu unterstützen. Die Länder haben dafür Sorge zu
tragen, daß den Beratungsstellen für je 40.000 Einwohner
mindestens ein Berater zur Verfügung steht. Die Beratungsstellen
haben Anspruch auf eine
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BVerfGE 88, 203 (225) - Schwangerschaftsabbruch II
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angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten (§
4).
Die durch Art. 2 des Gesetzes neu eingefügten §§ 24a, 24b des
Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ersetzen die
bisherigen §§ 200e, 200f und 200g RVO. Nach § 24a SGB V haben
Versicherte Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der
Empfängnisregelung, Versicherte bis zum 20. Lebensjahr darüber
hinaus auch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln,
soweit sie ärztlich verordnet werden. In § 24b SGB V wird den
Versicherten ein Anspruch auf Leistungen bei einem nicht
rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt
gewährt, wenn dieser in einer hierfür vorgesehenen Einrichtung
vorgenommen wird. Diese Vorschrift lautet:
"§ 24b
Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht
rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen
Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Der Anspruch auf
Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch
besteht nur, wenn dieser in einem Krankenhaus oder einer sonstigen
hierfür vorgesehenen Einrichtung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz
1 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vorgenommen
wird.
(2) Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den
Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und
Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine nicht
rechtswidrige Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit
Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege
gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt
arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht ein Anspruch nach §
44 Abs. 1."
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wird dahin ergänzt (Art. 5
SFHG), daß ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an "nach
Maßgabe des Landesrechts" Anspruch auf Besuch eines
Kindergartens hat; vom 1. Januar 1996 an besteht dieser Anspruch
ohne Einschränkung. Ferner sind ab diesem Zeitpunkt für Kinder
unter
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BVerfGE 88, 203 (226) - Schwangerschaftsabbruch II
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drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf
Plätze in Tageseinrichtungen und Tagespflegeplätze vorzuhalten. Die
beschlossenen Änderungen des Bundessozialhilfegesetzes (Art. 8
SFHG) betreffen Verbesserungen bei der Anerkennung des
Mehrbedarfs von werdenden Müttern und alleinerziehenden
Personen sowie eine Ausdehnung des Regreßverbots für
Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer
Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur
Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Weitere
Änderungen aus dem Bereich sozialer Hilfen betreffen u.a. das
Arbeitsförderungsgesetz (Art. 6 SFHG), das Berufsbildungsgesetz
(Art. 7 SFHG), das Zweite Wohnungsbaugesetz (Art. 9 SFHG), das
Wohnungsbindungsgesetz (Art. 10 SFHG) sowie das
Belegungsrechtsgesetz (Art. 11 SFHG).
b) Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes ersetzt die §§ 218 bis 219d des
Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160) durch neue §§ 218 bis 219b (im
folgenden: §§ 218 ff. StGB n.F.), die - soweit sie in diesem
Verfahren von Interesse sind - folgenden Wortlaut haben:
"§ 218
Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren
Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der
Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im
Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen
Versuchs bestraft.
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BVerfGE 88, 203 (227) - Schwangerschaftsabbruch II
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§ 218a
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem
Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2
nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem
Eingriff hat beraten lassen (Beratung der Schwangeren in einer Not-
und Konfliktlage),
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird
und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt
vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig,
wenn nach ärztlicher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine
Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder
seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern diese Gefahr
nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten auch als erfüllt, wenn
nach ärztlicher Erkenntnis dringende Gründe für die Annahme
sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher
Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung
seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß
von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht
verlangt werden kann. Dies gilt nur, wenn die Schwangere dem Arzt
durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen
hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten
lassen, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig
Wochen verstrichen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der
Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt
vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als
zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von
Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des
Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
§ 218b
Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung;
unrichtige ärztliche Feststellung
(1) Wer in Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft
abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der
nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber
vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3
Satz 1 gegeben
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BVerfGE 88, 203 (228) - Schwangerschaftsabbruch II
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sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als
Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die
Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 Satz 1 zur Vorlage nach
Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht
ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 Satz 1
nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil
er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a
oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im
Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat,
rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem
Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3
Satz 1 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in
Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren
eröffnet worden ist.
§ 219
Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
(1) Die Beratung dient dem Lebensschutz durch Rat und Hilfe für die
Schwangere unter Anerkennung des hohen Wertes des
vorgeburtlichen Lebens und der Eigenverantwortung der Frau. Die
Beratung soll dazu beitragen, die im Zusammenhang mit der
Schwangerschaft bestehende Not- und Konfliktlage zu bewältigen. Sie
soll die Schwangere in die Lage versetzen, eine
verantwortungsbewußte eigene Gewissensentscheidung zu treffen.
Aufgabe der Beratung ist die umfassende medizinische, soziale und
juristische Information der Schwangeren. Die Beratung umfaßt die
Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der
möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die
Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind
erleichtern. Die Beratung trägt auch zur Vermeidung künftiger
ungewollter Schwangerschaften bei.
(2) Die Beratung hat durch eine auf Grund Gesetzes anerkannte
Beratungsstelle zu erfolgen. Der Arzt, der den
Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
(3) Die Beratung wird nicht protokolliert und ist auf Wunsch der
Schwangeren anonym durchzuführen. Die Beratungsstelle hat über
die Tatsache, daß eine Beratung gemäß Absatz 1 stattgefunden hat
und die Frau damit die Informationen für ihre Entscheidungsfindung
erhalten hat, sofort eine mit Datum versehene Bescheinigung
auszustellen."
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BVerfGE 88, 203 (229) - Schwangerschaftsabbruch II
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Art. 14 SFHG ändert einige Vorschriften der Strafprozeßordnung
(StPO) und ergänzt insbesondere den § 108 StPO, der die
Beschlagnahme von sogenannten Zufallsfunden betrifft, um ein
Verwertungsverbot: Bei einem Arzt gefundene Gegenstände, die den
Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, dürfen in einem
Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218
StGB nicht verwertet werden.
c) Zwei weitere Änderungen in Art. 15 SFHG betreffen das Fünfte
Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974
(BGBl. I S. 1297): Die Neufassung des Art. 3 Abs. 1 beseitigt -
jedenfalls dem Wortlaut nach - das durch Art. 3 Abs. 1 des
Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes eingeführte Erfordernis
einer behördlichen Zulassung für Einrichtungen außerhalb von
Krankenhäusern, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen
werden (Satz 1), und bestimmt, daß der Schwangerschaftsabbruch
zum frühest möglichen Zeitpunkt vorgenommen werden soll (Satz
2). Art. 4 n.F. betrifft nunmehr Einrichtungen zur Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen und läßt damit das in Art. 4 geregelte
Erfordernis einer Bundesstatistik entfallen. Die Vorschrift lautet:
"Artikel 4
Einrichtung zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
Die zuständige oberste Landesbehörde stellt ein ausreichendes und
flächendeckendes Angebot sowohl ambulanter als auch stationärer
Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
sicher."
Die frühere Fassung hatte folgenden Wortlaut:
"Artikel 4
Bundesstatistik
Über die unter den Voraussetzungen des § 218a des Strafgesetzbuchs
vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird beim Statistischen
Bundesamt eine Bundesstatistik geführt. Wer als Arzt einen solchen
Schwangerschaftsabbruch ausgeführt hat, hat dies bis zum Ende des
laufenden Kalendervierteljahres mit Angaben über
1. den Grund des Schwangerschaftsabbruchs,
2. den Familienstand und das Alter der Schwangeren sowie die Zahl
der von ihr versorgten Kinder,
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BVerfGE 88, 203 (230) - Schwangerschaftsabbruch II
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3. die Zahl der vorangegangenen Schwangerschaften und deren
Beendigung,
4. die Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
5. die Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
6. den Ort der Vornahme des Eingriffs und im Fall eines
Krankenhausaufenthalts dessen Dauer sowie
7. gegebenenfalls den fremden Staat, in dem die Schwangere ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Statistischen
Bundesamt anzuzeigen; der Name der Schwangeren darf dabei nicht
angegeben werden."
Schließlich hebt Art. 16 SFHG die aufgrund des Einigungsvertrages
fortgeltenden Bestimmungen des Rechts der DDR über den
Schwangerschaftsabbruch auf.
III.
Mit Urteil vom 4. August 1992 (BVerfGE 86, 390) ordnete das
Bundesverfassungsgericht aufgrund von Anträgen der Bayerischen
Staatsregierung sowie von 248 Abgeordneten des Deutschen
Bundestages gemäß § 32 BVerfGG u.a. an, daß Art. 13 Nr. 1 und
Art. 16 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli
1992 (BGBl. I S. 1398) einstweilen nicht in Kraft treten und die in
Art. 4 (Bundesstatistik) des Fünften Strafrechtsreformgesetzes vom
18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), geändert durch Art. 3 und Art. 4
des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) getroffenen
Regelungen einstweilen in Kraft bleiben und auch in dem in Art. 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden sind (vgl.
BVerfGE 86, 390 ff.; BGBl. 1992 I S. 1585). Die einstweilige
Anordnung wurde durch Beschluß vom 25. Januar 1993 wiederholt
(BVerfGE 88, 83 = BGBl. I S. 270).
B. - I.
Die Bayerische Staatsregierung hat im Verfahren 2 BvF 2/90 gemäß
Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG die
verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschriften in § 218b
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 219 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung
des 15. Strafrechtsänderungsgesetzes und der §§ 200f, 200g RVO
bean-
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BVerfGE 88, 203 (231) - Schwangerschaftsabbruch II
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tragt, soweit diese Vorschriften Schwangerschaftsabbrüche aufgrund
der allgemeinen Notlagenindikation (§ 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB in
der Fassung des 15. Strafrechtsänderungsgesetzes) betreffen. Sie
macht geltend, die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
seien im angegebenen Umfang nichtig; für die angegriffenen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches müsse der Gesetzgeber binnen
angemessener Frist eine Neuregelung treffen, die den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.
1. Die Vorschriften der §§ 218b, 219 Abs. 1 StGB a.F. stellten
keinen ausreichenden Ausgleich dafür dar, daß der
Schwangerschaftsabbruch bei bestimmten Indikationen nicht mit
Strafe bedroht werde. Sie genügten - wie die Antragstellerin näher
darlegt - weder in ihrer Summe noch im Detail den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Schutz
des ungeborenen Lebens, die das Bundesverfassungsgericht in
seinem Urteil vom 25. Februar 1975 formuliert habe. Die
Vorschriften ermöglichten in Verbindung mit der unscharfen
Formulierung der Notlagenindikation bei Einhaltung gewisser
Formalitäten Straflosigkeit wie im Falle einer Fristenlösung. Als
"allgemeine Notlage" werde auf der Grundlage dieses Konzepts in
der Praxis alles anerkannt, was gegen die Bedürfnisse und
Lebensperspektiven der Frau gerichtet sei und sie gefährde. Es liege
in der Konsequenz dieses Konzepts, daß die Frau letztlich selbst
einzuschätzen habe, ob sie sich auf eine Indikation berufen
könne.Die Indikationsfeststellung werde auf diese Weise zum
Gegenstand eines vermeintlichen Rechtsanspruchs der Frau, der sich
in einem Anspruch auf Entlastung vom finanziellen Aufwand des
Abbruchs fortsetze. Die Beratung erfolge dabei nur "pro forma" und
gelte schwerpunktmäßig der Vermittlung indikationsfeststellender
und abbruchbereiter Ärzte.
Die Vorschriften seien daher mit dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des
ungeborenen Lebens unvereinbar. Da ihre Nichtigkeit oder
Unanwendbarkeit aber selbst die ihnen zukommende begrenzte
Schutzwirkung für das werdende Leben beseitigte, seien sie indes
ungeachtet ihrer Verfassungswidrigkeit bis zu der gebotenen
Neuregelung für weiterhin anwendbar zu erklären. Die
Verpflichtung des
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BVerfGE 88, 203 (232) - Schwangerschaftsabbruch II
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Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine Nachbesserung
vorzunehmen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genüge, ergebe sich aus der grundgesetzlichen Schutzpflicht für das
ungeborene Leben.
2. Die §§ 200f, 200g RVO seien aus kompetenzrechtlichen und
materiellen Gründen verfassungswidrig und nichtig, soweit sie
Versicherten einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung bei Schwangerschaftsabbrüchen gewähren, die
nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. (Notlagenindikation) nicht
strafbar sind.
a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes lasse sich nicht aus Art.
74 Nr. 12 GG ("Sozialversicherung") herleiten. Die soziale
Krankenversicherung diene der Absicherung gegen Krankheit und
verwandte Risiken durch Zusammenschluß und Beitragszahlung
gleichartig Bedrohter. In den Fällen der sogenannten
Notlagenindikation sei der Schutz vor Mutterschaft kein typisches
vorsorgefähiges Risiko, das von der Versichertengemeinschaft zu
tragen sei. Mutterschaft sei keine Krankheit; ein
Schwangerschaftsabbruch, der nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F.
indiziert sei, werde auch nicht als Heileingriff bewertet.
Die Gesetzgebungszuständigkeit ergebe sich auch nicht aus Art. 74
Nr. 7 GG ("öffentliche Fürsorge"). Der Erwägung, daß Schwangere
bei nicht mit Strafe bedrohten Schwangerschaftsabbrüchen nicht
wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse benachteiligt werden
dürften, könne der Gesetzgeber aufgrund des Art. 74 Nr. 7 GG nur
im Sozialhilferecht Rechnung tragen (vgl. § 37a BSHG). Er könne
aber aufgrund dieser Erwägung nicht allgemeine Leistungsansprüche
in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen, die die
individuelle Leistungsfähigkeit der Versicherten nicht
berücksichtigten, und die dadurch entstehenden
versicherungsfremden Lasten auf alle Beitragszahler verteilen.
b) Die Vorschriften der §§ 200f, 200g RVO seien auch materiell
verfassungswidrig. Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben
gebiete den Staatsorganen, sich in allen Bereichen der
Rechtsordnung schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen.
Dagegen verstießen die angegriffenen Bestimmungen: Das
Grundgesetz ver-
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BVerfGE 88, 203 (233) - Schwangerschaftsabbruch II
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wehre es dem Gesetzgeber zwar nicht, Schwangerschaftsabbrüche
aufgrund einer allgemeinen Notlagenindikation nicht mit Strafe zu
bedrohen. Er sei jedoch gehindert, für diesen Fall Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung vorzusehen und dadurch zur
Vernichtung des zu schützenden Rechtsgutes Hilfe zu leisten. Der
Staat setze damit seine sozialpolitischen Mittel nicht für, sondern
gegen das werdende Leben ein. Die Kassenleistungen bildeten
zudem einen Anreiz für die ausufernde Anwendung des Tatbestandes
der allgemeinen Notlagenindikation. Die Hemmschwelle gegenüber
Schwangerschaftsabbrüchen werde ganz allgemein gesenkt, indem
der Schwangerschaftsabbruch im "sozialen Netz" aufgefangen
werde.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25.
Februar 1975 ausgesprochen, daß die Mißbilligung des
Schwangerschaftsabbruchs in der Rechtsordnung klar zum Ausdruck
kommen müsse. Es sei der falsche Eindruck zu vermeiden, es handle
sich beim Schwangerschaftsabbruch um den gleichen sozialen
Vorgang wie etwa einen Gang zum Arzt zwecks Heilung einer
Krankheit oder gar um eine rechtlich irrelevante Alternative zur
Empfängnisverhütung. Gerade dieses Mißverständnis förderten die
angegriffenen Vorschriften. Die Indikationstatbestände nach § 218a
StGB a.F. in Verbindung mit der gesetzlichen Einräumung eines
Anspruchs auf Kassenleistungen erweckten den Eindruck, als sei die
Abtreibung Gegenstand eines sozialen Anspruchs. Hier liege eine
wesentliche Ursache für den vielfach beklagten Verlust des
rechtsethischen Bewußtseins für die Schutzbedürftigkeit des
ungeborenen Lebens.
Schließlich seien die angegriffenen Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung auch deshalb verfassungswidrig, weil
nicht sichergestellt sei, daß die Kassenleistungen nur in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen in Anspruch genommen würden; sie
enthielten keinerlei Ansatz für eine Mißbrauchsabwehr. Die
Krankenkassen seien nicht verpflichtet, ihre Leistungen vom
Nachweis der Indikationsvoraussetzungen durch ein begründetes
ärztliches Votum abhängig zu machen. Das geltende Recht schreibe
auch nicht vor, daß der Arzt seine Leistungen bei einem
Schwangerschaftsab-
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BVerfGE 88, 203 (234) - Schwangerschaftsabbruch II
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bruch nur abrechnen dürfe, wenn er seine Meldepflicht gemäß Art.
4 des 5. StrRG in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 des 15. StÄG erfüllt
habe. Eine solche Koppelung könnte den Arzt zu einer
gesetzestreueren Handhabung des § 218a Abs. 1 und 2 StGB a.F.
bewegen und die Aufsichtsbehörden der Länder in die Lage
versetzen, mit rechtsaufsichtlichen Mitteln auf deren Einhaltung
hinzuwirken.
II.
1. Die Bundesregierung und die Landesregierungen von Bremen,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland
und Schleswig-Holstein halten den Antrag bezüglich der Beratung
und Indikationsfeststellung für unbegründet; die Landesregierungen
sehen ihn überdies als durch den Einigungsvertrag überholt an. Das
Grundkonzept des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes sei vom
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Februar
1975 gebilligt worden. Im vorliegenden Verfahren - so führt die
Bundesregierung aus - gehe es allein um die Frage, ob der
Gesetzgeber Rechtsänderungen vornehmen müsse, um die
Umsetzung seiner verfassungsrechtlich unbedenklichen Bewertung
von Schwangerschaftsabbrüchen in der Rechtswirklichkeit zu
verbessern. Er könne jedoch von Verfassungs wegen nicht auf
bestimmte Details der Beratungsregelung festgelegt sein, wenn eine
andere - auch die bestehende - Regelung nach seiner Einschätzung
ebenfalls geeignet sei, dem Schutz des ungeborenen Lebens zu
dienen. Die Wahl eines bestimmten Konzepts sei insoweit
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Die Kritik der Antragstellerin
betreffe Detailregelungen, die in den Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers fielen. Nach Ansicht der Landesregierungen trifft auch
der Vorwurf der Antragstellerin nicht zu, das geltende Recht sei im
Blick auf die Generalprävention ineffizient. Es trage im Gegenteil
zur Bildung des Rechtsbewußtseins der Bevölkerung bei.
Die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung seien gleichfalls verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Dem Bund stehe für die §§ 200f, 200g RVO
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BVerfGE 88, 203 (235) - Schwangerschaftsabbruch II
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die Gesetzgebungskompetenz zu; sie unterfielen als "sonstige Hilfen"
im Sinne der §§ 200e ff. RVO dem Kompetenzbereich der
"Sozialversicherung" nach Art. 74 Nr. 12 GG. Der Begriff der
Sozialversicherung sei ein weitgefaßter verfassungsrechtlicher
Gattungsbegriff, der für neue Lebenssachverhalte und neue
Sozialleistungen offen sei, wenn diese in ihren wesentlichen
Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen
Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem Bild
entsprächen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt sei.
Die Gewährung der Leistungen nach §§ 200f, 200gRVO sei nicht
nur an einen Träger der klassischen Sozialversicherung angelehnt,
sondern in dessen Leistungsgewährung integriert. Die Leistungen
wiesen auch inhaltliche Strukturelemente der Sozialversicherung auf.
Sie hätten - so die Bundesregierung - vor allem auch den
gesundheitlichen Schutz versicherter Frauen zum Ziel, die einen von
der Rechtsordnung nicht mißbilligten Schwangerschaftsabbruch
durchführen ließen. Die umfassenden Kassenleistungen sollten
gewährleisten, daß aus medizinischer Sicht alles Erforderliche getan
werde, um gesundheitlichen Beeinträchtigungen und
Gesundheitsschäden vorzubeugen.
Die §§ 200f, 200g RVO verstießen auch nicht gegen das Grundrecht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Für einen kausalen
Zusammenhang zwischen dieser Regelung und den Abbruchzahlen
gebe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Im Gegenteil spreche
alles dafür, daß keine Frau die schwerwiegende Entscheidung über
den Abbruch einer Schwangerschaft von einer Kostenlast von etwa
300 bis 1.500 DM abhängig machen würde. Einen "Anreiz" zum
oder eine "Prämierung" des Schwangerschaftsabbruchs stellten die
Leistungen der Krankenkasse nicht dar. Die Leistungen prämierten
nicht den Schwangerschaftsabbruch, sondern das Sich-Einlassen der
Frau auf das Verfahren der Beratung und Indikationsfeststellung und
dienten damit dem Schutz des ungeborenen Lebens. Im übrigen
dürfe die gesetzliche Krankenversicherung nur dann Leistungen
erbringen, wenn der Abbruch nicht rechtswidrig sei. Die
sozialversicherungsrechtlichen Normen enthielten keine eigene
rechtliche Bewertung von Schwangerschafts-
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BVerfGE 88, 203 (236) - Schwangerschaftsabbruch II
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abbrüchen, für die verfassungsrechtlich auch kein Anlaß bestehe; sie
stellten sich lediglich als akzessorische Folgeregelungen zu den
strafrechtlichen Bestimmungen dar. Der von der Antragstellerin
behauptete Mißbrauch der §§ 200f, 200g RVO zur Finanzierung
gesetzwidriger Abbrüche stelle dieses Ergebnis nicht in Frage. In
einem Normenkontrollverfahren könne es nur um mögliche
Versäumnisse des Gesetzgebers, nicht aber um solche von
Verwaltung und Justiz gehen.
Zur Beratungspraxis haben die Landesregierungen das Ergebnis
einer aufgrund eines gemeinsam erarbeiteten Fragebogens
durchgeführten Umfrage bei den Beratungsstellen in den Ländern
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-
Holstein mitgeteilt sowie einen Erfahrungsbericht über den Vollzug
des § 218b StGB a.F. im Lande Bremen in den Jahren 1987 und
1988 vorgelegt.
2. Nach Auffassung der Landesregierung von Baden-Württemberg
entspricht die Rechtslage beim Beratungs- und
Indikationsfeststellungsverfahren nicht den im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 gestellten
Anforderungen.
Der Staat könne seine Verpflichtung, das sich entwickelnde Leben in
Schutz zu nehmen, nur dann wirksam erfüllen, wenn er
bundeseinheitlich verbindliche Maßstäbe für Beratung und Indikation
setze und die bestehende Rechtszersplitterung in den Ländern
beseitige. Die §§ 218b, 219 StGB a.F. regelten das Beratungs- und
Indikationsfeststellungsverfahren sowie den Inhalt der Beratung nur
lückenhaft und ungenau. So nähmen einige Träger solcher
Einrichtungen für sich in Anspruch, die Beratung "wertneutral"
führen zu dürfen. Außerdem ließen die geltenden Bestimmungen
Vorkehrungen dagegen vermissen, daß die im Interesse eines
wirksamen Lebensschutzes unumgängliche Eigenständigkeit von
Beratung und Indikation gewahrt bleibe.
3. Die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Thüringen
beschränken sich in ihren Äußerungen im wesentlichen darauf, zur
Beratungspraxis in ihrem Land Stellung zu nehmen.
4. Von den obersten Gerichtshöfen des Bundes haben der
Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, das
Bundesarbeits-
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BVerfGE 88, 203 (237) - Schwangerschaftsabbruch II
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gericht und das Bundessozialgericht Stellungnahmen einzelner Senate
übermittelt. Von den angehörten Beratungsstellen oder deren
Trägern, Versicherungsträgern und sonstigen Stellen haben sich
geäußert: Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V.,
Deutscher Caritasverband e.V., Diakonisches Werk der EKD in
Deutschland e.V., Pro Familia Deutsche Gesellschaft für
Sexualberatung und Familienplanung e.V., Arbeiterwohlfahrt -
Bundesverband e.V., Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend und
Eheberatung e.V., Ulmer Beratungsstelle für
Problemschwangerschaften e.V., Hannoversche Arbeitsgemeinschaft
für Jugend und Eheberatung e.V., Soziale Beratungsstelle der
Landeshauptstadt Stuttgart für werdende Mütter, Sozialmedizinische
Familienberatung in Düsseldorf, AOK-Bundesverband,
Bundesärztekammer und Deutscher Ärztinnenbund e.V.
C. - I.
Die Bayerische Staatsregierung (2 BvF 4/92) und 249 Mitglieder des
Deutschen Bundestages (2 BvF 5/92) haben gemäß Art. 93 Abs. 1
Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG den Antrag auf
verfassungsrechtliche Überprüfung der Art. 13 Nr. 1 und 15 Nr. 2
SFHG gestellt. Sie halten die in Art. 13 Nr. 1 geregelte Neufassung
des § 218a Abs. 1 StGB und des § 219 StGB (Beratung der
Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage) sowie die in Art. 15
Nr. 2 vorgesehene Aufhebung des Art. 4 des 5. StrRG
(Bundesstatistik) für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil diese
Vorschriften gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG verstießen.
Die Bayerische Staatsregierung hält darüber hinaus aus denselben
Gründen die Sicherstellungsverpflichtung unter Art. 15 Nr. 2 SFHG
(Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen) und
die Bestimmung des § 24b SGB V in der Fassung des Art. 2 SFHG
für verfassungswidrig. Sie ist weiter der Meinung, daß es insoweit
an der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fehle. Sie hat zur
Stützung ihres Standpunktes auch ein Rechtsgutachten von Prof. Dr.
Kriele zum Thema der nicht-therapeutischen Abtreibung vor dem
Grundgesetz vorgelegt.
|
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BVerfGE 88, 203 (238) - Schwangerschaftsabbruch II
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II.
Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen:
1. Das Grundgesetz stelle in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 das sich im Mutterleib entwickelnde Leben unter den
Schutz des Staates. Die Schutzpflicht habe nicht das Leben als
Abstraktum zum Gegenstand, sondern die je individuelle und
einzigartige Existenz jedes einzelnen Menschen. Der so geschützte
Mensch existiere als einzigartiges Individuum nicht erst mit der
Geburt, sondern auch schon vorher.
Die verschiedenen Regelungskonzepte für den
Schwangerschaftsabbruch (generelle Rechtmäßigkeits-Wertung;
eingeschränkte Unrechtswertung) könnten nicht nur begriffen werden
als je besondere gesetzgeberische "Wege", um den ungeborenen
Menschen "möglichst wirksam" zu schützen. Die Verfassung gestatte
es dem Gesetzgeber nicht, ein Konzept genereller Legalisierung des
Schwangerschaftsabbruchs einzusetzen, um ungeborenes Leben im
ganzen besser zu schützen; denn der Verzicht auf das
grundgesetzlich gebotene Unrechtsurteil bedeute Verzicht auf den
dem einzelnen ungeborenen Menschen durch die Verfassung
unmittelbar verliehenen Schutz- und Achtungsanspruch. Sogar für
den verfassungsändernden Gesetzgeber seien die Verbürgungen der
einzelnen Grundrechte insoweit einer Einschränkung entzogen, als
sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG
entsprechenden Ordnung unverzichtbar seien. Die generelle
Ausmerzung des Unrechtsgehalts von Tötungshandlungen greife in
diesen Kernbereich ein, weil dadurch der elementarste rechtliche
Schutz für das bedrohte Rechtsgut preisgegeben werde.
Nach wie vor sei das grundsätzliche Unrechtsurteil - nach
Auffassung der Bayerischen Staatsregierung auch eine grundsätzliche
und zeitlich nicht eingeschränkte Bedrohung mit Strafe - neben allen
erforderlichen Beratungs- und Hilfsangeboten ein notwendiges und
geeignetes Mittel zum Schutz des ungeborenen Lebens. Es habe
Einfluß auf die Wertvorstellungen und die Verhaltensweisen der
Bevölkerung. Diese rechtsethische Signalwirkung sei auch an
anderer Stelle für den Schutz bedeutsamer Rechtsgüter in Anspruch
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BVerfGE 88, 203 (239) - Schwangerschaftsabbruch II
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genommen worden (Umweltstrafrecht, Embryonenschutz), ersichtlich
ohne Rücksicht darauf, ob in der Praxis eine realistische Chance der
strafrechtlichen Verfolgung bestehe.
Sollte § 218a Abs. 1 StGB n.F. - so führt die Bayerische
Staatsregierung ergänzend aus - als verfassungsrechtlich
unbedenklich beurteilt werden, so werde im Beitrittsgebiet das
Konzept der dort seit 1972 geltenden Fristenregelung letztlich
bestätigt. Der Gesetzgeber verzichte sonach auf den Versuch, mit
seinen Mitteln ein rechtliches Bewußtsein vom Wert und
verfassungsrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens in der
Bevölkerung der neuen Länder zu schaffen. Spezifische Gefahren
drohten dem ungeborenen Leben auch durch die medizinisch-
pharmazeutische Entwicklung. Käme zur befristeten strafrechtlichen
Freigabe der Abtreibung die Zulassung des Hormonpräparates RU
486 in Deutschland hinzu, so ergäbe sich daraus eine Kombination
rechtlicher und medizinisch-organischer Erleichterungen des
Schwangerschaftsabbruchs. Die Verbesserung der pränatalen
Diagnostik habe zur Folge, daß die Eltern häufig schon jetzt, in
jedem Falle aber in absehbarer Zeit innerhalb der ersten zwölf
Wochen feststellen lassen könnten, ob das erwartete Kind in jeder
Hinsicht gesund sei. Lasse die Frau wegen einer festgestellten
Schädigung der Leibesfrucht die Schwangerschaft innerhalb der
ersten zwölf Wochen seit Empfängnis abbrechen, so sei dies "nicht
rechtswidrig", ohne daß es darauf ankomme, ob die Schädigung des
Gesundheitszustandes behebbar sei oder so schwer wiege, daß von
der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt
werden könne. Damit werde ein Schwangerschaftsabbruch aus rein
eugenischen Gründen möglich. Entsprechend den Erfahrungen aus
den Vereinigten Staaten sei auch zu befürchten, daß in Zukunft eine
größere Zahl von Frauen einen Schwangerschaftsabbruch verlange,
weil das ungeborene Kind das nicht gewünschte Geschlecht habe.
Der Arzt könne diesem Wunsch nicht entgegenhalten, der Eingriff
sei rechtswidrig; auch derjenige, der einen solchen Abbruch
öffentlich empfehle, befinde sich im Einklang mit der
Rechtsordnung.
Verfassungsrechtlich komme eine Rechtfertigung des
Schwangerschaftsabbruchs nur im Einzelfall aufgrund einer
Interessen- und
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BVerfGE 88, 203 (240) - Schwangerschaftsabbruch II
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Güterabwägung in Betracht. An dieser fehle es im Fall des § 218a
Abs. 1 StGB n.F. Nach dieser Vorschrift würden alle Fälle
legalisiert, in denen die Schwangere den Abbruch der
Schwangerschaft - aus welchen Gründen auch immer - verlange.
Eine Beschränkung auf rechtfertigende Ausnahmetatbestände enthalte
das Gesetz insoweit nicht. Das Vorliegen einer Not- und Konfliktlage
werde an keiner Stelle zur Voraussetzung eines nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen gemacht,
sondern in der Neufassung der §§ 218a Abs. 1 und 219Abs. 1 Satz
2 StGB lediglich generell unterstellt. Auch stelle das regelmäßige
Bestehen einer schwierigen Lebenssituation noch keinen
zureichenden Rechtfertigungsgrund dar. Es müsse eine
außergewöhnliche Belastung im Einzelfall vorliegen, welche das
Austragen des Kindes für die Frau als wirklich unzumutbare Härte
erscheinen lasse. Das Gesetz fordere jedoch nicht einmal, daß die
Frau, die den Schwangerschaftsabbruch verlange, zumindest
subjektiv das Austragen des Kindes als unzumutbare
außergewöhnliche Belastung empfinde. Die These, Frauen trieben
nicht "leichtfertig" ab, erfasse nur einen Teil der Wirklichkeit. Nicht
wenige Frauen betrachteten den Schwangerschaftsabbruch als Teil
ihrer persönlichen, rechtlich nicht einschränkbaren Freiheit. Die
verhältnismäßig hohe Zahl von Mehrfachabbrüchen in
Rechtsordnungen mit sogenannter Fristenlösung deute überdies
ebenso wie die öffentlichen Kampagnen für die Abtreibung darauf
hin, daß der Schwangerschaftsabbruch auch als Mittel der
Familienplanung verstanden und praktiziert werde.
Das Gesetz versage der schwangeren Frau jeden Maßstab dafür,
wann ein Austragen der Schwangerschaft unzumutbar sei. Es lasse
damit gerade jene Frauen im Stich, die durch Einwirkungen ihrer
Umwelt (Eltern, Kindesvater, Arbeitgeber) zur Abtreibung gedrängt
werden, und zwar in einem Zeitraum, in dem die Schwangere
solchen Pressionen besonders intensiv ausgesetzt sei. Das Argument,
auf Maßstäbe für die Unzumutbarkeit müsse gänzlich verzichtet
werden, weil sonst in der Beratung Gewissensnöte vorgetäuscht
würden und die "Kommunikation zum Ritual" entarte, überzeuge
nicht. Es sei nicht einsichtig, wieso dadurch, daß der Abbruch
generell für nicht rechtswidrig erklärt werde, zu einer
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BVerfGE 88, 203 (241) - Schwangerschaftsabbruch II
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"offeneren" Beratungsatmosphäre beigetragen werde; denn die Frau
sei im Falle der Beratung schon nach geltendem Recht von der
Strafdrohung ausgenommen.
Mit der Qualifikation als "nicht rechtswidrig" in § 218a Abs. 1 StGB
n.F. gebe der Gesetzgeber der gesamten Rechtsordnung die
Grundwertung vor. Es sei klar, daß die genannte Bestimmung den
unmittelbaren Anschluß an § 24b SGB V suche und finde. Die
Leistungen der Krankenkasse würden damit notwendigerweise auch
für jene Schwangerschaftsabbrüche gewährt, die aus Gründen
erfolgten, die vor dem Grundgesetz keinen Bestand hätten. Schwere
neuartige Konflikte ergäben sich ferner im ärztlichen Berufsrecht
und im Organisationsrecht.
Die Zurücknahme des Unrechtsurteils werde nicht durch die im
Schwangeren- und Familienhilfegesetz vorgesehenen
sozialpolitischen Maßnahmen aufgewogen. Eine rechtliche
Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruchs komme darin nicht zum
Ausdruck. Dies könne im Sozialrecht allenfalls dadurch geschehen,
daß der Gesetzgeber nicht in jedem Falle eines
Schwangerschaftsabbruchs soziale Vorteile gewähre.
Im übrigen stehe die Verwirklichung der sozialpolitischen
Maßnahmen in wesentlichen Punkten noch aus und sei - wie die
Verweisung auf den "Finanzausgleich" zeige - in hohem Maße
ungewiß.
2. Die Beratung solle die Schutzfunktion übernehmen, die im
Indikationenmodell die Feststellung der rechtfertigenden
Indikationstatbestände erfülle. An die Stelle objektivierter Kontrolle
träten prozedurale Einwirkungen auf den nicht kontrollierbaren
Entscheidungsprozeß. Die Beratung bilde damit im gesetzlichen
Konzept den "zentralen Punkt".
Daraus folge, daß die Beratung Pflicht sein müsse. Sie dürfe sich
auch nicht auf eine bloße Information über Leistungseinrichtungen
und Rechtsansprüche beschränken, sondern müsse darauf gerichtet
sein, die Frau zu ermutigen, die Schwangerschaft auszutragen. Dazu
müsse die Frau ihre Not- und Konfliktlage darlegen und die Gründe
benennen, die sie zu einem Schwangerschaftsabbruch bestimmten.
Von einer Beratung könne jedenfalls dann keine Rede sein, wenn
sich die Schwangere vollständig ausschweige. Der plau-
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BVerfGE 88, 203 (242) - Schwangerschaftsabbruch II
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sible Gedanke, nur eine Beratung "ohne Druck" könne eine gewisse
Aussicht auf lebensschützenden Erfolg haben, könne auch nicht
bedeuten, daß die schwangere Frau nicht mit der Bewertung des
Schwangerschaftsabbruchs als Unrecht konfrontiert werden dürfe.
Erforderlich sei ferner, die beratenden Instanzen und Personen durch
normative und institutionelle Vorkehrungen dazu anzuhalten, daß sie
die Beratung entsprechend den verfassungsrechtlichen und
gesetzlichen Vorgaben durchführen. Dies wiederum setze ein
Minimum an Protokollierung des Beratungsvorganges voraus.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge die in § 219
Abs. 1 StGB n.F. geregelte Beratung nicht. Sie sei auf das Prinzip
der Selbstbestimmung der Frau ausgerichtet. Obwohl in § 219 nicht
weniger als neunmal der Begriff der "Beratung" verwendet werde,
würden in der Sache nur Informationspflichten begründet. Im Gesetz
sei nicht einmal gesagt, daß Gegenstand der Beratung die Not- und
Konfliktlage sein solle, in der sich die Schwangere befinde. Die
Beratung werde im Gesetz auch nicht als Gespräch definiert. Des
weiteren fehle die Vorgabe des Beratungsziels, die Schwangere zur
Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen. Es werde nur die
Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, daß die
Beratung dem Lebensschutz diene. Der Kern der Vorschrift liege im
Absatz 1 Satz 3, nach dem die Beratung dazu dienen solle, die
Schwangere in die Lage zu versetzen, eine "verantwortungsbewußte
eigene Gewissensentscheidung" zu treffen. Mit dieser verfehlten
Umschreibung werde ein falsches Vorverständnis erzeugt, das zu
Denk- und Argumentationsverboten führe und geeignet sei, die
unkontrollierbare Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch
mit dem Schein einer verfassungsrechtlich geschützten
Gewissensentscheidung zu umgeben. Des weiteren fehle eine
gesetzliche Verpflichtung der Schwangeren zur Darlegung ihrer
persönlichen Notlage ebenso wie eine auch nur minimale Pflicht zur
Protokollierung der Beratung.
3. Die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit zumindest des § 218a
Abs. 1 und des § 219 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. könne
nicht isoliert festgestellt werden. Sie führe aus den Gründen
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BVerfGE 88, 203 (243) - Schwangerschaftsabbruch II
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des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1992 zur
Nichtigkeit des Art. 13 Nr. 1 des SFHG insgesamt.
4. Die Beibehaltung der Bundesstatistik über
Schwangerschaftsabbrüche (vgl. Art. 4 des 5. StrRG a.F.) sei unter
dem Gesichtspunkt der Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers
verfassungsrechtlich geboten.
5. Zur Regelung der in Art. 15 Nr. 2 SFHG enthaltenen
Sicherstellungsverpflichtung fehlt dem Bund nach Auffassung der
Bayerischen Staatsregierung die Gesetzgebungskompetenz. Die
Sicherstellungsverpflichtung des Art. 15 Nr. 2 SFHG verstoße auch
inhaltlich gegen das Grundgesetz und sei deshalb nichtig. Sie gehe
über eine Verpflichtung der obersten Landesbehörde, im Rahmen
der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken,
daß ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot an
Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zur
Verfügung stehe, weit hinaus. Der Gesetzgeber verpflichte eine
bestimmte Landesbehörde und mit ihr das Land zu einer Leistung,
die rechtlich und tatsächlich nicht möglich oder unzumutbar sei.
Dies sei ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3,
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen das Prinzip der Bundestreue.
6. Die Bayerische Staatsregierung hält schließlich § 24b SGB V in
der Fassung des Art. 2 SFHG aus den im Verfahren 2 BvF 2/90
vorgebrachten kompetenzrechtlichen und materiellen Gründen für
verfassungswidrig.
III.
Von den nach § 77 BVerfGG zur Äußerung Berechtigten haben
Stellung genommen: der Deutsche Bundestag, der sich ergänzend auf
ein von Prof. Dr. Eser erstelltes Rechtsgutachten bezieht,sowie - in
einer gemeinsamen Stellungnahme - die Landesregierungen von
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Schleswig-Holstein. Sie halten die Anträge für unbegründet; von
einer Äußerung zur Bundesstatistik hat der Deutsche Bundestag
abgesehen.
1. Der Gesetzgeber des Schwangeren- und Familienhilfegeset-
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BVerfGE 88, 203 (244) - Schwangerschaftsabbruch II
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zes sei von einer umfassenden Schutzpflicht des Staates für das
Leben, einschließlich des vorgeburtlichen, ausgegangen, habe sich
auf die Erkenntnis, daß ein wirksamer Lebensschutz; nicht allein
durch Strafdrohungen erreicht werden könne, gestützt und das
Prinzip "Hilfe statt Strafe" zugrunde gelegt. Diese Strategie
verspreche jedenfalls mittel- und längerfristig einen deutlich besseren
Lebensschutz als ein bloßes Abschreckungsstrafrecht, welches die
Frau zur unmündigen Normunterworfenen herabstufe; es erreiche
auch einen höheren Grad rechtsethischer Integration.
Biologisch gesehen sei die Entwicklung menschlichen Lebens ein
Kontinuum, das mit der Kernverschmelzung von Ei und Samenzelle
beginne und mit dem Tode des Individuums ende. Weder die
Nidation noch die Geburt erschienen bei dieser Betrachtung als
Einschnitte. Dennoch dürfe der Gesetzgeber an verschiedene
Entwicklungsphasen unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen und
müsse dies unter Umständen auch tun. Soweit der vorgeburtliche
menschliche Entwicklungsprozeß überhaupt Einschnitte aufweise,
seien diese im Blick auf die Beziehung zwischen der Mutter und
dem Ungeborenen zu ermitteln. Die Schwangere nehme das
ungeborene Leben erst allmählich wahr. Erst von dieser
Wahrnehmung an könne von der Schwangeren die Entscheidung für
die Annahme der Leibesfrucht verlangt werden. Erst mit der
Annahme gewinne die Beziehung der Schwangeren zur Leibesfrucht
Verbindlichkeit. Dies gelte schon nach bisherigem Recht. Die
angegriffene Regelung gehe von denselben Fristen und denselben
Wirkungen des Fristablaufs aus. Die bisherige Regelung für den
Schwangerschaftsabbruch habe normativ die Unzumutbarkeit der
Annahme vorausgesetzt. Die Neufassung des § 218a StGB ändere
dies nur insoweit, als sie die kriminologische und die soziale
Indikation entfallen und an ihre Stelle die "informierte
Entscheidung" der Schwangeren nach entsprechender Beratung treten
lasse.
Das Bundesverfassungsgericht habe immer wieder betont, daß es
Sache des Gesetzgebers sei zu entscheiden, auf welche Weise er
seine verfassungsrechtliche Pflicht, das Leben zu schützen, erfüllen
wolle. Im Verfahren einer abstrakten Normenkontrolle könne eine
"Vertretbarkeitskontrolle" oder sogar eine "intensivierte Inhalts-
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BVerfGE 88, 203 (245) - Schwangerschaftsabbruch II
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kontrolle" erfolgen. In bezug auf die Abtreibungsproblematik habe
das Bundesverfassungsgericht weiter vorgegeben, daß Strafe niemals
Selbstzweck sein könne; sie sei die "ultima ratio" im
Instrumentarium des Gesetzgebers, deren Einsatz dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliege. Die Anwendung dieser
Maximen erfordere sowohl vom Gesetzgeber als auch vom
überprüfenden Gericht ein prognostisches Verhalten. Für die
Anforderungen an eine verfassungsrechtlich zu akzeptierende
Prognose habe das Bundesverfassungsgericht im
Mitbestimmungsurteil Richtlinien entwickelt (vgl. BVerfGE 50, 290
(332* ff.)). Diesen Anforderungen sei der Deutsche Bundestag
gerecht geworden. Das angegriffene Gesetz realisiere eine neue und
bessere Schutztechnik für das werdende Leben und bringe zugleich
das Interesse an einer menschlich richtigen und normativ
angemessenen rechtlichen Antwort auf die besondere Lage der
betroffenen Frau zur Geltung.
Das Schwangeren- und Familienhilfegesetz setze auf Hilfe, Beratung
und Überzeugung und nicht auf die Einschüchterung der Frau durch
Strafdrohung; es realisiere damit die prinzipielle Vorgabe, das
Strafrecht erst als "ultima ratio" einzusetzen. Nach den vorliegenden
sozialwissenschaftlichen Untersuchungen hätten die Strafnormen
keine abschreckende Wirkung. Die strafrechtliche Aufklärung und
Aburteilung von Schwangerschaftsabbrüchen bewege sich statistisch
gegen Null. Das Strafrecht sei in diesem Bereich praktisch
wirkungslos und wirke überdies selektiv. Begünstigt würden die
Informierten, die sozial gut Ausgestatteten, die Wendigen. Diese
Verhältnisse seien unerträglich. Der Gesetzgeber habe nicht mehr
auf eine Verbesserung des Lebensschutzes in den ersten zwölf
Schwangerschaftswochen durch die geltende Indikationenregelung
hoffen können.
Die Strafdrohung könne die Chance gefährden, werdendes Leben zu
bewahren. Sie könne die Frau, die sich des Vorliegens einer
Indikation nicht sicher sei, davon abhalten, sich einer Beratung zu
stellen. Bei anderen Frauen könne das Bestreben, eine
Indikationsfeststellung um jeden Preis zu erhalten, zu nicht
wirklichkeitsgetreuen Darstellungen ihrer Lage führen. Sie erlebten
die Beratung als Prüfung, der man sich entziehen müsse, nicht als
Hilfsangebot.
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BVerfGE 88, 203 (246) - Schwangerschaftsabbruch II
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Einer Grundlage entbehre der Vorwurf, § 218a StGB n.F. gehe in
seiner verfassungswidrigen Zielsetzung und Fassung über den
früheren § 218a StGB noch hinaus, den das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1975
für nichtig erklärt habe. In der Sache sei es damals wie heute um
den Ausschluß der Rechtswidrigkeit gegangen. Wie das
Bundesverfassungsgericht damals richtig erkannt habe (vgl.
BVerfGE 39, 1 (54)), ließen sich mit der Rechtswidrigkeit des
ärztlichen Eingriffs diejenigen Maßnahmen, welche mit diesem
Eingriff zusammenhingen, weder rechtspolitisch noch
rechtssystematisch vereinbaren. Deshalb schaffe § 218a StGB in der
früheren und in der aktuellen Fassung einen Rechtfertigungsgrund.
Die Formulierungen "nicht rechtswidrig" und "nicht strafbar" seien
funktional gleichwertig. Verfassungsrechtlich sei die Fassung "nicht
rechtswidrig" im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG sogar vorzuziehen.
Zu Unrecht werde der Vorwurf erhoben, das Schwangeren- und
Familienhilfegesetz mißbillige den Schwangerschaftsabbruch nicht.
Es sei abwegig, aus der strafrechtlichen Freistellung einer Handlung
kurzerhand zu schließen, daß diese damit zu einem normalen
sozialen Vorgang werde. Die rechtliche Mißbilligung ergebe sich
zum einen daraus, daß der Gesetzgeber die Strafdrohung
unmißverständlich überall dort eingesetzt habe, wo sie den Schutz
des werdenden Lebens gewährleisten könne. Auf der anderen Seite
böten Art. 1 bis 12, Art. 14 und 15 SFHG umfängliche Instrumente
und Maßnahmen im Dienste des Lebensschutzes. Hier zeige der
Gesetzgeber seine Mißbilligung dadurch, daß er alle Kräfte
aufwende, um taugliche Gegenmittel zu schaffen und einzusetzen.
Der Gesetzgeber - so tragen die Landesregierungen ergänzend vor -
gehe davon aus, daß der Staat bedrohtes Leben nicht in allen Fällen
schützen könne, und ziele deshalb darauf, daß er es in möglichst
vielen Fällen schütze. Damit werde die Aufgabe, das einzelne Leben
zu schützen, nicht in Frage gestellt.
2. Wer auf Beratung und Hilfe und nicht nur auf Strafdrohung setze,
habe zahlreiche und plausible Gründe für die Erwartung, er werde
damit das ungeborene Leben besser schützen: Die Beratung sei eine
Voraussetzung für eine verantwortliche Entscheidung der
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BVerfGE 88, 203 (247) - Schwangerschaftsabbruch II
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schwangeren Frau. Auf sie setze der Gesetzgeber als den
wirksamsten Schutzschirm, den der vom Schwangerschaftsabbruch
bedrohte Embryo habe.
Der Gesetzgeber überlasse das werdende Leben aber nicht einer
Entscheidung, in der das Gewissen der Schwangeren sich aus Not,
Hilflosigkeit, Bedrängnis und Angst nicht ausreichend Gehör
verschaffe. Er habe Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen und
ökonomischen Situation der Schwangeren und der Mütter und zur
Beseitigung oder doch Linderung von Not, Hilflosigkeit, Bedrängnis
und Angst getroffen. Er habe auch Sorge dafür getragen, daß diese
Hilfen der Frau nicht verborgen blieben. Die Beratung sei das
Kernstück auch der strafrechtlichen Regelungen des Schwangeren-
und Familienhilfegesetzes und vom Gesetzgeber im Gegensatz zum
geltenden Recht allseits mit Strafe bewehrt worden.
Die Pflicht der beratenden Person zur umfassenden Information der
Schwangeren (§ 219 Abs. 1 Satz 4, 5 StGB n.F.) gewährleiste, daß
vor allem in bezug auf die sozialen und ökonomischen Bedingungen
eine irrtumsfreie Entscheidung der Frau zustandekomme. In der
Praxis habe sich gezeigt, daß eine Schwangerschaftskonfliktberatung
der einzige Weg sei, die natürliche und unter Umständen auch
moralisch fundierte Tendenz der Frau zur Austragung der
Schwangerschaft zu verstärken. Selbst wenn Schwangere die
Beratungsstellen mit dem als feststehend empfundenen Entschluß
aufsuchten, die Schwangerschaft abzubrechen, könne eine solche
Beratung den Konflikt aufarbeiten, die Festlegung auf den
Schwangerschaftsabbruch lösen und so Lebensschutz bewirken. Die
Konfliktberatung könne jedoch nicht vorgeschrieben und erzwungen,
sondern nur angeboten werden. Zu diesem Angebot verpflichte §
219 Abs. 1 Satz 2, 3 StGB n.F.
Daß der Gesetzgeber die unter diesen Voraussetzungen getroffene
Entscheidung der Frau als verantwortlich anerkenne, sei die
zwingende Konsequenz aus einem Schutzkonzept, das auf Beratung
und Hilfe statt auf Strafdrohung setze. Ein Beratungsmodell müsse,
um schutzwirksam zu sein, auf der Nicht-Rechtswidrigkeit bestehen.
Damit keine über den Abbruch nachdenkende Frau davon abgehalten
werde, sich beraten zu lassen, müsse auf jede Form
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BVerfGE 88, 203 (248) - Schwangerschaftsabbruch II
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von Repression, Stigmatisierung und Diskriminierung verzichtet
werden. Mit der bloßen Straffreiheit sei dies nicht zu erreichen. Der
Vorwurf, dadurch werde das Rechtsgut des werdenden Lebens in die
freie und unkontrollierbare Entscheidung der Schwangeren gestellt,
treffe nicht zu. Die Entscheidung zum Abbruch der Schwangerschaft
richte sich im physischen wie im psychischen und regelmäßig auch
im sozialen Sinn auf einen existenziellen Eingriff bei der Frau. Sie
gehe nicht, wie im Strafrecht sonst, nur auf die Verletzung eines
fremden Rechtsguts; sie gehe immer zugleich auch auf
Selbstverletzung. Sie werde deshalb auch nicht leichthin getroffen.
Die Landesregierungen führen dazu ergänzend aus, auch das
Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG verlange, daß die Entscheidung
zum Abbruch einer Schwangerschaft gerechtfertigt sei. Das
Bundesverfassungsgericht habe bereits ausgesprochen, daß die
Entscheidung zum Abbruch einer Schwangerschaft den Rang einer
achtenswerten Gewissensentscheidung haben könne (vgl. BVerfGE
39, 1 (48)). Seit 1975 sei die Gesellschaft sensibler dafür geworden,
welche Herausforderung und Belastung Schwangerschaft und
Mutterschaft für die Frau bedeuteten. Diese träfen Frauen in ihrer
sozialen Identität und Lebensführung heute einschneidender als
früher, weil Selbstdarstellung und Lebensführung heute für sie
schwieriger seien. Das heiße nicht, daß alle Entscheidungen über
Annahme oder Abbruch der Schwangerschaft
Gewissensentscheidungen wären. Dennoch sei es dem Gesetzgeber
nicht verwehrt, die Gewissensentscheidung als die Regel und den
Fall, in dem die Gewissensdimension verstellt und verkannt sei, als
die Ausnahme anzusehen.
3. Die Kompetenz des Bundes zum Erlaß des Art. 15 Nr. 2 SFHG
(Sicherstellungsverpflichtung) ergebe sich aus Art. 74 Nr. 1 GG
(Strafrecht) unter dem Gesichtspunkt der Annex-Materie. Als Hilfe
in einer konkreten Konflikt- und Notsituation schwangerer Frauen,
deren Bewältigung der Gesetzgeber zur öffentlichen Aufgabe
gemacht habe, folge - so die Landesregierungen - diese
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auch aus Art. 74 Nr. 7 GG
(öffentliche Fürsorge). Die Vorschrift sei auch inhaltlich
verfassungsgemäß. Sie verpflichte die Landesbehörden weder zu
rechtlich noch zu
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BVerfGE 88, 203 (249) - Schwangerschaftsabbruch II
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tatsächlich unmöglichem Verhalten. Art. 2 des 5. StrRG bleibe
unberührt; die Gewissens- und Glaubensfreiheit werde nicht
angetastet. Religiös "neutrale" kommunale und andere
Krankenhäuser könnten sich als Institutionen oder als juristische
Personen nicht auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4
Abs. 1 GG) berufen. Da die Leistungen bei nicht rechtswidrigem
Schwangerschaftsabbruch zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung zählten, seien deren Leistungsträger auch
verpflichtet, diese Leistungen entweder selbst oder durch Dritte
anzubieten. Art. 15 Nr. 2 aktualisiere und konkretisiere diese
Verpflichtung.
4. Die kompetenzrechtlichen und die materiell-rechtlichen Bedenken
der Antragstellerin zu 1) gegen § 24b SGB V seien gleichfalls
unbegründet. Die Kompetenz des Bundes ergebe sich aus Art. 74
Nr. 12 GG, der die Einbeziehung neuer Lebenssachverhalte in das
Gesamtsystem "Sozialversicherung" ermögliche. Auch die
materiell-rechtlichen Bedenken griffen nicht durch. Komme die
Schwangere trotz der qualifizierten Beratung und der zahlreichen
gesetzlich vorgesehenen Hilfen zur Unausweichlichkeit des Abbruchs
oder liege einer der Indikationsfälle vor, so sei es konsequent und
trage dem Gebot zu sozialer Gerechtigkeit Rechnung, wenn der
Gesetzgeber die eigenverantwortliche Entscheidungsfindung von
finanziellen Erwägungen nach Möglichkeit freistelle. Die
sozialstaatliche Leistungstypisierung erlaube es, dabei auch
Einzelfälle mitzuerfassen, die dem normativen Leitgedanken nicht
voll entsprächen.
5. Die Aufhebung der Vorschrift über die Bundesstatistik so die
Landesregierungen - sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Die
lebensschützenden Wirkungen der Neuregelung könnten nur durch
eine wissenschaftliche Begleitforschung überprüft werden, die auf
Methoden der empirischen Sozialforschung zurückgreife. Für
derartige Erhebungen sei das Vorhandensein der Statistik keine
notwendige Bedingung.
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BVerfGE 88, 203 (250) - Schwangerschaftsabbruch II
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IV.
Zur Vorbereitung der Entscheidung in den Verfahren 2 BvF 4, 5/92
hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Professoren
Dres. Stürner und Schulin mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens
zu folgenden Fragen beauftragt:
(1) Welche Auswirkungen ergeben sich de lege lata für die
verschiedenen Bereiche der Rechtsordnung (z.B. Arbeits-, Familien-,
Sozial-, ärztliches Berufs-, allgemeines Zivilrecht ), wenn die
Rechtsordnung Schwangerschaftsabbrüche rechtlich mißbilligt?
Welche Auswirkungen hat es auf diese Rechtslage, wenn das
Strafrecht unter bestimmten Voraussetzungen (derzeit:
Indikationenregelung; angegriffenes Gesetz: innerhalb der ersten
zwölf Wochen und nach Beratung) für Schwangerschaftsabbrüche
einen Rechtfertigungsgrund vorsieht?
(2) Welche weiteren Möglichkeiten sind denkbar, um die rechtliche
Mißbilligung von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb des
Strafrechts in einzelnen Bereichen der Rechtsordnung zum Ausdruck
zu bringen? Welche rechtlichen Auswirkungen würden sie haben?
V.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. und 9. Dezember 1992, an
der auch Abgeordnete aus allen Fraktionen des 12. Deutschen
Bundestages teilgenommen haben, haben die Antragsteller, der
Deutsche Bundestag und die Landesregierungen von Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ihr
schriftsätzliches Vorbringen bekräftigt. Die Sachverständigen Prof.
Dr. Stürner und Prof. Dr. Schulin haben ihre schriftlichen
Rechtsgutachten erläutert und ergänzt. Das Gericht hat als
Auskunftspersonen zu Fragen des ärztlichen Berufsrechts Vertreter
der Bundesärztekammer und ärztlicher Berufsverbände sowie
Mitglieder des Landesärztegerichts Baden- Württemberg
herangezogen. Zu Fragen der Beratungs- und der Sozialhilfepraxis
hat es weitere auf Veran-
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BVerfGE 88, 203 (251) - Schwangerschaftsabbruch II
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lassung des Senats durch die Antragsteller und durch
Äußerungsberechtigte gestellte sachkundige Personen gehört.
D. - I.
1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben zu
schützen. Zum menschlichen Leben gehört auch das ungeborene.
Auch ihm gebührt der Schutz des Staates. Die Verfassung untersagt
nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das ungeborene Leben,
sie gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses
Leben zu stellen, d.h. vor allem, es auch vor rechtswidrigen
Eingriffen von seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1
(42)). Ihren Grund hat diese Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 GG, der
den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der
Menschenwürde verpflichtet; ihr Gegenstand und - von ihm her -ihr
Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt.
a) Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen
Leben zu, nicht erst dem menschlichen Leben nach der Geburt oder
bei ausgebildeter Personalität (vgl. bereits § 10 I 1 ALR: "Die
allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch
ungeborenen Kindern, schon von der Zeit ihrer Empfängnis.").Es
bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob, wie es
Erkenntnisse der medizinischen Anthropologie nahelegen,
menschliches Leben bereits mit der Verschmelzung von Ei und
Samenzelle entsteht. Gegenstand der angegriffenen Vorschriften ist
der Schwangerschaftsabbruch, vor allem die strafrechtliche
Regelung; entscheidungserheblich ist daher nur der Zeitraum der
Schwangerschaft. Dieser reicht nach den - von den Antragstellern
unbeanstandeten und verfassungsrechtlich unbedenklichen -
Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom Abschluß der Einnistung
des befruchteten Eis in der Gebärmutter (Nidation; vgl. § 218 Abs.
1 Satz 2 StGB in der Fassung des Art. 13 Nr. 1 SFHG) bis zum
Beginn der Geburt (vgl. § 217 StGB und dazu BGHSt 32, 194* ff.).
Jedenfalls in der so bestimmten Zeit der Schwangerschaft handelt es
sich bei dem Ungeborenen um individuelles, in seiner genetischen
Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit
bereits fest-
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BVerfGE 88, 203 (252) - Schwangerschaftsabbruch II
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gelegtes, nicht mehr teilbares Leben, das im Prozeß des Wachsens
und Sich-Entfaltens sich nicht erst zum Menschen, sondern als
Mensch entwickelt (vgl. BVerfGE 39, 1 (37)). Wie immer die
verschiedenen Phasen des vorgeburtlichen Lebensprozesses unter
biologischen, philosophischen, auch theologischen Gesichtspunkten
gedeutet werden mögen und in der Geschichte beurteilt worden sind,
es handelt sich jedenfalls um unabdingbare Stufen der Entwicklung
eines individuellen Menschseins. Wo menschliches Leben existiert,
kommt ihm Menschenwürde zu (vgl. BVerfGE 39, 1 (41)).
Diese Würde des Menschseins liegt auch für das ungeborene Leben
im Dasein um seiner selbst willen. Es zu achten und zu schützen
bedingt, daß die Rechtsordnung die rechtlichen Voraussetzungen
seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des
Ungeborenen gewährleistet (vgl. auch BVerfGE 39, 1 (37)). Dieses
Lebensrecht, das nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter
begründet wird, sondern dem Ungeborenen schon aufgrund seiner
Existenz zusteht, ist das elementare und unveräußerliche Recht, das
von der Würde des Menschen ausgeht; es gilt unabhängig von
bestimmten religiösen oder philosophischen Überzeugungen, über
die der Rechtsordnung eines religiös-weltanschaulich neutralen
Staates kein Urteil zusteht.
b) Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das
einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein. Ihre
Erfüllung ist eine Grundbedingung geordneten Zusammenlebens im
Staat. Sie obliegt aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG),
d.h. dem Staat in allen seinen Funktionen, auch und gerade der
gesetzgebenden Gewalt. Die Schutzpflicht bezieht sich zumal auf
Gefahren, die von anderen Menschen ausgehen. Sie umfaßt
Schutzmaßnahmen mit dem Ziel, Notlagen im Gefolge einer
Schwangerschaft zu vermeiden oder ihnen abzuhelfen, ebenso wie
rechtliche Verhaltensanforderungen; beides ergänzt sich.
2. Verhaltensanforderungen zum Schutz des ungeborenen Lebens
stellt der Staat, indem er durch Gesetz Gebote und Verbote
ausspricht, Handlungs- und Unterlassungspflichten festlegt. Dies gilt
auch für den Schutz des nasciturus gegenüber seiner Mutter,
ungeachtet der Verbindung, die zwischen beiden besteht und bei
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BVerfGE 88, 203 (253) - Schwangerschaftsabbruch II
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Mutter und Kind zu einem Verhältnis der "Zweiheit in Einheit"
führt. Ein solcher Schutz des Ungeborenen gegenüber seiner Mutter
ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen
Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die
grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das
grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die
grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei
untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen
Schutzes.
Nicht weniger ist Schutz gegenüber Einwirkungen gefordert, die von
Dritten - nicht zuletzt aus dem familiären und dem weiteren sozialen
Umfeld der schwangeren Frau - ausgehen; diese können sich
unmittelbar gegen den nasciturus richten, aber auch mittelbar, indem
der schwangeren Frau geschuldete Hilfe verweigert, sie wegen der
Schwangerschaft in Bedrängnis gebracht oder gar Druck auf sie
ausgeübt wird, die Schwangerschaft abzubrechen.
a) Solche Verhaltensgebote können sich nicht darauf beschränken,
Anforderungen an die Freiwilligkeit zu sein, sondern sind als
Rechtsgebote auszugestalten. Sie müssen, gemäß der Eigenart des
Rechts als einer auf tatsächliche Geltung abzielenden und
verwiesenen normativen Ordnung, verbindlich und mit Rechtsfolgen
versehen sein. Dabei ist die Strafandrohung nicht die einzig
denkbare Sanktion, sie kann allerdings den Rechtsunterworfenen in
besonders nachhaltiger Weise zur Achtung und Befolgung der
rechtlichen Gebote veranlassen.
Rechtliche Verhaltensgebote sollen Schutz in zwei Richtungen
bewirken. Zum einen sollen sie präventive und repressive
Schutzwirkungen im einzelnen Fall entfalten, wenn die Verletzung
des geschützten Rechtsguts droht oder bereits stattgefunden hat. Zum
anderen sollen sie im Volke lebendige Wertvorstellungen und
Anschauungen über Recht und Unrecht stärken und unterstützen und
256)), damit auf der Grundlage einer solchen normativen *
256)), damit auf der Grundlage einer solchen normativen
Orientierung des Verhaltens eine Rechtsgutsverletzung schon von
vornherein nicht in Betracht gezogen wird.
b) Der Schutz des Lebens ist nicht in dem Sinne absolut geboten,
daß dieses gegenüber jedem anderen Rechtsgut ausnahmslos Vor-
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BVerfGE 88, 203 (254) - Schwangerschaftsabbruch II
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rang genösse; das zeigt schon Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Der
Schutzpflicht ist andererseits nicht dadurch genügt, daß überhaupt
Schutzvorkehrungen irgendeiner Art getroffen worden sind. Ihre
Reichweite ist vielmehr im Blick auf die Bedeutung und
Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts - hier des
ungeborenen menschlichen Lebens - einerseits und mit ihm
kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen (vgl. G.
Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit,
1987, S. 253 ff.). Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte
Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der
schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht
(Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht.
Art und Umfang des Schutzes im einzelnen zu bestimmen, ist
Aufgabe des Gesetzgebers. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel
vor, nicht aber seine Ausgestaltung im einzelnen. Allerdings hat der
Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten (vgl. zum Begriff
Isensee in: Handbuch des Staatsrechts, Band V, 1992, § 111 Rdnrn.
165 f.); insofern unterliegt er der verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
Notwendig ist ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender
Rechtsgüter - angemessener Schutz; entscheidend ist, daß er als
solcher wirksam ist. Die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft,
müssen für einen angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend
sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und
vertretbaren Einschätzungen beruhen (dazu unten I. 4.*). Das
danach verfassungsrechtlich gebotene Maß des Schutzes ist
unabhängig vom Alter der Schwangerschaft. Das Grundgesetz
enthält für das ungeborene Leben keine vom Ablauf bestimmter
Fristen abhängige, dem Entwicklungsprozeß der Schwangerschaft
folgende Abstufungen des Lebensrechts und seines Schutzes. Auch
in der Frühphase einer Schwangerschaft hat die Rechtsordnung
deshalb dieses Maß an Schutz zu gewährleisten.
c) Soll das Untermaßverbot nicht verletzt werden, muß die
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BVerfGE 88, 203 (255) - Schwangerschaftsabbruch II
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Ausgestaltung des Schutzes durch die Rechtsordnung
Mindestanforderungen entsprechen.
aa) Hierzu zählt, daß der Schwangerschaftsabbruch für die ganze
Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen
wird und demgemäß rechtlich verboten ist (vgl. BVerfGE 39, 1
(44)). Bestünde ein solches Verbot nicht, würde also die Verfügung
über das Lebensrecht des nasciturus, wenn auch nur für eine
begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung
eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet, wäre
rechtlicher Schutz dieses Lebens im Sinne der oben genannten
Verhaltensanforderungen nicht mehr gewährleistet. Eine solche
Preisgabe des ungeborenen Lebens läßt sich auch unter Hinweis auf
die Menschenwürde der Frau und ihre Fähigkeit zu verantwortlicher
Entscheidung nicht einfordern. Rechtlicher Schutz bedingt, daß das
Recht selbst Umfang und Grenzen zulässigen Einwirkens des einen
auf den anderen normativ festlegt und nicht dem Belieben eines der
Beteiligten überläßt.
Grundrechte der Frau greifen gegenüber dem grundsätzlichen Verbot
des Schwangerschaftsabbruchs nicht durch. Zwar haben diese Rechte
auch gegenüber dem Lebensrecht des nasciturus Bestand und sind
entsprechend zu schützen. Aber sie tragen nicht so weit, daß die
Rechtspflicht zum Austragen des Kindes von Grundrechts wegen -
auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die
Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in
Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich
geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen.
bb) Solche Ausnahmelagen zu Ausnahmetatbeständen zu fassen, ist
Sache des Gesetzgebers. Um dabei das Untermaßverbot nicht zu
verletzen, muß er allerdings in Rechnung stellen, daß die
miteinander kollidierenden Rechtsgüter hier nicht zu einem
verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden können, weil auf der
Seite des ungeborenen Lebens in jedem Fall nicht ein Mehr oder
Weniger an Rechten, die Hinnahme von Nachteilen oder
Einschränkungen, sondern alles, nämlich das Leben selbst, in Frage
steht. Ein Ausgleich, der sowohl den Lebensschutz des nasciturus
gewährleistet als auch der schwangeren Frau ein Recht zum
Schwangerschaftsabbruch
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BVerfGE 88, 203 (256) - Schwangerschaftsabbruch II
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einräumt, ist nicht möglich, weil Schwangerschaftsabbruch immer
Tötung ungeborenen Lebens ist (vgl. BVerfGE 39, 1 (43)). Ein
Ausgleich kann auch nicht - wie es vertreten wird (vgl. Nelles in:
"Zur Sache, Themen parlamentarischer Beratung", herausgegeben
vom Deutschen Bundestag, Band 1/92, S. 250) - dadurch erreicht
werden, daß für eine gewisse Zeit der Schwangerschaft das
Persönlichkeitsrecht der Frau vorgeht und danach erst das Recht des
ungeborenen Lebens Vorrang erhält. Das Lebensrecht des
Ungeborenen käme dann nur zur Geltung, wenn die Mutter sich
nicht in der ersten Phase der Schwangerschaft zu seiner Tötung
entschlossen hat.
Das bedeutet indes nicht, daß eine Ausnahmelage, die es von
Verfassungs wegen zuläßt, die Pflicht zum Austragen des Kindes
aufzuheben, nur im Falle einer ernsten Gefahr für das Leben der
Frau oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Gesundheit
in Betracht kommt. Ausnahmelagen sind auch darüber hinaus
denkbar. Das Kriterium für ihre Anerkennung ist, wie das
Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, das der Unzumutbarkeit
(vgl. BVerfGE 39, 1 (48 ff.)). Dieses Kriterium hat - unbeschadet
des Umstandes, daß die Beteiligung der Frau an dem
Schwangerschaftsabbruch strafrechtlich nicht als Unterlassungsdelikt
einzuordnen ist - deshalb seine Berechtigung, weil sich das Verbot
des Schwangerschaftsabbruchs angesichts der einzigartigen
Verbindung von Mutter und Kind nicht in einer Pflicht der Frau
erschöpft, den Rechtskreis eines anderen nicht zu verletzen, sondern
zugleich eine intensive, die Frau existentiell betreffende Pflicht zum
Austragen und Gebären des Kindes enthält und eine darüber
hinausgehende Handlungs-, Sorge- und Einstandspflicht nach der
Geburt über viele Jahre nach sich zieht (vgl. insoweit auch M. von
Renesse, ZRP 1991, S. 321 (322 f.)). Aus der Vorausschau auf die
damit verbundenen Belastungen können in der besonderen seelischen
Lage, in der sich werdende Mütter gerade in der Frühphase einer
Schwangerschaft vielfach befinden, in Einzelfällen schwere, unter
Umständen auch lebensbedrohende Konfliktsituationen entstehen, in
denen schutzwürdige Positionen einer schwangeren Frau sich mit
solcher Dringlichkeit geltend machen, daß jedenfalls die staatliche
Rechts-
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BVerfGE 88, 203 (257) - Schwangerschaftsabbruch II
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ordnung - ungeachtet etwa weitergehender moralischer oder religiös
begründeter Pflichtauffassungen - nicht verlangen kann, die Frau
müsse hier dem Lebensrecht des Ungeborenen unter allen
Umständen den Vorrang geben (vgl. BVerfGE 39, 1 (50)).
Eine Unzumutbarkeit kann allerdings nicht aus Umständen
herrühren, die im Rahmen der Normalsituation einer
Schwangerschaft verbleiben. Vielmehr müssen Belastungen gegeben
sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte
verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann.
Für die Pflicht zum Austragen des Kindes folgt daraus, daß neben
der hergebrachten medizinischen Indikation auch die kriminologische
und - ihre hinreichend genaue Umgrenzung vorausgesetzt - die
embryopathische Indikation als Ausnahmetatbestände vor der
Verfassung Bestand haben können; für andere Notlagen gilt dies nur
dann, wenn in ihrer Umschreibung die Schwere des hier
vorauszusetzenden sozialen oder psychisch-personalen Konflikts
deutlich erkennbar wird, so daß - unter dem Gesichtspunkt der
Unzumutbarkeit betrachtet - die Kongruenz mit den anderen
Indikationsfällen gewahrt bleibt (vgl. auch BVerfGE 39, 1 (50)).
cc) Soweit die Unzumutbarkeit die Pflicht der Frau, das Kind
auszutragen, begrenzt, ist damit die Schutzpflicht des Staates, die
gegenüber jedem ungeborenen menschlichen Leben besteht, nicht
aufgehoben. Sie wird den Staat insbesondere veranlassen, durch Rat
und Hilfe der Frau beizustehen und sie dadurch womöglich doch für
das Austragen des Kindes zu gewinnen; davon geht auch die
Regelung in § 218a Abs. 3 StGB n.F. aus.
dd) Handelt es sich bei der Aufgabe, das menschliche Leben vor
seiner Tötung zu schützen, um eine elementare staatliche
Schutzaufgabe, so läßt es das Untermaßverbot nicht zu, auf den
Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende
Schutzwirkung frei zu verzichten.
Dem Strafrecht kommt seit jeher und auch unter den heutigen
Gegebenheiten die Aufgabe zu, die Grundlagen eines geordneten
Gemeinschaftslebens zu schützen. Dazu gehört die Achtung und
grundsätzliche Unverletzlichkeit menschlichen Lebens.
Dementsprechend wird die Tötung anderer umfassend mit Strafe
bedroht.
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BVerfGE 88, 203 (258) - Schwangerschaftsabbruch II
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Das Strafrecht ist zwar nicht das primäre Mittel rechtlichen
Schutzes, schon wegen seines am stärksten eingreifenden Charakters;
seine Verwendung unterliegt daher den Anforderungen der
Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 6, 389 (433* f.); 39, 1 (47); 57,250
(270*); 73, 206 (253*)). Aber es wird als "ultima ratio" dieses
Schutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein
Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das
geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine
Verhinderung daher besonders dringlich ist.
Danach ist das Strafrecht regelmäßig der Ort, das grundsätzliche
Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die darin enthaltene
grundsätzliche Rechtspflicht der Frau zum Austragen des Kindes
gesetzlich zu verankern. Sofern allerdings wegen
verfassungsrechtlich ausreichender Schutzmaßnahmen anderer Art
von einer Strafdrohung für nicht gerechtfertigte
Schwangerschaftsabbrüche in begrenztem Umfang abgesehen werden
darf, kann es auch genügen, das Verbot für diese Fallgruppe auf
andere Weise in der Rechtsordnung unterhalb der Verfassung klar
zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 39, 1 (44, 46)).
3. Der Staat genügt seiner Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen
menschlichen Leben nicht allein dadurch, daß er Angriffen wehrt,
die diesem von anderen Menschen drohen. Er muß auch denjenigen
Gefahren entgegentreten, die für dieses Leben in den gegenwärtigen
und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie
begründet liegen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes
entgegenwirken. Darin berührt sich die Schutzpflicht mit dem
Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG (zu Art. 6 Abs. 1 vgl.
BVerfGE 76, 1 (44* f., 49 f.); zu Art. 6 Abs. 4 vgl. zuletzt BVerfGE
84, 133 (155 f.)). Sie verpflichtet die staatliche Gewalt, Problemen
und Schwierigkeiten nachzugehen, die der Mutter während und nach
der Schwangerschaft erwachsen können. Art. 6 Abs. 4 GG enthält
einen für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts
verbindlichen Schutzauftrag, der sich auch auf die schwangere Frau
erstreckt. Diesem Auftrag entspricht es, Mutterschaft und
Kinderbetreuung als eine Leistung zu betrach-
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BVerfGE 88, 203 (259) - Schwangerschaftsabbruch II
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ten, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren
Anerkennung verlangt.
Schon im Ersten Bericht des Sonderausschusses für die
Strafrechtsreform (BTDrucks. 7/1981 (neu) S. 7) wird ausgeführt,
daß die ungünstige Wohnungssituation, die Unmöglichkeit, neben
einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ein Kind zu versorgen, sowie
wirtschaftliche Not und sonstige materielle Gründe, außerdem bei
alleinstehenden Schwangeren die Angst vor gesellschaftlicher
Diskriminierung, zu den häufig genannten Ursachen und Motiven für
den Wunsch nach einem Abbruch der Schwangerschaft gehören.
a) Die der Mutter geschuldete Fürsorge der Gemeinschaft umfaßt die
Verpflichtung des Staates, darauf hinzuwirken, daß eine
Schwangerschaft nicht wegen einer bestehenden oder nach der
Geburt des Kindes drohenden materiellen Notlage abgebrochen wird.
Ebenso sind Nachteile, die einer Frau aus der Schwangerschaft für
Ausbildung und Beruf erwachsen können, nach Möglichkeit
auszuschließen. Dem Staat obliegt es, in Wahrnehmung seiner
Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen menschlichen Leben den
Umständen nachzugehen, die die Lage der schwangeren Frau und
der Mutter zu erschweren geeignet sind, und sich im Maße des
rechtlich und tatsächlich Möglichen und Verantwortbaren um Abhilfe
oder Erleichterung zu bemühen. Das betrifft nicht nur den
Gesetzgeber, sondern auch Regierung und Verwaltung.
Zwar kann und muß der Staat den Eltern nicht alle Belastungen und
Einschränkungen abnehmen, die für sie mit der "Pflege und
Erziehung" von Kindern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verbunden sind.
Indessen gibt es - über die Regelungen hinaus, die das Schwangeren-
und Familienhilfegesetz in seinen Artikeln 5 bis 12 getroffen hat -
weitere Möglichkeiten der Entlastung. So bieten sich schon im
staatlichen Bereich viele Möglichkeiten eines wirksameren Schutzes
von Mutter und Kind; zu denken ist an das Wohnungswesen, den
öffentlichen Dienst und berufs-, insbesondere auch
ausbildungsrechtliche Regelungen.
Der Staat kann aber - und muß gegebenenfalls - an einem wirksamen
Schutz auch Dritte beteiligen. Eltern übernehmen mit der Erziehung
ihrer Kinder zugleich Aufgaben, deren Erfüllung
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BVerfGE 88, 203 (260) - Schwangerschaftsabbruch II
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sowohl im Interesse der Gemeinschaft als Ganzer als auch jedes
einzelnen gelegen ist. Darum ist der Staat gehalten, eine
kinderfreundliche Gesellschaft zu fördern, was auch auf den Schutz
des ungeborenen Lebens zurückwirkt. Mit Blick darauf hat der
Gesetzgeber nicht nur im Bereich des Arbeitsrechts, sondern auch in
anderen Bereichen des Privatrechts Regelungen mit besonderer
Rücksicht auf Familien mit Kindern zu erwägen; hierher zählen etwa
das Verbot einer Kündigung von Mietverträgen über Wohnraum
wegen der Aufnahme eines neugeborenen Kindes, aber auch
Bestimmungen im Bereich des Kreditwesens über
Vertragsgestaltungen oder staatliche Vertragshilfen, welche den
Eltern eine Erfüllung von Kreditverpflichtungen nach der Geburt
eines Kindes ermöglichen oder erleichtern.
b) Der Schutz des ungeborenen Lebens, der Schutzauftrag für Ehe
und Familie (Art. 6 GG) und die Gleichstellung von Mann und Frau
in der Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG sowie Art.
3, 7 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II, S. 1570))
verpflichten den Staat und insbesondere den Gesetzgeber,
Grundlagen dafür zu schaffen, daß Familientätigkeit und
Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die
Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen
Nachteilen führt. Dazu zählen auch rechtliche und tatsächliche
Maßnahmen, die ein Nebeneinander von Erziehungs- und
Erwerbstätigkeit für beide Elternteile ebenso wie eine Rückkehr in
eine Berufstätigkeit und einen beruflichen Aufstieg auch nach Zeiten
der Kindererziehung ermöglichen. Hierher gehören auch die durch
Art. 6 und 7 SFHG erfolgten Änderungen des Arbeitsförderungs-
und des Berufsbildungsgesetzes; damit beschreitet der Gesetzgeber
den richtigen Weg. Gleiches gilt für Regelungen, die auf eine
Verbesserung der institutionellen (vgl. Art. 5 SFHG) oder familiären
Kinderbetreuung zielen (vgl. etwa die Leistungen im Rahmen des
sogenannten Familienlastenausgleichs, insbesondere das
Erziehungsgeld, sowie die Regelungen über den Erziehungsurlaub
und den Unterhaltsvorschuß). Die Bedeutung solcher Leistungen als
Maßnahmen präventiven Lebensschutzes hat der Gesetzgeber in
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BVerfGE 88, 203 (261) - Schwangerschaftsabbruch II
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Rechnung zu stellen, wenn es erforderlich wird, staatliche
Leistungen im Hinblick auf knappe Mittel zu überprüfen.
c) Weiter hat der Staat dafür zu sorgen, daß ein Elternteil, der sich
unter Verzicht auf Erwerbseinkommen der Erziehung eines Kindes
widmet, für die ihm hieraus erwachsenden versorgungsrechtlichen
Nachteile einen angemessenen Ausgleich erhält. Den Ausführungen
hierzu im Urteil des Ersten Senats vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86,
50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 (Umdruck S. 55 f. - BVerfGE 87,
1 ff.) tritt der Senat bei.
d) Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat schließlich auch, den
rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen
Bewußtsein zu erhalten und zu beleben. Deshalb müssen die Organe
des Staates in Bund und Ländern erkennbar für den Schutz des
Lebens eintreten. Das betrifft auch und gerade die Lehrpläne der
Schulen. Öffentliche Einrichtungen, die Aufklärung in
gesundheitlichen Fragen, Familienberatung oder Sexualaufklärung
betreiben, haben allgemein den Willen zum Schutz des ungeborenen
Lebens zu stärken; dies gilt insbesondere für die in Art. 1 § 1 SFHG
vorgesehene Aufklärung. Öffentlich-rechtlicher wie privater
Rundfunk sind bei Ausübung ihrer Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1
GG) der Würde des Menschen verpflichtet (zum privaten Rundfunk
vgl. Art. 1 § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages über den
Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991); ihr
Programm hat daher auch teil an der Schutzaufgabe gegenüber dem
ungeborenen Leben.
4. Nach dem unter 2. und 3. Dargelegten muß der Staat, um seiner
Schutzpflicht für das ungeborene Leben zu genügen, ausreichende
Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu
führen, daß ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender
Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz
erreicht wird. Dazu bedarf es eines näher zu entwickelnden,
Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander
verbindenden Schutzkonzepts. Die Aufstellung und normative
Umsetzung eines solchen Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers.
Nach den bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen ist er
dabei nicht frei, den Schwangerschaftsabbruch über verfassungs-
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BVerfGE 88, 203 (262) - Schwangerschaftsabbruch II
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rechtlich unbedenkliche Ausnahmetatbestände hinaus als nicht
rechtswidrig, also erlaubt, anzusehen. Allerdings kann der
Gesetzgeber nach noch näher auszuführenden Maßstäben
entscheiden, wie er das grundsätzliche Verbot des
Schwangerschaftsabbruchs im übrigen in den verschiedenen
Bereichen der Rechtsordnung zur Wirkung bringt. Insgesamt muß
aber das Schutzkonzept so ausgestaltet sein, daß es geeignet ist, den
gebotenen Schutz zu entfalten, und nicht in eine - zeitlich begrenzte
- rechtliche Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs übergeht oder
als solche wirkt.
Der Gesetzgeber muß der Wahl und Ausgestaltung seines
Schutzkonzepts die verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung
zugrunde legen, daß er mit ihm den Schutz des ungeborenen Lebens
so gewährleisten werde, wie es das Untermaßverbot verlangt. Soweit
seinen Entscheidungen zugleich Prognosen über tatsächliche
Entwicklungen, insbesondere die Wirkungen seiner Regelung
zugrundeliegen, müssen diese Prognosen verläßlich sein; das
Bundesverfassungsgericht prüft, ob sie nach Maßgabe der
nachfolgenden Kriterien vertretbar sind.
a) Ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum kommt
dem Gesetzgeber auch dann zu, wenn er - wie hier -
verfassungsrechtlich verpflichtet ist, wirksame und ausreichende
Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Der Umfang
dieses Spielraums hängt von Faktoren verschiedener Art ab, im
besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs,
den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie
die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu
bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter
(vgl. BVerfGE 50, 290 (332* f.); 76, 1 (51* f.); 77, 170 (214 f.)). Ob
sich hieraus für die verfassungsrechtliche Überprüfung drei
voneinander unterscheidbare Kontrollmaßstäbe herleiten lassen (vgl.
BVerfGE 50, 290 (333*)), bedarf keiner Erörterung; die
verfassungsrechtliche Prüfung erstreckt sich in jedem Falle darauf,
ob der Gesetzgeber die genannten Faktoren ausreichend
berücksichtigt und seinen Einschätzungsspielraum "in vertretbarer
Weise" gehandhabt hat. Die im Beschluß des Senats vom 29.
Oktober 1987 (vgl. BVerfGE 77, 170 (214 f.)) enthaltenen
Ausführungen zur
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BVerfGE 88, 203 (263) - Schwangerschaftsabbruch II
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Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen staatliches
Unterlassen dürfen nicht dahin verstanden werden, als genügten der
Erfüllung der Schutzpflicht des Staates gegenüber menschlichem
Leben schon Maßnahmen, "die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig
unzulänglich sind."
b) Bei der verfassungsgerichtlichen Beurteilung, ob die
gesetzgeberische Einschätzung der Wirksamkeit eines neuen
Schutzkonzepts vertretbar ist, darf nicht außer Betracht bleiben, daß
der Gesetzgeber in Erfüllung der ihm aus der Verfassung
erwachsenden Pflicht zum Schutz des ungeborenen menschlichen
Lebens handelt. Die hier in Rede stehenden Rechtsgüter des
Ungeborenen und der Frau haben hohen verfassungsrechtlichen
Rang. Das ist als Umstand, der die Eigenart des den
Regelungsgegenstand bildenden Sachbereichs kennzeichnet, für die
Beurteilung einer gesetzlichen Regelung zum Schutz des
ungeborenen Lebens ebenso entscheidend wie die Tatsache, daß im
Konfliktfall das ungeborene Leben getötet wird, wenn die
schwangere Frau sich gegen die Fortsetzung der Schwangerschaft
entscheidet. Von wesentlicher Bedeutung ist weiter, daß die
Schwangerschaft in ihrer Frühphase oft nur der Mutter bekannt und
das Ungeborene ihrem Schutz in jeder Hinsicht anvertraut, von ihm
aber auch existenziell abhängig ist. Der Staat sieht sich vor die
Aufgabe gestellt, Leben zu schützen, von dessen Vorhandensein er
nichts weiß. Dies macht verständlich, warum die Erfahrungen mit
allen bisherigen strafrechtlichen Regelungen wenig ermutigend sind.
Ins Gewicht fällt schließlich, daß für den Gesetzgeber, wenn er sich
zu einer grundlegend neuen Regelung entschließt, die Möglichkeiten,
sich ein hinreichend sicheres Urteil über deren Auswirkungen zu
bilden, naturgemäß eingeschränkt sind. Hierfür läßt sich auf
Erfahrungen aus dem Ausland wegen der nicht gesicherten
Vergleichbarkeit der jeweiligen Verhältnisse nur bedingt
zurückgreifen. In solcher Lage muß sich der Gesetzgeber des
erreichbaren,für die gebotene verläßliche Prognose der
Schutzwirkung des Konzepts wesentlichen Materials bedienen und es
mit der gebotenen Sorgfalt daraufhin auswerten, ob es seine
gesetzgeberische Einschätzung hinreichend zu stützen vermag.
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BVerfGE 88, 203 (264) - Schwangerschaftsabbruch II
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II.
Nach dem Dargelegten ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich
grundsätzlich nicht verwehrt, für den Schutz des ungeborenen
Lebens zu einem Schutzkonzept überzugehen, das in der Frühphase
der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt
auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das
Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei im Blick auf die
notwendige Offenheit und Wirkung der Beratung auf eine
indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von
Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet.
Der Gesetzgeber des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes hat
den Wechsel im Schutzkonzept mit vertretbaren Einschätzungen
vollzogen.
1. Eine Neuregelung der mit dem Schwangerschaftsabbruch
zusammenhängenden Fragen ist durch Art. 31 Abs. 4 EV veranlaßt
worden. Die Vorschrift stellt dem gesamtdeutschen Gesetzgeber die
Aufgabe, "spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu
treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die
verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen
schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche
für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser
gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall
ist." Im Vordergrund standen dabei zwei Wege. Angesichts der
Erfahrungen mit dem Vollzug der nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1
ff.) geschaffenen Indikationenregelung - deren verfassungsrechtliche
Problematik die im Verfahren 2 BvF 2/90 gestellten Anträge
aufweisen - konnte es der Gesetzgeber unternehmen, diese Lösung
durch eine deutlichere, damit wohl notwendig auch engere Fassung
der Indikationstatbestände zu ersetzen und an die Feststellung der
Indikationen strengere Anforderungen zu stellen. Als anderer Weg
kam eine Beratungsregelung in Betracht. Für sie kann der
gesamtdeutsche Gesetzgeber anführen, daß sie besser geeignet
erscheinen kann, die bisher von einer Fristenregelung einerseits und
von einer Indikationenregelung andererseits gekennzeichneten
deutschen
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BVerfGE 88, 203 (265) - Schwangerschaftsabbruch II
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Teilrechtsordnungen und das durch sie in unterschiedlicher Weise
geprägte Rechtsbewußtsein der Bevölkerung zusammenzuführen.
2. Der Gesetzgeber ist bei der Entwicklung eines neuen
Schutzkonzepts nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die
Erfahrungen der bisherigen Rechtspraxis zu bewerten und hieran
sein Schutzkonzept auszurichten. Auch unterschiedliche Formen
eines weitgreifenden strafrechtlichen Schutzes für das ungeborene
Leben auf der normativen Ebene - sei es die strenge
Abtreibungsregelung des § 218 StGB 1871, unter der die
Rechtsprechung nur eine enge medizinische Indikation anerkannte,
sei es die differenzierte Indikationenregelung seit 1976 - haben nicht
zu verhindern vermocht, daß Abtreibung eine Massenerscheinung
gewesen und geblieben ist. Es kommt hierfür nicht darauf an, ob die
höheren oder niedrigeren Einschätzungen der Abtreibungszahlen in
früherer Zeit und in den Jahren seit 1976 die größere Verläßlichkeit
und Wirklichkeitsnähe aufweisen; auch die niedrigeren
Einschätzungen mußten den Gesetzgeber beunruhigen. Diese hohe
Zahl der Abbrüche läßt sich auch nicht zureichend mit Ermittlungs-
oder sonstigen Schwierigkeiten bei der Anwendung und Handhabung
der jeweils geltenden strafrechtlichen Regelungen erklären oder mit
dem Fehlen einer ernsthaften Vollzugsbereitschaft. Soweit solche
Umstände als kontinuierliche Erscheinung feststellbar sind, besteht
vielmehr gerade Anlaß, nach den Ursachen hierfür zu fragen und
sich dem darin zu Tage tretenden Problem zu stellen.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die aus dieser Analyse
gewonnene Einschätzung des Gesetzgebers, die Ausgestaltung der
Strafdrohung im geltenden Recht wirke im Falle eines
Schwangerschaftskonflikts einer dem Austragen des Kindes
aufgeschlossenen Entscheidung der Frau eher entgegen, weil die
schwangere Frau ihren Konflikt als höchstpersönlichen erlebt und
sich gegen seine Beurteilung und Bewertung durch Dritte wehrt. Die
Umstände erheblichen Gewichts, die einer Frau das Austragen eines
Kindes bis zur Unzumutbarkeit erschweren können, bestimmen sich
nicht nur nach objektiven Komponenten, sondern auch nach ihren
physischen und psychischen Befindlichkeiten und Eigenschaften.
Eine hinreichend zuverlässige und nachvollziehbare Beurteilung
dieser
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BVerfGE 88, 203 (266) - Schwangerschaftsabbruch II
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nur in ihrem Zusammenwirken erheblichen und möglicherweise
untereinander wieder gegenläufigen Zumutbarkeitskriterien kann
daher nur mit erheblichem Aufwand von erfahrenem Sachverstand
möglich sein. Je mehr aber Dritte in den innersten Bereich einer
Frau eindringen, um so größer wird die Gefahr, daß die Frau sich
dem durch Vorschieben von anderen Gründen oder Ausweichen in
die Illegalität entzieht. In einem solchen Fall ist aber von vornherein
jede Chance vertan, durch verständnisvolle, sachkundige Beratung
mit der Frau deren Konflikt zu ergründen und ihr bei seiner
Bewältigung so zu helfen, daß sie sich nicht gegen das Kind
entscheidet.
3. Es ist daher eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschätzung
des Gesetzgebers, wenn er sich zur Erfüllung seines Schutzauftrags
einem Schutzkonzept zuwendet, das davon ausgeht, jedenfalls in der
Frühphase der Schwangerschaft sei ein wirksamer Schutz des
ungeborenen menschlichen Lebens nur mit der Mutter, aber nicht
gegen sie möglich. Sie allein und nur von ihr selbst ins Vertrauen
Gezogene wissen in diesem Stadium der Schwangerschaft um das
neue Leben, das noch ganz der Mutter zugehört und von ihr in allem
abhängig ist. Diese Unentdecktheit, Hilflosigkeit und Abhängigkeit
des auf einzigartige Weise mit der Mutter verbundenen Ungeborenen
lassen die Einschätzung berechtigt erscheinen, daß der Staat eine
bessere Chance zu seinem Schutz hat, wenn er mit der Mutter
zusammenwirkt.
Diese Einschätzung kann sich auch darauf gründen, daß eine Frau,
die von einer ungewollten Schwangerschaft erfährt, in besonderer
Weise existenziell betroffen sein kann. Sie muß unter Umständen
ihre Lebensplanung tiefgreifend ändern und sieht sich weit über die
mit einer Schwangerschaft unvermeidlich einhergehenden
Beschwerden hinaus im einzelnen unübersehbaren und lange
andauernden Handlungs- und Sorgepflichten, gegebenenfalls auch
zusätzlichen Lebensrisiken ausgesetzt. Zudem ist eine Frau in der
Frühphase einer solchen Schwangerschaft psychisch oft noch nicht
auf die Mutterschaft eingestellt und empfindet noch nicht die
Bindung an das in ihr wachsende Leben wie in einem späteren
Stadium, in dem sie es in sich verspürt. Eine Strafandrohung bewirkt
hier wenig, so daß es um so näher liegt, der Frau mit präventiven
Mitteln
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BVerfGE 88, 203 (267) - Schwangerschaftsabbruch II
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des Rechts bei der Bewältigung ihres Konflikts zu helfen, damit sie
ihrer Verantwortung für das Ungeborene gerecht werden kann.
Deshalb kann die besondere Lage der Frau und des Ungeborenen in
dieser Frühphase der Schwangerschaft zwar Anlaß sein, unter
Rücknahme strafrechtlicher Sanktionen besondere Schutzmaßnahmen
zu ergreifen; sie darf aber - wie dargelegt - nicht dazu führen, die
Grundrechtsposition der Frau denen des ungeborenen Lebens
überzuordnen. Liegt die Würde des Menschseins auch für das
ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen, so verbieten
sich jegliche Differenzierungen der Schutzverpflichtung mit Blick auf
Alter und Entwicklungsstand dieses Lebens oder die Bereitschaft der
Frau, es weiter in sich leben zu lassen.
4. Es steht mit der einer Frau und werdenden Mutter gebührenden
Achtung in Einklang, wenn der Staat Frauen nicht durch generelle
Drohung mit Strafe, sondern durch individuelle Beratung und einen
Appell an ihre Verantwortung gegenüber dem ungeborenen Leben,
durch wirtschaftliche und soziale Förderung und darauf bezogene
qualifizierte Information dafür zu gewinnen sucht, sich der Aufgabe
als Mutter nicht zu entziehen. Dabei kann der Gesetzgeber davon
ausgehen, daß dies eher behindert als gefördert wird, wenn ein
Dritter die Gründe, aus denen eine Frau das Austragen ihres Kindes
als unzumutbar ansieht, überprüfen und bewerten müßte.
Damit ist nicht gesagt, daß nach fachkundiger und individueller
Beratung nur noch die Frau ihre Schwangerschaft abbricht, die sich
in einem Konflikt solchen Ausmaßes befindet, daß ihr das Austragen
des Kindes nach den oben dargelegten verfassungsrechtlichen
Maßstäben unzumutbar ist. Dies würde die Lebenswirklichkeit
verkennen, in der Männer wie Frauen vielfach ihre eigenen
Lebensvorstellungen überbewerten und diese auch dann nicht
zurückzustellen bereit sind, wenn es bei objektivem Nachvollziehen
ihrer individuellen Lebenssituation zumutbar erscheint. Gleichwohl
darf der Gesetzgeber aus den genannten Gründen (vgl. oben 2.*
und 3.*) annehmen, auch eine Indikationenüberprüfung im
ersten Stadium
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BVerfGE 88, 203 (268) - Schwangerschaftsabbruch II
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der Schwangerschaft könnte nicht besser verhindern, daß Frauen
sich einseitig an ihren persönlichen Interessen orientieren;
demgegenüber könne aber die im Überlassen einer
Letztverantwortung zum Ausdruck kommende Achtung vor dem
Verantwortungsbewußtsein der Frauen Appellfunktion haben und
geeignet sein, allgemein die Verantwortung von Frauen gegenüber
dem ungeborenen Leben zu stärken, sofern dies vor dem
Hintergrund einer wachgehaltenen Orientierung über die
verfassungsrechtlichen Grenzen von Recht und Unrecht geschehe.
Der Gesetzgeber darf berücksichtigen, daß Frauen, an die diese
Erwartungen gestellt werden, ihre Verantwortung unmittelbarer und
stärker empfinden und daher eher Anlaß zu ihrer gewissenhaften
Ausübung haben können, als wenn ein Dritter einen ihm genannten
Grund - mehr oder weniger eingehend - überprüft und bewertet und
mit der Feststellung, der Abbruch sei aufgrund eines
Indikationstatbestandes erlaubt, der Frau ein Stück Verantwortung
abnimmt.
5. Überläßt der Gesetzgeber jenen Frauen, die sich der Beratung
unterziehen, die Letztverantwortung für den
Schwangerschaftsabbruch und ermöglicht er es ihnen, gegebenenfalls
für den Abbruch einen Arzt in Anspruch zu nehmen, so kann er
vertretbar daran die Erwartung knüpfen, daß Schwangere im
Konfliktfall die Beratung annehmen und ihre Situation offenlegen.
a) Der Gesetzgeber kann nicht zuletzt Erfahrungen der
Beratungspraxis dafür anführen, daß selbst eine mit der Beratung
nicht verbundene, sondern ihr nachfolgende, personell und
institutionell von ihr getrennte Indikationsfeststellung eine ungünstige
Vorwirkung auf die Beratung ausübt und deren Wirkungschancen
wesentlich beeinträchtigt, indem die Frau auf den festzustellenden
Indikationstatbestand fixiert und eine offene Erörterung des
Schwangerschaftskonflikts verhindert wird.
b) Diese Erwägungen gelten allerdings nur für die allgemeine
Notlagenindikation. Bei ihr handelt es sich meist um Notlagen, die
sich als Produkt vielfältiger und vielschichtiger, auch dem
persönlichen Bereich der Schwangeren zuzurechnender Faktoren
ergeben. Sie müßten in gleicher Weise Gegenstand der
Drittfeststellung und Bewertung im Verfahren der
Indikationsfeststellung sein, wie sie in
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BVerfGE 88, 203 (269) - Schwangerschaftsabbruch II
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einer - zum Lebensschutz gebotenen - Konfliktberatung aufgedeckt
und erörtert werden sollen. Dies macht deutlich, daß die
unbefangene Mitarbeit der Frau an der Bewältigung dieses Konflikts
durch das Erfordernis seiner Drittbeurteilung behindert sein kann.
Anders liegt es bei einer medizinischen, embryopathischen oder auch
kriminologischen Indikation. Die Notlage ist hier greifbar, wenn
ärztlich festgestellt ist, daß sich die Frau mit der Fortsetzung der
Schwangerschaft einer beachtlichen Gefahr für ihre Gesundheit
aussetzt oder die erhebliche Gefahr einer schweren Schädigung des
Kindes besteht, oder wenn die Frau Opfer einer Straftat ist. Der
vorgegebene objektive Sachverhalt verändert auch die Thematik und
die Funktion der Beratung so, daß Frauen kaum Anlaß haben, einer
solchen Indikationsfeststellung auszuweichen oder die Beratung nicht
mit der notwendigen Offenheit anzunehmen.
c) Wissenschaftlich und rechtspolitisch umstritten war und ist
allerdings, ob eine Beratungsregelung für Schwangerschaftsabbrüche
in der Frühphase der Schwangerschaft eine bessere Schutzwirkung
für das ungeborene Leben entfalten kann als die bisherige Regelung.
Zwar besteht Übereinstimmung darüber, daß die bisherige
Indikationenregelung in ihrer praktischen Handhabung einen
ungenügenden Schutz gegen Schwangerschaftsabbrüche geboten
habe, jedoch ist die Einschätzung, die Notwendigkeit einer
Indikationsfeststellung mindere die Schutzwirkung der
Schwangerschaftsberatung, in Wissenschaft und Beratungspraxis
unterschiedlich. Angesichts der dargelegten Gründe, die gegen die
Beibehaltung der bisherigen Indikationenregelung sprechen, hindern
solche Ungewißheiten den Gesetzgeber jedoch nicht grundsätzlich
daran, eine Beratungsregelung einzuführen; freilich ist er gehalten,
die Auswirkungen seines neuen Schutzkonzepts im Auge zu behalten
(Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht).
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BVerfGE 88, 203 (270) - Schwangerschaftsabbruch II
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III.
Geht der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht zu einem
Beratungskonzept über, so bedeutet das, daß die Schutzwirkung für
das ungeborene Leben maßgeblich - präventiv - durch eine beratende
Einflußnahme auf die einen Schwangerschaftsabbruch erwägende
Frau erreicht werden soll. Das Beratungskonzept ist darauf angelegt,
das Verantwortungsbewußtsein der Frau zu stärken, die -
unbeschadet der Verantwortlichkeiten des familiären und weiteren
sozialen Umfeldes sowie des Arztes (vgl. unten V.* und
VI.*) - letztlich den Abbruch der Schwangerschaft tatsächlich
bestimmt und insofern verantworten muß (Letztverantwortung). Das
erfordert Rahmenbedingungen, die positive Voraussetzungen für ein
Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen. Nur
dann kann trotz des Verzichts auf eine Feststellung von
Indikationstatbeständen als Voraussetzung für einen
Schwangerschaftsabbruch gleichwohl von einer Schutzwirkung des
Beratungskonzepts für das ungeborene Leben ausgegangen werden
(1.). Allerdings ist es nicht zulässig, nicht indizierte
Schwangerschaftsabbrüche für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) zu
erklären, deren Vornahme Frauen nach Beratung in den ersten zwölf
Wochen von einem Arzt verlangen (2.). Im übrigen ist der
Gesetzgeber nicht gehalten, die sich aus dem grundsätzlichen Verbot
des Schwangerschaftsabbruchs an sich aufdrängenden Folgerungen in
jeder Hinsicht zu ziehen, wenn das Beratungskonzept um seiner
Wirksamkeit willen bestimmte Ausnahmen fordert (3.).
1. a) Zu den notwendigen Rahmenbedingungen eines
Beratungskonzepts gehört an erster Stelle, daß die Beratung für die
Frau zur Pflicht gemacht wird und ihrerseits darauf ausgerichtet ist,
die Frau zum Austragen des Kindes zu ermutigen. Dabei muß die
Beratung nach Inhalt, Durchführung und Organisation geeignet sein,
der Frau die Einsichten und Informationen zu vermitteln, deren sie
für eine verantwortliche Entscheidung über die Fortset-
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BVerfGE 88, 203 (271) - Schwangerschaftsabbruch II
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zung oder den Abbruch der Schwangerschaft bedarf (siehe dazu im
einzelnen unten IV.*).
b) Darüber hinaus müssen die Personen in das Schutzkonzept
einbezogen werden, die - sei es positiv, sei es negativ - in einem
Schwangerschaftskonflikt auf den Willen der Frau Einfluß nehmen
können. Dies gilt insbesondere für den Arzt, den die Schwangere
zur Durchführung des Abbruchs aufsucht. Außer ihr und der Person,
die sie beraten hat, weiß oft nur er um die Existenz des
Ungeborenen; zudem ist der Arzt nach ärztlichem Berufsverständnis
ohnehin zu dessen Schutz berufen (siehe dazu unten V.*). In das
Schutzkonzept einzubeziehen sind aber auch Personen des familiären
und des weiteren sozialen Umfeldes einer schwangeren Frau, die
diese, wie aus Berichten von Beratern und Ärzten sowie aus
wissenschaftlichen Untersuchungen hervorgeht, häufig - und dies
nicht selten in strafwürdiger Weise - gegen das Kind beeinflussen
(siehe dazu unten VI.*).
c) Aus den zu D. II. 5. a) und b)* genannten Gründen muß die
Beratungsregelung davon absehen, den Rechtfertigungsgrund einer
allgemeinen Notlagenindikation vorzusehen. Er würde ihrem
Konzept zuwiderlaufen. Die Beratungsregelung will wirksamen
Schutz dadurch erreichen, daß sie die Frau um ihrer
Aufgeschlossenheit gegenüber der Beratung willen davor bewahrt,
eine sie rechtfertigende Notlage darlegen und sich deren Feststellung
unterziehen zu müssen. Das hat unvermeidlich zur Folge, daß die
Beratungsregelung die Möglichkeit einer Rechtfertigung durch die
allgemeine Notlagenindikation nicht verheißen kann. Nur wenn die
Beratungsregelung generell und ausnahmslos von der Feststellung
des Vorliegens einer sozialen Notlage absieht, kann sie erreichen,
daß Frauen die Beratung annehmen und sich ihr nicht im Blick auf
eine erstrebte Beurteilung ihrer Entscheidung als rechtmäßig - und
daran möglicherweise geknüpfte günstige Rechtsfolgen -
verschließen. Die Beratungsregelung mutet es daher Frauen zu, auf
die persönliche
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BVerfGE 88, 203 (272) - Schwangerschaftsabbruch II
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Entlastung zu verzichten, die in einer Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit des von ihnen beabsichtigten Abbruchs liegen kann,
auch wenn bei ihnen im Einzelfall eine allgemeine Notlage ohne
weiteres nachvollziehbar erscheinen mag.
Die Grundrechtspositionen der Frau fordern einen
Rechtfertigungsgrund der allgemeinen Notlagenindikation nicht;
ihnen kann auch in anderer Weise entsprochen werden (vgl. dazu D.
III. 3.*). Doch darf die Orientierung über die Rechtspflicht zum
Austragen des Kindes und ihre Grenzen auch bei einer
Beratungsregelung, die unvermeidlich auf eine Notlagenindikation
verzichtet, nicht verlorengehen. Auch im konkreten
Schwangerschaftskonflikt kann die normative Orientierung auf den
Schutz des ungeborenen Lebens nicht entfallen; der
verfassungsrechtliche Rang des Rechtsguts des ungeborenen
menschlichen Lebens muß dem allgemeinen Rechtsbewußtsein
weiterhin gegenwärtig bleiben (sog. positive Generalprävention).
Auch eine Beratungsregelung muß daher in der Rechtsordnung
unterhalb der Verfassung zum Ausdruck bringen, daß ein
Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen rechtmäßig
sein kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine
Belastung erwächst, die - vergleichbar den Fällen der medizinischen
und embryopathischen Indikation (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB n.F.) -
so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare
Opfergrenze übersteigt. Diese Orientierung gibt der verantwortlich
handelnden Frau die Grundlage, ihr Handeln zu beurteilen. Dies
gerade ist der Kern der Verantwortung, die der Frau mit einer
Beratungsregelung überlassen ist; aus ihrer Wahrnehmung kann
freilich eine Rechtfertigung nicht folgen (vgl. D. III. 2. b) aa)*).
d) Schließlich verlangt eine Beratungsregelung, die vorwiegend auf
präventiven Schutz setzt, daß ein Angebot sozialer Hilfen für Mutter
und Kind - auch tatsächlich - bereitsteht, das durch Beseitigung oder
Linderung konkreter Bedrängnisse und sozialer Nöte
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BVerfGE 88, 203 (273) - Schwangerschaftsabbruch II
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eine Entscheidung der Eltern für das Kind stützen und die Frau zum
Austragen des Kindes ermutigen kann (vgl. oben D. I. 3.*).
2. Das mit einem Beratungskonzept verbundene Ziel,
Schwangerschaftsabbrüche, die während der ersten zwölf Wochen
nach Beratung auf Verlangen der Schwangeren - ohne Feststellung
von Indikationen - von einem Arzt vorgenommen werden, nicht mit
Strafe zu bedrohen, kann der Gesetzgeber nur erreichen, indem er
diese Schwangerschaftsabbrüche aus dem Tatbestand des § 218 StGB
ausnimmt; sie können nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig)
erklärt werden.
a) Darf der Schwangerschaftsabbruch nach der Verfassung nur bei
Vorliegen bestimmter Ausnahmetatbestände erlaubt werden, so kann
er nicht zugleich im Strafrecht unter anderen, weitergehenden
Voraussetzungen als erlaubt angesehen werden. Die Rechtsordnung
muß das verfassungsrechtliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs
bestätigen und verdeutlichen. Dazu dient insbesondere das
Strafrecht, das Rechtsgüter von besonderem Rang und in einer
besonderen Gefährdungslage schützt und das allgemeine Bewußtsein
von Recht und Unrecht am deutlichsten prägt. Wenn das Strafrecht
einen Rechtfertigungsgrund vorsieht, muß das im allgemeinen
Rechtsbewußtsein so verstanden werden, als sei das im
Rechtfertigungstatbestand bezeichnete Verhalten erlaubt. Auch die
Rechtsordnung im übrigen würde bei den jeweiligen Regelungen
über Recht und Unrecht in ihren Teilbereichen davon ausgehen, daß
der Schutz für dieses Leben durch die strafrechtlichen
Rechtfertigungsgründe aufgehoben sei. Damit wäre der
verfassungsrechtlichen Schutzpflicht nicht genügt. Die
Durchschlagskraft, die einem strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund
für die gesamte Rechtsordnung jedenfalls dann zukommt, wenn es
sich um den Schutz elementarer Rechtsgüter handelt, schließt es aus,
ihn in seinen Wirkungen allein auf das Strafrecht zu beschränken.
Ein Schwangerschaftsabbruch darf deshalb strafrechtlich nur für
gerechtfertigt erklärt werden, wenn und soweit die
Rechtfertigungsgründe auf die verfas-
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BVerfGE 88, 203 (274) - Schwangerschaftsabbruch II
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sungsrechtlich zugelassenen Ausnahmen vom Verbot des
Schwangerschaftsabbruchs tatbestandlich begrenzt sind.
Werden hingegen Schwangerschaftsabbrüche unter bestimmten
Voraussetzungen aus dem Straftatbestand ausgeklammert, so
bedeutet dies lediglich, daß sie nicht mit Strafe bedroht sind. Eine
Entscheidung des Gesetzgebers darüber, ob der
Schwangerschaftsabbruch in anderen Teilen der Rechtsordnung als
rechtmäßig oder rechtswidrig anzusehen und zu behandeln ist, bleibt
damit offen (vgl. Lenckner in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch,
24. Aufl., 1991, Vorbem. zu §§ 13 ff. Rdnr. 18; Eser/Burkhardt,
Strafrecht I, 4. Aufl., 1992, Nr. 9, Rdnr. 41). In anderen Bereichen
der Rechtsordnung können dann eigenständige Regelungen getroffen
werden, die dort den Schwangerschaftsabbruch als rechtswidrig
zugrunde legen. Geschieht dies allerdings nicht, so wirkt sich der
Ausschluß des Straftatbestandes wie ein Rechtfertigungsgrund aus,
womit den Mindestanforderungen der Schutzpflicht nicht mehr
genügt wäre.
Während der Tatbestandsausschluß so die Möglichkeit offenhält,
diesen Mindestanforderungen in anderen Teilen der Rechtsordnung
zu entsprechen, gibt ein in das Strafgesetz eingeführter
Rechtfertigungsgrund das von der Verfassung geforderte
grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs von vornherein
in einem größeren Umfang preis. Insoweit sind dem
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Grenzen gezogen.
b) Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß
einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann
zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen
festgestellt werden muß, sei es durch die Gerichte, sei es durch
Dritte, denen der Staat kraft ihrer besonderen Pflichtenstellung
vertrauen darf und deren Entscheidung nicht jeder staatlichen
Überprüfung entzogen ist. Läßt das vom Gesetzgeber gewählte
Schutzkonzept der Beratung, soweit es um die überwiegend geltend
gemachten allgemeinen Notlagen geht, diese Indikationsregelung
nicht zu, weil die Feststellung ihrer Voraussetzungen die
Wirksamkeit der Beratung hindern würde, so muß der Gesetzgeber
insoweit darauf verzichten, den Abbruch der Schwangerschaft für
gerechtfertigt zu erklären.
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BVerfGE 88, 203 (275) - Schwangerschaftsabbruch II
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aa) Weder der im Schutzkonzept angelegte Verzicht auf die
Indikationsregelung noch die einzigartige Verbindung von Mutter
und Kind während der Schwangerschaft ermöglichen es, hiervon
abzugehen. Es kann nicht eingewandt werden, daß die allgemeine
Notlagenindikation als Rechtfertigungsgrund anderen Maßstäben
unterliegen müsse, weil ihre Voraussetzungen sich einer Feststellung
entzögen. Vielmehr ist eine solche Feststellung ungeachtet der dabei
bestehenden Schwierigkeiten (siehe oben II. 2.*) weder
tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Auch soweit sie subjektive
Umstände betrifft, unterscheidet sie sich nicht von vielen anderen
Feststellungen zur Persönlichkeit, Willenskraft und psychischen
Befindlichkeit von Personen, die der Rechtsstaat verlangt und trifft,
wenn es etwa um die Ahndung einer Verletzung fundamentaler
Rechtsgüter oder ihre Bewahrung geht (vgl. etwa §§ 46 ff., 56 ff.,
63 ff., 70 StGB).
Allerdings würde es dazu in nicht wenigen Fällen erforderlich sein,
höchstpersönliche Beziehungen und Verhältnisse der Frau zu
beleuchten. Dem kann sie aber, wenn es darum geht, ob die Tötung
des auch der Frau gegenüber geschützten Lebens des Ungeborenen
erlaubt ist, keine eigenen Rechte entgegenhalten. Ist aber die
Feststellung der Indikation nur tatsächlich besonders aufwendig, so
ist allein dies noch kein hinreichender Grund, von ihr Abstand zu
nehmen und sie etwa durch eine "Selbstindikation" der Frau zu
ersetzen. Auch wenn die Beratungsregelung den Frauen
Verantwortung bei der Entscheidung über das Austragen ihres
Kindes zutraut und mit der Beratung ein Verfahren zur Verfügung
stellt, das ihnen die notwendige normative Orientierung und
Ermutigung zum Kind geben kann, wäre es gleichwohl mit der
rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes unvereinbar, wenn die
an dem Konflikt existenziell beteiligten Frauen selbst mit rechtlicher
Erheblichkeit feststellten, ob eine Lage gegeben ist, bei der das
Austragen des Kindes unzumutbar ist und deshalb der Abbruch der
Schwangerschaft auch von Verfassungs wegen erlaubt werden kann.
Die Frauen würden dann in eigener Sache über Recht und Unrecht
befinden.
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BVerfGE 88, 203 (276) - Schwangerschaftsabbruch II
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Das läßt der Rechtsstaat auch und gerade in der besonderen Situation
der "Zweiheit in Einheit" nicht zu. Die Verfassung verspricht dem
noch in jeder Weise von der Mutter abhängigen Ungeborenen Schutz
auch dieser gegenüber. Dann aber darf die besondere Verbindung
von Mutter und ungeborenem Leben, die für dieses Schutz bedeutet,
aber auch Gefahr bringen kann, nicht zum Anlaß genommen
werden, allein der Mutter die Entscheidung über das Vorliegen der
Voraussetzungen zu überlassen, die ihr nach der Rechtsordnung die
Tötung des Ungeborenen erlauben. Damit wäre gerade ein
Mindestmaß an rechtlichem Schutz nicht mehr gewährt.
bb) Der nötige Nachweis einer Notlage kann auch nicht aufgrund
von Erfahrungssätzen oder Indizien als allgemein erbracht angesehen
werden, so daß auch ohne eine Feststellung im Einzelfall eine
Notlagenindikation an die Beratung geknüpft werden könnte.
Es ist nichts Ungewöhnliches, daß die Rechtsordnung - insbesondere
auch das Strafrecht - einen Tatsachenkomplex als rechtlich erheblich
ansieht, der sich aus äußeren und inneren Tatsachen zusammensetzt.
Oft ist deren Feststellung nur dadurch möglich, daß Umstände
festgestellt werden, die nach der Lebenserfahrung auf das
Vorhandensein der festzustellenden Tatsache schließen lassen
(Indizien), etwa indem mit Hilfe von Erfahrungssätzen von einem
bestimmten äußeren Geschehen auf innere Tatsachen geschlossen
wird. Nur so läßt sich auch die Gesamtheit der Tatsachen feststellen,
die Voraussetzung einer rechtfertigenden Notlagenindikation ist.
Die Ausgestaltung der Beratungsregelung ermöglicht es nicht, schon
aus ihrer Durchführung unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen
mit hinreichender Sicherheit zu schließen, dem unter den
Voraussetzungen der Beratungsregelung geäußerten
Abbruchverlangen liege in der Regel tatsächlich eine
Konfliktsituation solcher Schwere zugrunde, daß das Austragen des
Kindes unzumutbar sei und deshalb der Abbruch der
Schwangerschaft auch von Verfassungs wegen erlaubt sein dürfe.
Das Beratungskonzept setzt auf die das bedrohte Rechtsgut
schützende Wirkung einer Beratung, die bei den Beteiligten die
Bereitschaft für das Kind bekräftigen und fördern soll. Es geht auch
vertretbar davon aus, daß Frauen sich in der Regel nicht leichten
Herzens, ohne eine Konfliktsituation zu
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BVerfGE 88, 203 (277) - Schwangerschaftsabbruch II
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empfinden, zu dem Eingriff eines Schwangerschaftsabbruchs
entschließen. Das Beratungskonzept mag auch geeignet sein, Frauen,
die in der Beratung zum Austragen des Kindes ermutigt werden und
denen die von der Rechtsordnung gezogene Grenze zwischen
verbotenen und ausnahmsweise erlaubten
Schwangerschaftsabbrüchen in einer ihnen verständlichen Weise
erläutert worden ist, dazu zu veranlassen, sich um gewissenhafte
Beurteilung und Einschätzung ihres Konflikts zu bemühen und in
voller Kenntnis des Für und Wider verantwortlich eine Entscheidung
zu treffen. Diese Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Sie wäre allerdings nicht mehr nachvollziehbar, nähme
der Gesetzgeber darüber hinaus einen Erfahrungssatz des Inhalts an,
die Beratung und das ärztliche Gespräch könnten eine Frau in ihrer
durch die ungewollte Schwangerschaft hervorgerufenen
Konfliktsituation regelmäßig so beeinflussen, daß sie sich dem für
sie physisch und psychisch belastenden Schwangerschaftsabbruch nur
unterziehen werde, wenn die Voraussetzungen einer unzumutbaren
Notlage tatsächlich vorliegen. Eine Frau, die das Kind - aus welchen
Gründen auch immer - auf keinen Fall haben will, sieht als einzigen
Ausweg die Abtreibung. Diese erscheint dann - wird sie von einem
Arzt in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft ausgeführt -
auch bei Berücksichtigung der nicht zu vernachlässigenden Gefahr
psychischer Spätfolgen für die Frau unvergleichlich weniger
belastend als das Austragen, Gebären und Aufziehen des Kindes. Es
entspricht daher der Erfahrung, daß ungewollt schwanger gewordene
Frauen oft ihre Zuflucht in der Abtreibung suchen; das wird durch
die sich nach wie vor in überaus großer Zahl ereignenden
Abtreibungen bestätigt. Es besteht hingegen kein Erfahrungssatz, daß
sie den Abbruch der Schwangerschaft nur dann auf sich nehmen,
wenn ihnen in einer Ausnahmelage das Austragen des Kindes aus
schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.
Ginge der Gesetzgeber aber davon aus, daß ein Abbruchverlangen
nach Beratung und ärztlichem Gespräch sich jedenfalls bei
typisierender Betrachtungsweise als verantwortungsvolle und von
rechtlichen Maßstäben gesteuerte Entscheidung darstelle und damit
die Feststellung einer Indikation durch Dritte im Einzelfall ersetzen
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BVerfGE 88, 203 (278) - Schwangerschaftsabbruch II
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könne, so würde er den Mindestanforderungen an den jedem
Ungeborenen geschuldeten rechtlichen Schutz nicht genügen. Dazu
gehört es - wie dargelegt -, daß die Tötung des einzelnen Lebens nur
erlaubt sein darf, wenn im konkreten Fall für die Frau
ausnahmsweise die Voraussetzung der Unzumutbarkeit gegeben ist.
Dem wird nicht mit einer Feststellung genügt, es liege eine Situation
vor, in der nach Einschätzung des Gesetzgebers Frauen
typischerweise nur bei Vorliegen einer rechtfertigenden
Ausnahmelage abtreiben.
cc) Die Schutzwirkungen der Beratungsregelung hängen nicht davon
ab, daß das nach Beratung der Frau geäußerte Abbruchverlangen
den Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, daß die Wirksamkeit der Beratung die
Gewißheit der Frau voraussetzte, der Abbruch, für den sie sich nach
Abschluß des Beratungsverfahrens entscheidet, werde von der
Rechtsordnung ausdrücklich gebilligt. Vielmehr würde es einer auf
den Schutz des ungeborenen Lebens zielenden Beratung eher
abträglich sein, wenn die Rechtsordnung ohnehin jedes
Abbruchverlangen nach Beratung erlaubte. Die Beratung könnte
nämlich die Verantwortung der Frauen nicht stärken, wenn ihre
Entschließung für den Abbruch nach der Beratung in jedem Falle
rechtliche Anerkennung erführe.
Die Bewertung eines Schwangerschaftsabbruchs als rechtmäßig auch
in Fällen, in denen eine unzumutbare Ausnahmelage nicht festgestellt
wird, schwächte zudem den rechtlichen Schutz des ungeborenen
menschlichen Lebens, den das prinzipielle Verbot des
Schwangerschaftsabbruchs durch die Aufrechterhaltung des
Rechtsbewußtseins zu bewirken vermag (positive
Generalprävention). Das Rechtsbewußtsein wird durch
widersprüchliche rechtliche Bewertungen verunsichert. Ein solcher
Widerspruch läge vor, wenn der schwangeren Frau in der Beratung
eine rechtliche Orientierung gegeben würde, ihr
Schwangerschaftsabbruch sei nur erlaubt, wenn Indikationen
vorliegen, andererseits aber ihre Entscheidung für den Abbruch nach
Beratung als gerechtfertigt, mithin als erlaubt, angesehen würde,
obwohl eine Indikation nicht festgestellt wird.
Mithin kann der Gesetzgeber im Rahmen einer Beratungsrege-
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BVerfGE 88, 203 (279) - Schwangerschaftsabbruch II
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lung das gewünschte Ergebnis, die Frau nicht mit Strafe zu
bedrohen, wenn sie - nach stattgehabter Beratung - die
Schwangerschaft in der Frühphase durch einen Arzt abbrechen läßt,
verfassungsrechtlich unbedenklich nur durch einen
Tatbestandsausschluß erreichen. Er muß dann freilich dafür Sorge
tragen, daß das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs
für die gesamte Dauer der Schwangerschaft, das danach im Umfang
des Tatbestandsausschlusses nicht mehr in einer Strafbestimmung
enthalten ist, an anderer Stelle der Rechtsordnung in geeigneter
Weise zum Ausdruck kommt (vgl. auch oben D. III. 1. c)*).
3. Die Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus dem
Straftatbestand läßt - wie dargelegt - Raum, das grundsätzliche
Verbot eines Schwangerschaftsabbruchs, für den rechtfertigende
Ausnahmetatbestände nicht festgestellt sind, in den übrigen
Bereichen der Rechtsordnung zur Geltung zu bringen. Hierbei
verlangen die Besonderheiten des Beratungskonzepts, auch für den
Fall eines späteren Schwangerschaftsabbruchs Bedingungen zu
schaffen, die nicht im Vorwege der Bereitschaft der Frau
entgegenwirken, sich auf die dem Lebensschutz dienende Beratung
einzulassen, ihren Konflikt offenzulegen und an seiner Lösung
verantwortlich mitzuwirken. Deshalb ist die Rechtslage insgesamt so
zu gestalten, daß es sich für die Frau nicht nahelegt, die Beratung
gar nicht erst anzunehmen und in die Illegalität auszuweichen. Über
die Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus der
Strafdrohung hinaus muß sichergestellt sein, daß gegen das Handeln
der Frau und des Arztes von Dritten Nothilfe zugunsten des
Ungeborenen nicht geleistet werden kann. Die Frau muß auch in der
Lage sein, den Abbruch durch einen Arzt im Rahmen eines
wirksamen privatrechtlichen Vertrags durchführen zu lassen (vgl.
dazu unten V. 6.*). Ebenso muß sie davor geschützt sein, den
Abbruch und ihre Gründe hierfür unter Beeinträchtigung ihres
Persönlichkeitsrechts weiteren Personen offenbaren zu müssen (vgl.
unten E. V. 3. b)* und 4. b)*). Um
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BVerfGE 88, 203 (280) - Schwangerschaftsabbruch II
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derartige Bedingungen herbeizuführen, muß es möglich sein, in dem
jeweils einschlägigen Rechtsbereich davon abzusehen, den nach
Beratung vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch, obwohl er
nicht gerechtfertigt ist, als Unrecht zu behandeln.
Die Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben läßt dies
zu. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die sich nach dem
grundsätzlichen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs an sich
aufdrängenden Folgerungen in jeder Hinsicht zu ziehen, wenn ein
hinreichend auf den Lebensschutz ausgerichtetes Schutzkonzept zu
seiner Wirksamkeit bestimmte Ausnahmen fordert. Die
Schutzwirkungen, die von dem grundsätzlichen Verbot eines
Schwangerschaftsabbruchs ausgehen, indem dieses das allgemeine
Rechtsbewußtsein prägt und stützt, gehen dann nicht verloren, wenn
Folgewirkungen des Verbots - mit Rücksicht auf sinnvolle andere
Schutzmaßnahmen - nur in bestimmten Bereichen der Rechtsordnung
eingeschränkt werden, in anderen hingegen Geltung haben.
Diesen Anforderungen kann trotz der Einschränkung der
Verbotsfolgen entsprochen werden. Die im Rahmen der
Beratungsregelung erfolgenden Abbrüche dürfen in ihren
Rechtsfolgen gerechtfertigten Abbrüchen nur insoweit gleichgestellt
werden, als dies zur Verwirklichung der Schutzmaßnahme
unerläßlich ist. Solche Einschränkungen der Verbotsfolgen sind auch
nur in einzelnen Rechtsbeziehungen erforderlich. Im übrigen dürfen
Rechtsfolgen, die eine Rechtmäßigkeit des Handelns voraussetzen,
nicht an solche Abbrüche geknüpft werden. Die verfassungsrechtlich
gebotene Wertung dieser Abbrüche als nicht rechtmäßig prägt des
weiteren Maßstäbe des Vertragsrechts. Sie hat etwa auch Richtlinie
zu sein für die Ausbildung von Ärzten, ärztlichem Hilfspersonal und
Sozialarbeitern. Allgemein ist das aus der Schutzpflicht folgende
verfassungsrechtliche Gebot, den Schwangerschaftsabbruch
grundsätzlich als Unrecht zu behandeln, bei der Auslegung und
Anwendung des Rechts, insbesondere von Generalklauseln, in der
Weise zu beachten, daß gerechtfertigte und nicht gerechtfertigte
Schwangerschaftsabbrüche nicht gleich behandelt werden dürfen, es
sei denn, das Schutzkonzept erfordere es.
4. Die Beratungsregelung hat nach allem zur Folge, daß die Frau,
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BVerfGE 88, 203 (281) - Schwangerschaftsabbruch II
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die ihre Schwangerschaft nach Beratung abbricht, eine von der
Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt. Das
Beratungskonzept kann der Frau den Rechtfertigungsgrund der
allgemeinen Notlage und deren Feststellung nicht zuteil werden
lassen, ohne damit der ihr zugrundeliegenden Schutzkonzeption zu
widersprechen. Dies kann die Beratungsregelung der Frau zumuten,
ohne sie zum bloßen Objekt eines Schutzkonzepts herabzuwürdigen.
Das Beratungskonzept nimmt die Frau als handelnde Person ernst,
indem es sie als Verbündete bei dem Schutz des ungeborenen Lebens
zu gewinnen sucht und dabei von ihr eine verantwortliche
Mitwirkung erwartet. Es schafft des weiteren Bedingungen, die die
Rechtsposition der Frau achten (siehe oben 3.*) und jene
Rechtsnachteile vermeiden, die der Frau Veranlassung geben
könnten, sich dem Beratungsverfahren und dem ärztlichen Gespräch
zu entziehen. Nur wenn es nicht mehr um solche Bedingungen geht,
muß das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs zum
Tragen kommen. Dies bedeutet etwa, daß für
Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der Beratungsregelung nicht
alle die rechtlichen Vorteile gewährt werden können, die nach der
Rechtsordnung für rechtmäßige Abbrüche zulässig sind.
IV.
Die Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben legt dem
Gesetzgeber, wenn er sich für ein Beratungskonzept entscheidet,
auch Bindungen bei der normativen Ausgestaltung des
Beratungsverfahrens auf (siehe oben III. 1. a)*). Dieses erhält
mit der Verlagerung des Schwerpunktes der Schutzgewährung auf
präventiven Schutz durch Beratung eine zentrale Bedeutung für den
Lebensschutz. Der Gesetzgeber muß daher bei der Festlegung des
Inhalts einer Beratung (1.), der Regelung ihrer Durchführung (2.)
und der Organisation der Beratung einschließlich der Auswahl der an
ihr mitwirkenden Personen (3.) unter Bindung an das
Untermaßverbot Regelungen treffen, die wirksam und ausreichend
sind, um eine Frau, die den Schwangerschaftsabbruch erwägt, für
das Aus-
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BVerfGE 88, 203 (282) - Schwangerschaftsabbruch II
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tragen des Kindes gewinnen zu können. Nur dann ist die
Einschätzung des Gesetzgebers, mit einer Beratung könne wirksamer
Lebensschutz erzielt werden, vertretbar.
1. Für die Festlegung des Inhalts der Beratung kann der Gesetzgeber
davon ausgehen, daß Beratung nur dann eine Chance hat, das
ungeborene menschliche Leben wirklich zu schützen, wenn sie
ergebnisoffen geführt wird. Die Beratung muß, um erfolgreich sein
zu können, darauf angelegt sein, daß die Frau sich an der Suche
nach einer Lösung beteiligt. Dies rechtfertigt es auch, davon
abzusehen, die erwartete Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft
der Frau zu erzwingen oder sie zu verpflichten, sich im
Beratungsgespräch als Person zu identifizieren.
Die Beratung im Schwangerschaftskonflikt bedarf der
Zielorientierung auf den Schutz des ungeborenen Lebens hin. Eine
bloß informierende Beratung, die den konkreten
Schwangerschaftskonflikt nicht aufnimmt und zum Thema eines
persönlich geführten Gesprächs zu machen sucht, sich auch nicht um
konkrete Hilfen im Blick auf diesen Konflikt bemüht, ließe die Frau
im Stich und verfehlte ihren Auftrag. Die Beraterinnen oder Berater
müssen sich von dem Bemühen leiten lassen, die Frau zur
Fortsetzung ihrer Schwangerschaft zu ermutigen und ihr
Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen.
Eine solche Ermutigung steht solange nicht im Widerspruch zu den
Wirkungsbedingungen einer Beratung, wie sie von der personalen
Freiheit der Ratsuchenden ausgeht, ihre Verantwortung respektiert
und dementsprechend als ergebnisoffene Beratung geführt wird. Als
ein Vorgang personaler Kommunikation schließt eine ergebnisoffene
Beratung keineswegs aus, daß vom Berater vermittelte normative
Vorstellungen und Werthaltungen in sie einfließen; sie bietet
vielmehr gerade die Chance dafür, daß normative Orientierungen
und Prägungen, die auch bei der Ratsuchenden vorhanden sind,
angesprochen werden. Ein Schwangerschaftskonflikt erwächst in
aller Regel aus einem elementaren Zwiespalt zwischen der
Erkenntnis, schutzbedürftiges menschliches Leben in sich zu tragen,
dem Wunsch, das Kind haben zu wollen einerseits und andererseits
der Sorge, der damit verbundenen Aufgabe nicht ge-
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BVerfGE 88, 203 (283) - Schwangerschaftsabbruch II
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wachsen, schweren Konflikten im persönlichen Umfeld ausgesetzt zu
sein oder eigene Lebensvorstellungen zurückstellen zu müssen. Eine
Beratung, die diesen Zwiespalt aufdeckt und sich darum bemüht, die
dem Kinderwunsch entgegenstehenden Umstände bewältigen zu
helfen und die Frau zum Austragen der Schwangerschaft zu
ermutigen, ist deshalb keine von außen kommende
Fremdbestimmung. Daß die Frau solcher Hilfe bedarf, belegen auch
psychische Folgeprobleme, die nach einem Schwangerschaftsabbruch
nicht selten auftreten.
Beratung kann nach alledem nicht nur durch Manipulation und
Indoktrination mißglücken, sondern ebenso durch ein unbeteiligtes
Anheimstellen, das die Frau mit ihrem Konflikt allein läßt und ihr
damit letztlich anteilnehmenden Rat verweigert. Auch eine Beratung,
die sich lediglich an der im Beratungsgespräch vorgetragenen
Interessenlage der schwangeren Frau orientiert, ohne den
vorhandenen Zwiespalt aufzugreifen, wird dem Auftrag der Beratung
nicht gerecht. Andererseits würde eine auf die Erzeugung von
Schuldgefühlen zielende und in dieser Weise belehrende
Einflußnahme die Bereitschaft der Frau, sich der Beratung zu öffnen
und sich ihren Zwiespalt bewußt zu machen, behindern.
Die Beratung soll ermutigen, nicht einschüchtern; Verständnis
wecken, nicht belehren; die Verantwortung der Frau stärken, nicht
sie bevormunden. Das stellt hohe Anforderungen an die inhaltliche
Ausgestaltung der Beratung und an die Personen,die sie
durchführen. Dazu bedarf es entsprechender gesetzlicher Vorgaben.
a) Soll die Verantwortung der schwangeren Frau für das ungeborene
Leben Grundlage einer gewissenhaften Entscheidung werden, so
muß die Frau sich eben dieser Verantwortung bewußt sein, die sie
nach dem Beratungskonzept in spezifischer Weise trägt. Dabei muß
sie wissen, daß das Ungeborene insbesondere auch ihr gegenüber ein
eigenes Recht auf Leben hat, also auch im Frühstadium der
Schwangerschaft nach der Rechtsordnung besonderen Schutz
genießt. Mithin muß der Frau bewußt sein, daß nur in
Ausnahmesituationen nach der Rechtsordnung ein
Schwangerschaftsabbruch in Betracht gezogen werden darf, nämlich
nur, wenn der Frau eine Belastung erwächst, die so schwer und
außergewöhnlich ist, daß sie
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BVerfGE 88, 203 (284) - Schwangerschaftsabbruch II
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die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Dessen muß sich die
beratende Person vergewissern und etwa vorhandene
Fehlvorstellungen in für die Ratsuchende verständlicher Weise
korrigieren.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß die bloße Mitteilung
einer Rechtslage, die für die Frau keine strafrechtlichen Folgen
vorsieht, Schutz zu bewirken nicht in der Lage sei. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, daß schwangere Frauen in einer
Konfliktsituation allgemein einer solchen Information unzugänglich
sind oder sie in ihrer Situation gar nur als belehrende Einflußnahme
des Staates empfinden und beiseite schieben. Das Beratungskonzept
geht gerade davon aus, daß auch die schwangere Frau, die sich in
einer Not- und Konfliktlage sieht, zu einer verantwortlichen, die
Belange des ungeborenen Lebens achtenden Entscheidung in der
Lage sei; dann ist es nur folgerichtig anzunehmen, daß sie bei ihrer
Entscheidung mit in Erwägung ziehen wird, was die Rechtsordnung
insoweit als Recht und Unrecht ansieht. Die dazu notwendigen
Bewertungsmaßstäbe hat ihr - soweit erforderlich - die Beratung in
verständlicher Weise zu vermitteln. Danach jedenfalls vermag die
Frau in gleicher Weise wie jeder Handelnde im Augenblick seines
Handelns ihr Tun rechtlich zu beurteilen.
b) Die Wissenschaft hat Methoden dafür entwickelt, wie bei der
Bewältigung von Konflikten Hilfe geleistet werden kann; sie werden
auch praktiziert. Ein Konzept, das den Schutz des ungeborenen
menschlichen Lebens in den ersten zwölf Wochen einer
Schwangerschaft vornehmlich durch Beratung gewährleisten will,
kann hierauf nicht verzichten. Jede Beratung muß daher darauf
angelegt sein, ein Gespräch zu führen und dabei die Methoden einer
Konfliktberatung anzuwenden. Dies setzt zum einen voraus, daß die
Beratenden über entsprechende Fähigkeiten verfügen und jeder
einzelnen Frau hinreichend Zeit widmen können. Zum anderen ist
die Aufnahme einer Konfliktberatung von vornherein nur möglich,
wenn die Schwangere der beratenden Person die wesentlichen
Gründe mitteilt, die sie dazu bewegen, einen Abbruch der
Schwangerschaft in Erwägung zu ziehen.
Wenn es auch der Charakter einer Beratung ausschließt, eine
Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau zu
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BVerfGE 88, 203 (285) - Schwangerschaftsabbruch II
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erzwingen, ist doch für eine Konfliktberatung, die zugleich die
Aufgabe des Lebensschutzes erfüllen soll, die Mitteilung der Gründe
unerläßlich, die dazu führen, einen Schwangerschaftsabbruch zu
erwägen.
Dies von der Frau zu verlangen, beeinträchtigt weder die
Ergebnisoffenheit des Beratungsverfahrens, noch wertet sie die der
Frau zukommende Verantwortung ab. Entscheidend ist in diesem
Zusammenhang, daß das Konzept, Lebensschutz durch Beratung zu
gewähren, darauf verzichtet, die Gründe der Frau für den Abbruch
einer Nachprüfung und Bewertung durch Dritte anhand von
Indikationstatbeständen zu unterziehen und die nach der Beratung
getroffene Entscheidung der Frau gegen das Kind mit Sanktionen zu
belegen. Wenn in einem solchen Konzept die Beratung darauf
hinwirken soll, daß die Frau ihre Abbruchgründe mitteilt, knüpft
dies gerade an die Verantwortung der schwangeren Frau und ihre
Fähigkeit an, eine gewissenhafte Entscheidung zu treffen.
c) Die Erfüllung der Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen
menschlichen Leben erfordert es weiter, daß in der Beratung soziale
und sonstige Fördermaßnahmen, die der Staat ergriffen hat, der Frau
vorgestellt werden und sie bei der Inanspruchnahme der Leistungen
so effektiv wie möglich unterstützt wird. Gleiches gilt, soweit Dritte,
wie etwa Kirchen oder Stiftungen, Mittel zum Schutze des Lebens
bereithalten. Nur so ist gewährleistet, daß alle diese Hilfen gerade
die Frauen, die ihrer oft am meisten bedürfen, auch erreichen und
ihren Willen zum Kind fördern.
d) Das Beratungsverfahren löste die ihm zukommende Aufgabe nicht
hinreichend, wenn nicht berücksichtigt würde, daß Personen, die der
schwangeren Frau nahestehen - insbesondere der Vater des
ungeborenen Kindes und die Eltern einer minderjährigen
Schwangeren -, zu ihrer Unterstützung berufen sind und sie in ihrer
Entscheidung für oder gegen das Kind beeinflussen können. Jede
Beratung muß es deshalb unternehmen zu klären, ob die
Hinzuziehung des Vaters, naher Angehöriger oder Vertrauter
angezeigt erscheint und die schwangere Frau dafür gewonnen
werden kann. In Fällen, in denen die Schwangere von vornherein
von einer solchen ihr nahestehenden Person begleitet wird, ist es
hingegen geboten zu
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BVerfGE 88, 203 (286) - Schwangerschaftsabbruch II
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prüfen, ob von dieser ein für das ungeborene Leben schädlicher
Einfluß zu befürchten und die Schwangere daher aufzufordern ist,
noch einmal ohne Begleitung zu einem Beratungsgespräch zu
kommen.
2. Der notwendige Inhalt einer Beratung muß auch die Regelung
ihrer Durchführung bestimmen.
a) Vorzusehen ist, daß die schwangere Frau nicht notwendig schon
nach dem ersten Beratungsgespräch die Ausstellung der
Beratungsbescheinigung verlangen kann. Wenn auch ein im
Beratungsverfahren ausgeübter Druck der Wirksamkeit einer
Beratung im Grundsatz eher abträglich ist, muß doch vorgesehen
werden, daß die Beratungsstelle die Bescheinigung erst ausstellt,
wenn sie die Beratung als abgeschlossen ansieht. Der besonderen
psychischen Situation der Frau kann auch bei einer solchen Regelung
hinreichend Rechnung getragen werden. Deshalb werden die
Beratungsstellen gehalten sein, etwa erforderliche weitere
Beratungstermine unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Allerdings
darf ein Vorenthalten der Beratungsbescheinigung nicht dazu dienen,
die zur Abtreibung entschlossene Frau zu veranlassen, den Abbruch
bis zum Ende der Zwölf-Wochen-Frist hinauszuschieben.
b) Der Schwangerschaftsabbruch darf der Beratung nicht auf dem
Fuße folgen. Die Beratung wird vielfach von der schwangeren Frau
nicht sofort, sondern erst in einer gewissen Zeit verarbeitet werden
können. Die Frau muß noch Gelegenheit haben, mit ihr vertrauten
Personen über ihre Entscheidung zu sprechen, wenn diese
verantwortungsbewußt getroffen werden soll (vgl. schon BVerfGE
39, 1 (64)).
3. Will der Staat den von ihm zu gewährenden Schutz des
ungeborenen menschlichen Lebens durch ein Beratungsverfahren
verwirklichen, so trägt er für dessen Durchführung die volle
Verantwortung. Ihm obliegt es, ein angemessenes Beratungsangebot
sicherzustellen, und er darf sich seiner Verantwortung nicht etwa
dadurch entziehen, daß er die Beratung privaten Organisationen zu
unkontrollierter und nach je eigenen religiösen, weltanschaulichen
oder politischen Zielvorstellungen ausgerichteter Ausführung
überläßt. Wird die Beratung von nichtstaatlichen Organisationen
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BVerfGE 88, 203 (287) - Schwangerschaftsabbruch II
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durchgeführt, so ändert dies nichts daran, daß im Rahmen eines
Schutzkonzepts, das gerade die Beratung zu einem wesentlichen
Instrument des Lebensschutzes macht, die Beratung eine Aufgabe
des Staates bleibt; er darf deren Handhabung um der Wirksamkeit
des Schutzes willen seiner Aufsicht nicht entgleiten lassen. Daraus
folgt:
a) Der Staat darf, unabhängig davon, ob es sich um staatliche,
kommunale oder private Träger handelt, nur solchen Einrichtungen
die Beratung anvertrauen, die nach ihrer Organisation, nach ihrer
Grundeinstellung zum Schutz des ungeborenen Lebens, wie sie in
ihren verbindlichen Handlungsmaßstäben und öffentlichen
Verlautbarungen zum Ausdruck kommt, sowie durch das bei ihnen
tätige Personal die Gewähr dafür bieten, daß die Beratung im Sinne
der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
b) Eine Beratung, die den dargestellten inhaltlichen Anforderungen
genügen soll, muß von persönlich und fachlich qualifiziertem
Personal durchgeführt werden, dessen Zahl so bemessen sein muß,
daß ein Beratungsgespräch nicht unter Zeitdruck steht. In Fällen, in
denen es um die Beratung in einer besonders schwierigen Lage geht,
muß es möglich sein, auf Sachverständige zurückzugreifen, die über
die jeweils erforderlichen Fachkenntnisse verfügen; so etwa wenn
eine embryopathische Indikation in Frage steht, auf den bei den
Fachärzten und in den Behindertenverbänden versammelten
Sachverstand und deren besondere Erfahrungen.
c) Wer den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, muß als Berater
ausgeschlossen sein. Darüber hinaus ist eine wie immer geartete
organisatorische, institutionelle oder wirtschaftliche Integration von
Beratungsstellen in Einrichtungen zur Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen unzulässig, wenn hiernach nicht
auszuschließen ist, daß die Beratungseinrichtung materiell an der
Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen interessiert ist. Das
würde sie für eine Beratung, die die Aufgabe hat, auf den Schutz des
ungeborenen Lebens hinzuwirken, die schwangere Frau zum
Austragen des Kindes zu ermutigen und ihre Notlage einfühlsam mit
ihr zu erörtern, untauglich machen.
d) Der Staat genügt seiner Verantwortung für die Organisation
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BVerfGE 88, 203 (288) - Schwangerschaftsabbruch II
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und Durchführung der Beratung nicht schon dadurch, daß er die
Eignung der Beratungsinstitutionen in dem oben aufgezeigten Sinn
bei ihrer Anerkennung prüft, dann aber für die Zukunft eine
Rechtsposition verleiht, die nur widerrufen werden kann, wenn eine
wesentliche und nachhaltige Verletzung der Pflicht zur Beratung im
Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgaben und gesetzlichen
Vorschriften nachzuweisen ist.
Die Beratungsstellen trifft im Rahmen des Beratungskonzepts eine
besondere Verantwortlichkeit. Der Staat muß daher - auf gesetzlicher
Grundlage - die Anerkennung dieser Stellen regelmäßig und in nicht
zu langen Zeitabständen überprüfen und sich dabei vergewissern, ob
die Anforderungen an die Beratung beachtet werden; nur unter
diesen Voraussetzungen darf die Anerkennung weiter fortbestehen
oder neu bestätigt werden.
e) Diese Überwachungspflicht des Staates setzt voraus, daß das
Gesetz auch Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung schafft.Es
ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, wie dies zu geschehen
hat. Naheliegend ist eine Verpflichtung der beratenden Personen,
nach Abschluß einer Beratung deren wesentlichen Inhalt und
angebotene Hilfsmaßnahmen in einem Protokoll festzuhalten, das
dann allerdings ausschließlich zur späteren Kontrolle der
Beratungstätigkeit Verwendung finden darf, nicht hingegen zur
Überprüfung und Bewertung einzelner Abbrüche. Bei
Beratungsstellen, in denen eine Supervision der Beratungstätigkeit
stattfindet - was grundsätzlich naheliegt -, dürften solche Protokolle
ohnehin gebräuchlich sein. Dem Anspruch der an der Beratung
Beteiligten auf Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts wäre dadurch
Rechnung zu tragen, daß das Protokoll Rückschlüsse auf die Identität
der Beratenen und eventuell hinzugezogener Dritter nicht erlaubt.
Damit würde auch der Gefahr begegnet, durch eine Dokumentation
das für eine wirksame Beratung unerläßliche Vertrauensverhältnis
der an ihr Beteiligten zu beeinträchtigen.
Für eine wirksame Kontrolle der Beratungsstellen ist es erforderlich,
daß diese in Rechenschaftsberichten regelmäßig die in ihrer Beratung
gesammelten Erfahrungen niederlegen. Dies könnte auch deshalb
notwendig sein, weil solche Berichte eine Grundlage abge-
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BVerfGE 88, 203 (289) - Schwangerschaftsabbruch II
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ben können für die Überprüfung des Schutzkonzepts und
Überlegungen des Staates, es zu verbessern.
V.
Das Schutzkonzept einer Beratungsregelung trifft im Arzt auf einen
weiteren Beteiligten, der der Frau - nunmehr aus ärztlicher Sicht -
Rat und Hilfe schuldet. Der Arzt darf einen verlangten
Schwangerschaftsabbruch nicht lediglich vollziehen, sondern hat sein
ärztliches Handeln zu verantworten. Er ist Gesundheit und
Lebensschutz verpflichtet und darf deshalb nicht unbesehen an einem
Schwangerschaftsabbruch mitwirken.
Die staatliche Schutzpflicht erfordert es hier, daß die im Interesse
der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das
ungeborene Leben bewirkt. Der Arzt ist schon durch Berufsethos
und Berufsrecht darauf verpflichtet, sich grundsätzlich für die
Erhaltung menschlichen Lebens, auch des ungeborenen, einzusetzen.
Daß der Arzt dieser Schutzaufgabe bei der ärztlichen Beratung und
der Entscheidung über die Mitwirkung am Schwangerschaftsabbruch
nachkommen kann, muß der Staat sicherstellen. Er muß ferner
gerade dann, wenn die Rechtsordnung darauf verzichtet, das
Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für den
Schwangerschaftsabbruch im Einzelfall feststellen zu lassen, den
Arzt verpflichten, die ihm zukommende Schutzaufgabe
wahrzunehmen.
1. Im einzelnen kann die rechtliche Regelung der Pflichten des
Arztes bei einem Schwangerschaftsabbruch zunächst an die
allgemeinen Berufspflichten anknüpfen, die der Arzt bei jedem
medizinischen Eingriff zu beachten hat. Seine allgemeinen Pflichten
zur Erhebung eines Befundes, zur Aufklärung und Beratung des
Patienten sowie zur Dokumentation sind allerdings den
Besonderheiten des Schwangerschaftsabbruchs nach dem
Beratungskonzept anzupassen.
a) Eine ärztlich verantwortbare Entscheidung über die Mitwirkung
beim Schwangerschaftsabbruch setzt voraus, daß der Arzt sich über
die Voraussetzungen vergewissert, von denen nach dem
Schutzkonzept einer Beratungsregelung der Ausschluß der Straf-
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BVerfGE 88, 203 (290) - Schwangerschaftsabbruch II
|
drohung abhängen muß. Dazu gehört neben der Prüfung, ob die
Frau sich hat beraten lassen und ob die Überlegungsfrist zwischen
Beratung und Schwangerschaftsabbruch gewahrt ist, die Feststellung
des Alters der Schwangerschaft. Hierbei darf der Arzt sich nicht
allein auf die Angaben der Frau verlassen, sondern muß sich einer
verläßlichen Untersuchungsmethode - etwa der
Ultraschalluntersuchung - bedienen.
Weiterhin obliegt es dem Arzt, über die rein medizinischen Aspekte
des Schwangerschaftsabbruchs hinaus den Schwangerschaftskonflikt,
in dem die Frau steht, im Rahmen ärztlicher
Erkenntnismöglichkeiten zu erheben. Dazu hat er sich die Gründe,
aus denen die Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt, darlegen
zu lassen. Soweit diese - wie etwa der Gesundheitszustand der Frau
- ärztlicher Untersuchung zugänglich sind, obliegt dem Arzt
grundsätzlich eine eigene Beurteilung. Bei anderen Gründen darf der
Arzt regelmäßig von den Angaben der Frau ausgehen, sofern sie
ihm - gegebenenfalls nach entsprechender Vergewisserung -
glaubhaft erscheinen. Etwaige tieferliegende Ursachen des
Schwangerschaftskonflikts soll er in Erfahrung zu bringen suchen.
Vor allem hat er sein Augenmerk darauf zu richten, ob die Frau
tatsächlich den Schwangerschaftsabbruch innerlich bejaht oder ob sie
insbesondere Einflüssen unterlegen ist, die von ihrem familiären
oder weiteren sozialen Umfeld - etwa dem Ehemann, dem Partner,
den Eltern oder dem Arbeitgeber - ausgegangen sind. In solchen
Fällen kann vermehrt die Gefahr nachfolgender psychischer
Störungen bestehen, die der Arzt bei seiner Beratung und
Entscheidung berücksichtigen und über die er die Frau in geeigneter
Weise aufklären muß. Der Arzt darf weiterhin Umstände nicht außer
acht lassen, die darauf hindeuten, daß der Schwangerschaftsabbruch
der Frau in ihrem Konflikt nicht hilft.
b) Im Beratungsgespräch hat der Arzt der Frau in geeigneter Weise,
ohne vorhandene Ängste und seelische Nöte zu verstärken, ein
hinreichendes Wissen davon zu vermitteln und zur Sprache zu
bringen, daß der Schwangerschaftsabbruch menschliches Leben
zerstört. Aus dem einschlägigen Schrifttum sind Schilderungen von
Frauen bekannt, daß sie vor dem Schwangerschaftsabbruch falsche
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BVerfGE 88, 203 (291) - Schwangerschaftsabbruch II
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Vorstellungen über das tatsächliche Geschehen gehabt hätten und bei
ausreichender Kenntnis den Abbruch nicht hätten vornehmen lassen.
In solchen Fällen ist der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht genügt
worden.
Der ärztlichen Untersuchung und Information müssen andererseits
aufgrund der Schutzpflicht für das ungeborene Leben Grenzen
gezogen werden, um der Gefahr von Schwangerschaftsabbrüchen aus
Gründen der - von der Verfassungsordnung mißbilligten -
Geschlechtswahl zu begegnen. Deshalb muß ausgeschlossen sein,
daß in der Frühphase der Schwangerschaft anderen als dem Arzt
oder seinem Personal das Geschlecht des Kindes bekannt wird, es sei
denn, die Mitteilung wäre medizinisch indiziert.
c) Da verantwortliches ärztliches Handeln normativ am Schutz des
ungeborenen Lebens orientiert ist, hat der Arzt zu berücksichtigen,
unter welchen Voraussetzungen die Rechtsordnung einen
Schwangerschaftsabbruch als nicht rechtswidrig ansieht. Notwendig
dafür ist eine - dem Recht verpflichtete - ärztliche Beurteilung der
Konfliktlage, die als Grundlage des Gesprächs mit der Frau und der
eigenen Entscheidung des Arztes dienen kann. Dabei hat der Arzt
der Frau die für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte
mitzuteilen.
d) Nach den allgemeinen Grundsätzen des ärztlichen Berufsrechts ist
der Arzt gehalten, über die in Ausübung seines Berufes gemachten
Feststellungen und getroffenen Maßnahmen hinreichende
Aufzeichnungen zu fertigen (vgl. § 11 Abs. 1 der
Musterberufsordnung). Diese Dokumentationspflicht hat sich auch
auf die Erfüllung der erweiterten Aufklärungs- und Beratungspflicht
bei einem Schwangerschaftsabbruch, wie sie sich aus den
vorstehenden Darlegungen ergibt, zu erstrecken. Dies muß in den
berufsrechtlichen Vorschriften klargestellt sein.
e) Die Erfordernisse eines ärztlichen Gesprächs mit der Frau und
einer Entscheidung des Arztes in ärztlicher Verantwortung stehen
nicht in Widerspruch zur Konzeption einer Beratungsregelung; denn
die Frau wird nicht dem Druck ausgesetzt, die Gründe für ihren
Abbruchwunsch durch einen Dritten überprüfen und bewerten zu
lassen. Die Feststellung und Beurteilung einer Indikation
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BVerfGE 88, 203 (292) - Schwangerschaftsabbruch II
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wird von dem Arzt gerade nicht verlangt, wenn er sich ein Bild
darüber machen soll, ob er nach seinem ärztlichen Selbstverständnis
seine Mitwirkung bei dem von der Frau gewünschten Abbruch
verantworten kann.
Eine solche ärztliche Entscheidung ist mit dem Beruf des Arztes und
seiner ureigenen Aufgabe, Leben zu erhalten, unaufhebbar
verbunden. Dementsprechend haben die in der mündlichen
Verhandlung geladenen Vertreter der ärztlichen
Standesorganisationen übereinstimmend erklärt, auch wenn die
strafrechtliche Regelung nicht verlange, daß die Ärzte sich von der
Schwangeren die Gründe für den Abbruchwunsch mitteilen lassen,
sei diese Mitteilung für ärztlich verantwortliches Handeln ebenso
unerläßlich wie die Prüfung, ob das Gespräch mit der Patientin
ihnen die Überzeugung vermitteln könne, daß der Abbruchwunsch
auf einem eigenen, verantwortlichen Entschluß und achtenswerten
Gründen beruhe.
2. a) Verlangt die Frau weiterhin den Schwangerschaftsabbruch,
nachdem sie außer der Beratung auch ärztlichen Rat in dem
dargestellten Sinne erfahren hat, ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, daß in einem Beratungskonzept der Ausschluß der
Strafdrohung (Tatbestandsausschluß - vgl. oben III. 2. a)*) für
sie nicht mehr davon abhängt, ob der Arzt den
Schwangerschaftsabbruch für zulässig hält. In diesem Konzept soll
der Arzt nicht mit verbindlicher Wirkung entscheiden, ob der
Schwangerschaftsabbruch im Einzelfall stattfinden darf.
b) Hält der Arzt den Abbruch für ärztlich verantwortbar, so muß er
daran mitwirken können, ohne daß ihm Strafe droht. Hält er den
Abbruch für ärztlich nicht verantwortbar, so ist er zwar aufgrund
seiner allgemeinen Berufspflichten gehalten, seine Mitwirkung
abzulehnen. Sanktionen für die Verletzung von Pflichten solcher Art
sind in der Rechtspraxis nur schwer durchsetzbar. Die
verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben
gebietet es nicht, für Verstöße im Strafrecht eine Ahndung
vorzusehen. Zur Erfüllung der Schutzpflicht erscheint es insoweit
ausreichend, aber auch
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BVerfGE 88, 203 (293) - Schwangerschaftsabbruch II
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erforderlich, daß die genannte Verpflichtung und ihre Durchsetzung
in den ärztlichen Berufsordnungen geregelt wird; dies muß
unabhängig von einer strafrechtlichen Regelung geschehen.
c) Strafrechtlicher Sanktion zugänglich und im Rahmen eines
Beratungskonzepts bedürftig ist dagegen, daß der Arzt sich die
Gründe der Frau für ihr Abbruchverlangen darlegen läßt, sich der
vorausgegangenen Beratung sowie der Überlegungsfrist vergewissert
und er seine besondere, dem Lebensschutz dienende Aufklärungs-
und Beratungspflicht erfüllt. Außerdem muß die Verpflichtung, das
Alter der Schwangerschaft festzustellen und in den ersten zwölf
Wochen der Schwangerschaft keine Mitteilungen über das
Geschlecht des zu erwartenden Kindes zu machen, strafbewehrt sein.
Auf die Sicherung dieses in seinen Berufspflichten begründeten
Handelns des Arztes, das nicht allein den Belangen der Frau dient,
sondern zugleich eine wichtige Stütze für den Schutz des
ungeborenen Lebens darstellt, darf ein auf Schutzwirkung zielendes
Beratungskonzept nicht verzichten.
Eine nur berufsrechtliche Normierung würde dabei der Schutzpflicht
für das ungeborene Leben nicht genügen. Die bisherige Regelung
des Schwangerschaftsabbruchs im ärztlichen Berufsrecht verweist auf
das Strafrecht. Die Anhörung von Vertretern der ärztlichen
Standesorganisationen in der mündlichen Verhandlung hat ergeben,
daß diese auch bei einem Übergang zu einem Beratungskonzept
keinen Anlaß für ergänzende berufsrechtliche Vorschriften sehen, die
höhere Anforderungen an das ärztliche Verhalten normieren als das
Strafrecht. Danach kann - jedenfalls gegenwärtig - nicht darauf
gesetzt werden, daß den dargestellten ärztlichen Verhaltenspflichten
durch eine berufsrechtliche Normierung und Sanktionierung in dem
Maße zur Beachtung verholfen würde, wie sie für einen wirksamen
Schutz des ungeborenen Lebens unabdingbar ist.
3. Damit der Arzt, an den sich die Frau wegen eines
Schwangerschaftsabbruchs wendet, den Anforderungen der
erweiterten Aufklärungs- und Beratungspflicht gerecht werden kann,
ist es angezeigt, durch Vorschriften über die ärztliche Aus- und
Fortbildung in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß dem Arzt über
das gynäkolo-
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BVerfGE 88, 203 (294) - Schwangerschaftsabbruch II
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gische Fachwissen hinaus die für eine ärztliche Beurteilung von
Schwangerschaftskonflikten notwendigen Kenntnisse vermittelt
werden.
4. Der Arzt kann die ihm im Schutzkonzept einer Beratungsregelung
zukommende Funktion nur zuverlässig wahrnehmen, wenn ihm aus
seiner Weigerung, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen,
grundsätzlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile
erwachsen. Auch fällt das Recht, die Mitwirkung an
Schwangerschaftsabbrüchen - mit Ausnahme medizinisch indizierter
- zu verweigern, in den Schutzbereich seines durch das ärztliche
Berufsbild geprägten Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG). Dem hat der Gesetzgeber mit
Art. 2 des 5. StrRG Rechnung getragen. Diese Vorschrift ist bei
Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Regelung des Schwangerschaftsabbruchs vertraglich nicht abdingbar.
Die §§ 627, 628 BGB sind unter Berücksichtigung des
Weigerungsrechts anzuwenden. Auch wenn ein Arzt in abhängiger
Stellung sich generell weigert, nicht medizinisch indizierte
Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, dürfen sich für ihn daraus
regelmäßig keine beruflichen Nachteile ergeben; eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses kann auch dann nur ausnahmsweise in Betracht
kommen, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, den
Arzt zu beschäftigen. Die fachärztliche Ausbildung darf an der
Weigerung des Arztes, sich in dem beschriebenen Umfang an
Schwangerschaftsabbrüchen zu beteiligen, nicht scheitern.
5. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des 5. StrRG in der Fassung des Art. 15 Nr.
1 SFHG schreibt vor, daß ein Schwangerschaftsabbruch nur in einer
Einrichtung vorgenommen werden darf, in der auch die notwendige
medizinische Nachbehandlung gewährleistet ist. Es liegt nahe, daß
auf der Grundlage dieser Vorschrift Einrichtungen entstehen werden,
die sich auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
spezialisieren und ihre Tätigkeit im wesentlichen darauf ausrichten.
Die hieraus entstehenden Gefahren für die Erfüllung der dem Arzt,
zumal im Rahmen einer Beratungsregelung, zufallenden Aufgabe
beim Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens liegen auf der
Hand. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebie-
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BVerfGE 88, 203 (295) - Schwangerschaftsabbruch II
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tet es daher dem Gesetzgeber zu prüfen, in welcher Weise solchen
Gefahren wirksam entgegengetreten werden kann, und geeignete
Regelungen zu treffen. Für diese Prüfung könnten die Erfahrungen
in Betracht kommen, die in Frankreich mit der Begrenzung der Zahl
der Abbrüche auf einen bestimmten Anteil der insgesamt
vorgenommenen ärztlichen Verrichtungen und der einheitlich
festgelegten Höhe der Vergütung für einen Schwangerschaftsabbruch
gemacht worden sind (vgl. Eser/Koch, Schwangerschaftsabbruch im
internationalen Vergleich, Teil 1 Europa, 1988, S. 520 f.).
6. Die staatliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben gebietet
nicht, Arzt- und Krankenhausverträge über
Schwangerschaftsabbrüche, die nach dem Beratungskonzept nicht mit
Strafe bedroht werden, als rechtlich unwirksam anzusehen. Das
Konzept erfordert es vielmehr, daß der Leistungsaustausch zwischen
Arzt und Frau als Rechtsverhältnis ausgestaltet wird, mithin die
Leistungen mit Rechtsgrund gewährt werden. Unbeschadet der
Beurteilung von Rechtsfolgen des Vertrags im einzelnen greifen
daher die §§ 134, 138 BGB nicht ein. Arzt und Krankenhausträger
sollen an dem Schwangerschaftsabbruch nur aufgrund eines
wirksamen Vertrages mitwirken, der ihre Rechte, insbesondere den
Entgeltanspruch, sichert, ebenso aber auch ihre Pflichten regelt.Vor
allem bedarf der vom Arzt zu gewährleistende Schutz des
ungeborenen Lebens und der Gesundheit der Frau vertragsrechtlicher
Absicherung. Die Schlechterfüllung der Beratungs- und
Behandlungspflichten muß deshalb grundsätzlich auch vertrags- und
deliktsrechtliche Sanktionen auslösen können.
Dies bedarf allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht
differenzierender Betrachtung. Eine zivilrechtliche Sanktion für die
Schlechterfüllung des Vertrages und für eine deliktische
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Frau ist
grundsätzlich erforderlich; dies betrifft nicht nur eine Verpflichtung
zur Rückzahlung der vergeblich geleisteten Vergütung, sondern auch
den Ersatz von Schäden einschließlich - im Rahmen der §§ 823, 847
BGB - einer billigen Entschädigung der Frau für die immateriellen
Belastungen, die mit dem fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch
oder mit der Geburt eines behinderten Kindes für sie verbunden
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BVerfGE 88, 203 (296) - Schwangerschaftsabbruch II
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waren. Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als
Schadensquelle kommt hingegen von Verfassungs wegen (Art. 1
Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Die Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt, jeden Menschen in seinem Dasein um seiner selbst willen zu
achten (vgl. oben I. 1. a)*), verbietet es, die Unterhaltspflicht
für ein Kind als Schaden zu begreifen. Die Rechtsprechung der
Zivilgerichte zur Haftung für ärztliche Beratungsfehler oder für
fehlgeschlagene Schwangerschaftsabbrüche (zum
Schwangerschaftsabbruch vgl.BGHZ 86, 240 ff.; 89, 95 ff.; 95, 199
ff.; BGH, NJW 1985, S. 671 ff.; VersR 1985, S. 1068 ff.; VersR
1986, S. 869 f.; VersR 1988, S. 155 f.; NJW 1992, S. 1556 ff.; zur
Sterilisation vgl. BGHZ 76, 249 ff.; 76, 259 ff.; BGH, NJW 1984,
S. 2625 f.) ist im Blick darauf der Überprüfung bedürftig. Hiervon
unberührt bleibt eine Schadensersatzpflicht des Arztes gegenüber
dem Kind wegen Schädigungen, die diesem bei einem nicht
kunstgerecht ausgeführten, mißlungenen Schwangerschaftsabbruch
zugefügt worden sind (vgl. BGHZ 58, 48 (49 ff.); BGH, NJW
1989, S. 1538 (1539)).
VI.
Die staatliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben umfaßt auch
den Schutz vor Gefahren, die von Dritten ausgehen, nicht zuletzt
von Personen aus dem familiären oder dem weiteren sozialen
Umfeld der Schwangeren (siehe oben I. 2.* und III. 1. b)*).
Eine erhöhte Bedeutung wächst dieser Verpflichtung beim Übergang
auf ein Schutzkonzept zu, das in der Frühphase der Schwangerschaft
im Schwangerschaftskonflikt primär auf eine Beratung der Frau
setzt, um sie für das Kind zu gewinnen.
1. Die Wirksamkeit dieses Schutzkonzepts erfordert in besonderem
Maß, die Frau vor Zumutungen zu schützen, die sie wegen der
Schwangerschaft in Bedrängnis bringen oder einen Druck auf sie
ausüben, die Schwangerschaft abzubrechen. Solche Einwirkungen
sind auch geeignet, den Erfolg der Beratung zunichte zu machen,
wenn die Personen ihres Umfeldes einer Frau, die sich durch die
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BVerfGE 88, 203 (297) - Schwangerschaftsabbruch II
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Beratung zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigt sieht, nun
um so härter zusetzen, um sie unter Hinweis auf die Straflosigkeit
und ihre Letztverantwortung zum Schwangerschaftsabbruch zu
bringen und sich damit zugleich der eigenen (Mit-)Verantwortung zu
entziehen.
Wie Berichte aus der Beratungspraxis, Befragungen und
wissenschaftliche Untersuchungen aufweisen, haben
Schwangerschaftskonflikte, die schließlich zum
Schwangerschaftsabbruch führen, ihre Ursache zu einem erheblichen
Teil nicht primär in wirtschaftlich-sozialen Notlagen, sondern in
gestörten Partnerschaftsbeziehungen, in der Ablehnung des Kindes
durch den Vater oder die Eltern der Frau sowie in einem Druck, der
von diesen ausgeübt wird (vgl. Renate Köcher,
Schwangerschaftsabbruch - betroffene Frauen berichten, in: Aus
Politik und Zeitgeschichte B 14/90, S. 37 f.; Deutscher
Caritasverband, 13. Erhebung: Werdende Mütter in Not- und
Konfliktsituationen, Zeitraum 1989, S. 45 ff.;
Roeder/Sellschopp/Henrich, Die Rolle des Mannes bei
Schwangerschaftskonflikten, Abschlußbericht Oktober 1992). Dies
zeigt, wie groß die Bedrängnis - bis hin zur Ausweglosigkeit - für
eine Frau werden kann, wenn die Personen, die ihr nahestehen und
von denen sie gerade auch bei einer ungewollten Schwangerschaft
mit Grund Beistand und Hilfe erwarten darf, dies verweigern.
2. Dem muß die Rechtsordnung entgegentreten; sie muß der Frau
um der Wirkungschancen der Beratung willen einen Raum eigener,
nicht durch Druck von außen determinierter Verantwortlichkeit
sichern. Daher sind Personen des familiären Umfeldes in das
Schutzkonzept einzubeziehen, die für eine Schwangerschaft ebenfalls
Verantwortung tragen, wie die Väter, oder für die durch die
Schwangerschaft eine besondere Verantwortung entsteht, wie bei den
Eltern noch minderjähriger Schwangerer. In Betracht kommen aber
auch Personen des weiteren sozialen Umfeldes, wie etwa Vermieter
oder Arbeitgeber.
a) Es wäre daher nicht zureichend, in einem Beratungskonzept, das
auf den Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichtet ist, lediglich an
das Verantwortungsbewußtsein dieser Personen zu appellieren.
Vielmehr ist darauf hinzuwirken, daß durch gesetzliche Rege-
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BVerfGE 88, 203 (298) - Schwangerschaftsabbruch II
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lungen oder durch die Anwendung bereits bestehender rechtlicher
Vorschriften Bedingungen dafür geschaffen werden, daß die
familiäre Verantwortung wie auch die im weiteren sozialen Umfeld
gebotene Rücksicht eingefordert werden können (vgl. auch oben I.
3. a)*).
b) Darüber hinaus sind für Personen des familiären Umfeldes in
bestimmtem Umfang strafbewehrte Verhaltensgebote und -verbote
unerläßlich. Sie müssen sich zum einen darauf richten, daß die
betreffenden Personen der Frau den ihnen zuzumutenden Beistand,
dessen sie wegen der Schwangerschaft bedarf, nicht in verwerflicher
Weise vorenthalten, zum anderen darauf, daß sie es unterlassen, die
Frau zum Schwangerschaftsabbruch zu drängen. Dabei kann die
Strafbarkeit davon abhängig gemacht werden, daß es zum Abbruch
der Schwangerschaft gekommen ist. Vorschriften dieser Art würden
an Überlegungen anknüpfen, wie sie der Strafrechtsreformentwurf
1962 in § 201 erwogen hat (vgl. BRDrucks. 200/62 S. 45).
Zu prüfen ist, ob vergleichbare Sanktionen auch gegenüber Personen
des weiteren sozialen Umfeldes vorzusehen sind, wenn diese die
Frau zum Abbruch der Schwangerschaft drängen oder sie in
Kenntnis der Schwangerschaft in verwerflicher Weise in eine
Notlage bringen, die die Gefahr eines Schwangerschaftsabbruchs
herbeiführt.
E.
Prüft man nach diesen Maßstäben die angegriffenen Regelungen des
Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, so ergibt sich, daß das
Gesetz bei dem an sich zulässigen Übergang zu einem
Beratungskonzept für die ersten zwölf Schwangerschaftswochen der
Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG, das ungeborene Leben wirksam zu schützen,nicht in dem
gebotenen Umfang gerecht geworden ist. Die gegen einzelne
Vorschriften erhobenen kompetenzrechtlichen Bedenken greifen
dagegen nur bezüglich des Art. 4 des 5. StrRG n.F. teilweise durch.
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BVerfGE 88, 203 (299) - Schwangerschaftsabbruch II
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I.
§ 218a Abs. 1 StGB n.F., wonach Schwangerschaftsabbrüche, die
innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen nach Beratung
gemäß § 219 StGB n.F. auf Verlangen der schwangeren Frau durch
einen Arzt vorgenommen werden, "nicht rechtswidrig" sind, ist mit
der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben (Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar und
nichtig.
1. Diese Vorschrift normiert einen Rechtfertigungsgrund, der in
seinen Wirkungen den in § 218a Abs. 2 und 3 StGB n.F.
bezeichneten Rechtfertigungsgründen (medizinische und
embryopathische Indikation) gleichsteht. Dies war, wie sich aus den
Beratungen des Sonderausschusses "Schutz des ungeborenen Lebens"
ergibt, auch beabsichtigt (vgl. die Äußerungen der Abgeordneten
Baum und Pflüger im Protokoll der 17. Sitzung des
Sonderausschusses, S. 11, 12). Die Wirkungen dieses
Rechtfertigungsgrundes beschränken sich wegen der
Durchschlagskraft, die im Bereich des Schutzes elementarer
Rechtsgüter einem strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die
gesamte Rechtsordnung zukommt, nicht auf einen Ausschluß der
Strafbarkeit (vgl. oben D. III. 2. a)*).
2. Begründet § 218a Abs. 1 StGB n.F. einen allgemeinen
Rechtfertigungsgrund für Schwangerschaftsabbrüche, so genügen
seine inhaltlichen Voraussetzungen nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen (vgl. oben D. I. 2. c) bb)*). Eine Rechtfertigung
des Schwangerschaftsabbruchs kann nur in Betracht kommen, wenn
eine - festzustellende - tatbestandlich näher umschriebene Notlage
gegeben ist, die - vergleichbar den Fällen der medizinischen,
embryopathischen oder kriminologischen Indikation - so schwer
wiegt, daß der schwangeren Frau die Austragung der
Schwangerschaft nicht zugemutet werden kann. Eine solche Notlage
wird in § 218a Abs. 1 StGB n.F. nicht vorausgesetzt.
Der Tatbestand des § 218a Abs. 1 StGB n.F. handelt in seinen
Voraussetzungen nicht von dieser Unzumutbarkeit: Seit der Emp-
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BVerfGE 88, 203 (300) - Schwangerschaftsabbruch II
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fängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein; der
Schwangerschaftsabbruch muß von einem Arzt vorgenommen
werden; die schwangere Frau muß ihn verlangen; sie muß dem Arzt
durch eine Bescheinigung nachweisen, daß mindestens drei Tage vor
dem Eingriff eine Beratung nach § 219 StGB n.F. stattgefunden hat.
Der Hinweis in § 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. auf die Überschrift
des § 219 StGB n.F. ("Beratung der Schwangeren in einer Not- und
Konfliktlage") zeigt zwar, daß das Gesetz vom Vorliegen einer Not-
und Konfliktlage ausgeht; diese ist jedoch nicht näher qualifiziert;
zudem wird die Rechtfertigung nicht von deren Feststellung
abhängig gemacht.
Ein Beratungskonzept, wie es § 218a Abs. 1 StGB n.F.
zugrundeliegt, kann nach den oben dargestellten
verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zu einer Rechtfertigung des
Schwangerschaftsabbruchs führen (vgl. D. I. 2. c)* und III.
2.*). Im Rahmen eines Beratungskonzepts ist es nur zulässig,
die Rechtswirkungen des grundsätzlichen Verbots des
Schwangerschaftsabbruchs unter bestimmten Voraussetzungen in
einzelnen Bereichen der Rechtsordnung einzuschränken, wenn das
Schutzkonzept zu seiner Wirksamkeit eine solche Ausnahme fordert;
danach können insbesondere im Strafrecht die nach dem
Beratungskonzept durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche durch
einen Tatbestandsausschluß von der Strafdrohung ausgenommen
werden.
3. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 218a Abs. 1 StGB
n.F. im Sinne eines Tatbestandsausschlusses, wie er - jedenfalls dem
Wortlaut nach - im Gesetzentwurf der Abgeordneten
Wettig-Danielmeier, Würfel und weiterer Abgeordneter (BTDrucks.
12/2605 (neu)) zunächst als § 218 Abs. 5 StGB vorgesehen war, ist
nicht möglich. Der Wortlaut, der Normzusammenhang und das vom
Gesetzgeber verfolgte Ziel stehen dem entgegen. Der Gesetzgeber
hat die Regelung nicht auf die bloße Zurücknahme eines
strafrechtlichen Verbots beschränken wollen. Er hat vielmehr die
über das Strafrecht hinausreichende Wirkung - insbesondere im Blick
auf § 24b SGB V - gewollt, wie sich aus den Äußerungen von
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BVerfGE 88, 203 (301) - Schwangerschaftsabbruch II
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an der Formulierung des § 218a Abs. 1 StGB n.F. unmittelbar
beteiligten Bundestagsabgeordneten in der mündlichen Verhandlung
ergibt. Die Fassung des § 218a Abs. 1 StGB n.F. nimmt deshalb
entsprechende Formulierungen in außerstrafrechtlichen Vorschriften
auf, die rechtliche Vergünstigungen in Fällen eines "nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft" vorsehen (vgl. § 616
Abs. 2 Satz 3 BGB, § 1 Abs. 2 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG), §
133c Satz 4 Gewerbeordnung (GewO), § 63 Abs. 1 Satz 2 HGB, §
12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 Berufsbildungsgesetz
(BBiG), § 24b SGB V, § 37a BSHG). Die im beschlossenen Gesetz
enthaltenen Worte "nicht rechtswidrig" können danach - nicht anders
als die Indikationstatbestände des § 218a Abs. 2 und 3 StGB n.F. -
nur als allgemeiner Rechtfertigungsgrund ausgelegt werden.
4. § 218a Abs. 1 StGB n.F. ist darüber hinaus auch deshalb mit Art.
1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar
und nichtig, weil die Vorschrift eine Beratung voraussetzt, deren
Regelung in § 219 StGB n.F. ihrerseits nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (siehe dazu unten II.).
II.
§ 219 StGB n.F. genügt in seiner derzeitigen Fassung den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz des
ungeborenen menschlichen Lebens (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG) nicht; er ist daher mit dem Grundgesetz unvereinbar und
nichtig.
Die Beratung hat innerhalb des dem Gesetz zugrundeliegenden
Schutzkonzepts eine zentrale Bedeutung. Der Gesetzgeber muß diese
Beratung als staatliche Aufgabe so gestalten, daß der Staat seine
Verantwortung für ihre Durchführung voll wahrnehmen kann (vgl.
oben D. IV. 3.*). Er muß dabei Ziel und Inhalt der
Beratungsaufgabe sowie das zu beachtende Verfahren in
Übereinstimmung mit den aus der Verfassung entwickelten
Grundsätzen regeln (vgl. oben D. IV. 1.* und 2.*). Bei
dem Rang des hier zu schützenden
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BVerfGE 88, 203 (302) - Schwangerschaftsabbruch II
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Rechtsguts und dem hohen Grad seiner Gefährdung gerade zu dem
Zeitpunkt, zu dem die schwangere Frau einen Abbruch ihrer
Schwangerschaft erwägt und deshalb eine Beratungsstelle aufsucht,
muß der Gesetzgeber Aufgabe und Durchführung der Beratung so
eindeutig und allgemein verständlich regeln, daß das Gesetz auch
ohne Zuhilfenahme von Erläuterungen angewandt werden kann.
1. Die Regelung der Beratung der Schwangeren in einer Not- und
Konfliktlage (§ 219 StGB n.F.) ist schon deshalb
verfassungsrechtlich nicht zureichend, weil die nach dem
Schutzkonzept erforderliche, auf den Lebensschutz ausgerichtete
Beratung nicht durch ausreichende staatliche Befugnisse und
Pflichten zur Organisation und Beaufsichtigung der
Beratungseinrichtungen sichergestellt ist; der Staat kann auf der
Grundlage dieser Regelung nicht seiner Verantwortung für ein
Angebot solcher Beratungseinrichtungen genügen, die nach Ziel und
Inhalt der Beratung eine dem Schutzkonzept entsprechende
Wirksamkeit erwarten lassen.
a) § 219 Abs. 2 StGB n.F. bestimmt in organisatorischer Hinsicht,
daß die Beratung durch eine aufgrund Gesetzes anerkannte
Beratungsstelle zu erfolgen habe und ein Arzt, der einen
Schwangerschaftsabbruch vornimmt, als Berater ausgeschlossen sei.
aa) Damit ist nicht gesichert, daß der Staat nur solchen
Beratungseinrichtungen die Aufgabe der Beratung Schwangerer in
einer Not- und Konfliktlage anvertraut, die nach ihrer Organisation,
nach ihrer Grundeinstellung zum Schutz des ungeborenen Lebens
und nach dem bei ihnen tätigen Personal die Gewähr dafür bieten,
daß die Beratung im Sinne der verfassungsrechtlichen und
gesetzlichen Vorgaben erfolgt (oben D. IV. 3. a)*). Nicht
gewährleistet ist auch, daß nur Beratungsstellen mit hinreichender
personeller Ausstattung anerkannt werden, bei denen
Beratungsgespräche nicht unter Zeitdruck stehen (vgl. oben D. IV.
3. b)*). Schließlich fehlt es an ausreichenden normativen
Vorkehrungen dafür, daß nicht Einrichtungen als Beratungsstellen
anerkannt werden, die mit Einrichtungen, in denen
Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden,
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BVerfGE 88, 203 (303) - Schwangerschaftsabbruch II
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derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen
verbunden sind, daß hiernach ein materielles Interesse der
Beratungseinrichtung an der Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist (vgl. oben D.
IV. 3. c)*).
Die Lücken lassen sich auch nicht durch Rückgriff auf das Gesetz
über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung (Art. 1
SFHG) schließen. § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes sieht als materielle
Voraussetzungen der Anerkennung nur vor, daß die Stelle über
hinreichend qualifiziertes Personal verfügt, bestimmte Fachkräfte
erforderlichenfalls heranziehen kann, mit Stellen zusammenarbeitet,
die Hilfe für Mutter und Kind gewähren und zu der in § 2 des
Gesetzes vorgesehenen - vor allem der Information dienenden -
Beratung in der Lage ist. Damit bleiben die materiellen
Voraussetzungen, die das Gesetz für die Anerkennung von
allgemeinen Beratungsstellen verlangt, jedenfalls für die
Gewährleistung einer auf den Lebensschutz ausgerichteten Beratung,
die auf die Aufarbeitung des Konflikts im Sinne einer Ermutigung
zur Fortsetzung der Schwangerschaft angelegt ist, deutlich hinter den
Anforderungen zurück, die von Verfassungs wegen an Einrichtungen
der Beratung im Sinne des § 219 StGB n.F. zu stellen sind. Auch
aus § 4 des Gesetzes läßt sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen;
die Vorschrift enthält allerdings einen kapazitätsbezogenen
Sicherstellungsauftrag, regelt aber keine Anerkennungsvoraussetzung
für die einzelne Beratungsstelle.
bb) Lückenhaft ist die gesetzliche Regelung der Organisation der
Konfliktberatung auch deshalb, weil § 219 Abs. 2 Satz 1 StGB n.F.
nicht zum Ausdruck bringt, daß die dort geforderte Anerkennung
"auf Grund Gesetzes" gerade auf die hier gebotene Art der Beratung
bezogen sein muß: Der Staat ist es, der jenen Stellen, die die
Voraussetzungen für diese Beratung erfüllen, die Beratung als
Aufgabe durch staatliche Anerkennung anvertraut, und ihnen durch
Rücknahme der Anerkennung die Aufgabe entziehen muß, wenn sie
die Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllen (vgl. oben
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BVerfGE 88, 203 (304) - Schwangerschaftsabbruch II
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D. IV. 3. d)*). Auch in dem Gesetz über Aufklärung,
Verhütung, Familienplanung und Beratung (Art. 1 SFHG) findet sich
eine solche Regelung nicht. Die Anerkennung nach § 3 Abs. 2 des
Gesetzes wird von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts erteilt. Das Gesetz knüpft hiermit an
die Bestimmung in § 218b Abs. 2 StGB a.F. an. Wie bisher geht es
von einem pluralistischen Angebot anerkannter Beratungsstellen aus
(vgl. BTDrucks. 12/551 und 12/2605 (neu), jeweils Begründung zu
Art. 1 § 3); die nähere Regelung der Anerkennung wird damit wie
bisher dem Landesrecht überlassen (vgl. zum bisherigen Recht
Dreher/Tröndle, 46. Aufl. Rdnr. 5 zu § 218b StGB a.F.). In
einzelnen Ländern ist unter der Geltung des § 218b StGB a.F. auch
bestimmt worden, daß Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts, zu deren gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Aufgaben die Beratung von Schwangeren gehört, eigene
Einrichtungen oder solche ihnen zugehöriger Träger als
Beratungsstellen anerkennen können (§ 2 Abs. 3 des Hessischen
Gesetzes zur Ausführung der §§ 218b und 219 des Strafgesetzbuches
und des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
2. Mai 1978, GVBl. S. 273; § 1 Abs. 2 des entsprechenden Berliner
Gesetzes vom 22. Dezember 1978, GVBl. S. 2514). In
Nordrhein-Westfalen ist vorgesehen, daß für die Anerkennung von
in kirchlicher Trägerschaft stehenden Beratungsstellen die Kirchen
zuständig sind, wenn sie den Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts haben (§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten
bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch vom 12. Dezember
1978, GVBl. S. 632).
Für die in Art. 1 SFHG geregelte Beratung mag dies nicht zu
beanstanden sein. Die Organisation der im Rahmen der
Beratungsregelung gebotenen Beratung ist jedoch wesentlicher Teil
des vom Bundesgesetzgeber auf dem Boden seiner Zuständigkeit für
das Strafrecht (Art. 74 Nr. 1 GG) zu entwickelnden, insoweit
gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Kompetenz aus Art. 84 Abs.
1 GG normativ zu gestaltenden und insgesamt am Untermaßverbot
zu messenden Schutzkonzepts. Würde es der Bundesgesetzgeber den
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BVerfGE 88, 203 (305) - Schwangerschaftsabbruch II
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Ländern überlassen, die organisationsrechtlichen Bestimmungen des
Schutzkonzepts zu treffen, so müßte er das Inkrafttreten der
Gesamtregelung davon abhängig machen, daß in allen Ländern die
erforderlichen gesetzlichen Vorschriften ergangen sind. Diesen
letztgenannten Weg hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht beschritten.
b) Es fehlt auch an Bestimmungen, die eine ausreichende staatliche
Beaufsichtigung der Beratungsstellen gewährleisten. Der Staat muß
auf gesetzlicher Grundlage die Anerkennung dieser Beratungsstellen
regelmäßig und in nicht zu langen Zeitabständen überprüfen und sich
dabei vergewissern, ob die Anforderungen an die Beratung beachtet
werden; nur unter diesen Voraussetzungen darf die Anerkennung
weiter fortbestehen oder neu bestätigt werden (vgl. D. IV. 3.
d)*). Eine solche Überwachung setzt voraus, daß das Gesetz
auch Informations- und Kontrollbefugnisse zur Verfügung stellt (vgl.
oben D. IV. 3. e)*). Da der Gesetzgeber hierüber nichts
bestimmt hat, obwohl dies im Rahmen des Beratungskonzepts nicht
ungeregelt bleiben durfte, ist die getroffene Beratungsregelung
mangelhaft.
c) Die dargelegten Mängel der organisatorischen und
verfahrensrechtlichen Einbindung der Beratungsstellen in die dem
Staat obliegende Verantwortung für die verfassungsrechtlich
gebotene Wirksamkeit des Schutzkonzepts ergreifen die in § 219
StGB n.F. getroffene Beratungsregelung insgesamt. Aussagen über
Ziel und Inhalt der Beratung ermangeln ohne die organisatorischen
und aufsichtlichen Vorkehrungen, die ihre Umsetzung sichern, der
vom Schutzkonzept gebotenen Wirksamkeit; sie hängen sozusagen in
der Luft.
2. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschließende
Entscheidung darüber, ob die Bestimmungen des § 219 StGB n.F.
über Ziel, Inhalt und Durchführung der Beratung
verfassungsrechtlicher Prüfung standhalten. Indessen ist diese
Vorschrift bei der ohnehin erforderlichen neuen gesetzlichen
Regelung jedenfalls so zu fassen,
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BVerfGE 88, 203 (306) - Schwangerschaftsabbruch II
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daß sie aus sich heraus eindeutig und allgemein verständlich ist und
daher auch ohne Zuhilfenahme von Erläuterungen so angewandt
werden kann, daß allen unter D. IV. 1.* und 2.*
dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen aus der
staatlichen Schutzpflicht in der Praxis entsprochen wird.
a) Nach § 219 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StGB n.F. dient die Beratung
dem Lebensschutz durch Rat und Hilfe für die Schwangere unter
Anerkennung des hohen Wertes des vorgeburtlichen Lebens und der
Eigenverantwortlichkeit der Frau; sie soll dazu beitragen, die im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Not- und
Konfliktlage zu bewältigen und die Schwangere in die Lage
versetzen, eine verantwortungsbewußte eigene
Gewissensentscheidung zu treffen.
Damit kommen das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der
Beratung und deren wesentlicher Inhalt (vgl. oben D. IV. 1.*)
nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Beratung ist zwar
ergebnisoffen zu führen, weil dann am ehesten erwartet werden
kann, daß sich die Frau an der Suche nach einer Konfliktlösung
beteiligt. Doch darf die Beratung nicht ergebnis- und zieloffen,
sondern muß auf den Schutz des ungeborenen Lebens hin orientiert
sein. Die Beraterinnen und Berater haben sich von dem Bemühen
leiten zu lassen, die Schwangere zur Fortsetzung ihrer
Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben
mit dem Kind zu eröffnen. Dazu müssen sie auch vorhandenen
Fehlvorstellungen über den grundsätzlichen Vorrang des eigenen
Lebensrechts des Ungeborenen und über das notwendige Gewicht
der einen Schwangerschaftsabbruch ausnahmsweise erlaubenden
Ausnahmelagen entgegentreten.
Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist zwar auf den Schutz
des ungeborenen menschlichen Lebens als Ziel der Beratung (vgl.
BTDrucks. 12/2605 (neu), S. 22 (Einzelbegründung zu § 219)). Der
für die Anwendung der Vorschrift maßgebliche objektive Wortsinn
läßt dies aber nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit
erkennen. § 219 Abs. 1 StGB n.F. enthält auch keinen
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BVerfGE 88, 203 (307) - Schwangerschaftsabbruch II
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ausdrücklichen Auftrag, die schwangere Frau zum Austragen des
Kindes zu ermutigen. Nicht hinreichend deutlich wird im Gesetz
schließlich, daß der Frau bewußt sein muß, dem Schutz des
ungeborenen Lebens gebühre grundsätzlich der Vorrang, sofern
nicht eine schwerwiegende Notlage im Sinne der eingangs
dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe gegeben ist.
Das Beratungsziel muß deshalb in einer Neufassung des § 219 StGB
deutlicheren Niederschlag finden.
b) In § 219 Abs. 1 Sätze 4 und 5 StGB n.F. wird als Aufgabe der
Beratung die umfassende medizinische, soziale und juristische
Information der Schwangeren genannt; die Beratung umfaßt danach
die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der
möglichen praktischen Hilfen. Gemäß § 219 Abs. 3 Satz 2 StGB
n.F. ist über die Durchführung einer Beratung gemäß Absatz 1 und
der der Frau "damit" gegebenen Informationen für ihre
Entscheidungsfindung "sofort" eine Bescheinigung auszustellen.
Hiermit wird - unbeschadet der Tatsache, daß die Gesetzesinitiatoren
mehr wollten als bloße Information (vgl. Protokoll der 17. Sitzung
des Sonderausschusses "Schutz des ungeborenen Lebens" vom 17.
Juni 1992, S. 12) - der Eindruck erweckt, als liege der Schwerpunkt
der Beratung nach § 219 Abs. 1 StGB n.F. in der Information. Dem
muß der Gesetzgeber entgegentreten, weil dies den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beratung nach § 219
StGB n.F. nicht entspräche. Eine bloß informierende Beratung, die
den konkreten Schwangerschaftskonflikt nicht aufnimmt und zum
Thema eines Gesprächs zu machen sucht, müßte nämlich die der
Beratung im Rahmen des Schutzkonzepts zukommende Funktion,
durch Ermutigung der Frau wesentlich zum Lebensschutz
beizutragen, verfehlen. Für die Aufnahme einer Konfliktberatung ist
es zudem erforderlich, daß die Beraterin oder der Berater von der
Frau die Mitteilung der Gründe zu erreichen sucht, die sie den
Schwangerschaftsabbruch erwägen lassen. Solange der Beraterin
oder dem Berater die Möglichkeiten einer Konfliktlösung -
gegebenenfalls unter Einbeziehung dritter Personen - nicht
ausgeschöpft erscheinen, darf die Beratungsbescheinigung, die den
Abschluß der Beratung dokumentiert, nicht ausgestellt werden.
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BVerfGE 88, 203 (308) - Schwangerschaftsabbruch II
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In einer Neufassung des Gesetzes ist deshalb klar zum Ausdruck zu
bringen, daß die Beratung über Information hinaus eine dem
Lebensschutz dienende Konfliktberatung jedenfalls anzustreben und
die dafür gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen hat
c) Unabhängig von der Regelung des Art. l § 2 Abs. 2 Satz 2 SFHG
bedarf es ferner der Verdeutlichung, daß die Beratungsstellen im
Rahmen der Beratung nach § 219 StGB n.F. die Frau über
öffentliche Hilfen nicht nur zu informieren, sondern ihr auch
verfügbare Hilfsangebote zu unterbreiten oder sie bei der Erlangung
von Hilfen zu unterstützen haben.
d) § 219 Abs. 1 Satz 3 StGB n.F. bezeichnet die von der Frau nach
der Beratung getroffene Entscheidung als "Gewissensentscheidung".
Der Gesetzgeber will damit offenbar an eine Formulierung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 1 (48)) anknüpfen,
wonach die Entscheidung zum Abbruch der Schwangerschaft den
Rang einer achtenswerten Gewissensentscheidung haben kann. Indes
kann die Frau, die sich nach Beratung zum Abbruch entschließt, für
die damit einhergehende Tötung des Ungeborenen nicht etwa eine
grundrechtlich in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition in
Anspruch nehmen. Verfassungsrechtlich zulässig kann das Gesetz
nur eine gewissenhaft zustandegekommene und in diesem Sinne
achtenswerte Entscheidung meinen. Dies wird in geeigneter Weise
klarzustellen sein.
III.
Unabhängig von den zu § 218a Abs. 1 und § 219 StGB n.F.
festgestellten verfassungsrechtlichen Mängeln genügt die Regelung
des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes über
Schwangerschaftsabbrüche nach dem Beratungskonzept auch deshalb
nicht der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben, weil
der Gesetzgeber in dem oben näher bezeichneten Umfang die
besonderen Pflichten des Arztes, von dem die Frau den
Schwangerschaftsabbruch verlangt (vgl. dazu D. V. 1.* und
2.*), sowie der Personen
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BVerfGE 88, 203 (309) - Schwangerschaftsabbruch II
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des familiären Umfeldes der schwangeren Frau (vgl. dazu D. VI.
2.*) nicht festgelegt und bestimmte Pflichtverletzungen nicht mit
Strafe bedroht hat. Die fehlenden Bestimmungen hat der Gesetzgeber
im Zusammenhang mit der durch die Nichtigerklärung der § 218a
Abs. 1, 219 StGB n.F. gebotenen Neuregelung nachzuholen.
IV.
Art. 15 Nr. 2 SFHG ist mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit dadurch die
bisher in Art. 4 des 5. StrRG enthaltene Vorschrift betreffend die
Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben wird.
1. a) Der Gesetzgeber erfüllt seine Pflicht, das ungeborene
menschliche Leben zu schützen, nicht ein für allemal dadurch, daß
er ein Gesetz zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs erläßt,
welches diesen Schutz bezweckt und nach seiner -
verfassungsrechtlich unbedenklichen - Einschätzung auch geeignet
erscheint, das vom Grundgesetz geforderte Maß an Schutz zu
gewährleisten. Er bleibt vielmehr aufgrund seiner Schutzpflicht
weiterhin dafür verantwortlich, daß das Gesetz tatsächlich einen -
unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter -
angemessenen und als solchen wirksamen Schutz vor
Schwangerschaftsabbrüchen bewirkt. Stellt sich nach hinreichender
Beobachtungszeit heraus, daß das Gesetz das von der Verfassung
geforderte Maß an Schutz nicht zu gewährleisten vermag, so ist der
Gesetzgeber verpflichtet, durch Änderung oder Ergänzung der
bestehenden Vorschriften auf die Beseitigung der Mängel und die
Sicherstellung eines dem Untermaßverbot genügenden Schutzes
hinzuwirken (Korrektur- oder Nachbesserungspflicht).
Diese Verpflichtung folgt auch daraus, daß der Gesetzgeber von
Verfassungs wegen grundsätzlich gehalten ist, die
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes sobald als möglich zu
beseitigen (vgl. BVerfGE 15, 337 (351)). Sie ist vor allem dann von
Bedeutung, wenn ein bei Erlaß verfassungsmäßiges Gesetz
nachträglich verfassungswidrig wird, weil sich die tatsächlichen
Verhältnisse, auf die es ein-
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BVerfGE 88, 203 (310) - Schwangerschaftsabbruch II
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wirkt, grundlegend gewandelt haben oder sich die beim Erlaß des
Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschätzung seiner
künftigen Wirkungen später als ganz oder teilweise falsch erweist
(vgl. BVerfGE 50, 290 (335*, 352); 56, 54 (78* f.); 73, 40 (94)). Die
Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung (Art.
20 Abs. 3 GG) erschöpft sich nämlich nicht in der Verpflichtung,
bei Erlaß eines Gesetzes die verfassungsrechtlichen Grenzen
einzuhalten; sie umfaßt auch die Verantwortung dafür, daß die
erlassenen Gesetze in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz
bleiben (vgl. BVerfGE 15, 337 (350)).
b) Die Nachbesserungspflicht schließt nicht generell eine
fortlaufende Kontrolle der Gesetze durch den Gesetzgeber ein.
Vielfach aktualisiert sie sich erst dann, wenn die
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes erkannt oder doch jedenfalls
deutlich erkennbar wird (vgl. BVerfGE 16, 130 (142)). Aus der
Schutzpflicht für das Leben, die eine dauernde Verpflichtung für alle
Staatsorgane darstellt, ergeben sich jedoch besondere Anforderungen
(vgl. BVerfGE 49, 89 (130*, 132)). Der hohe Rang des geschützten
Rechtsgutes, die Art der Gefährdung ungeborenen Lebens und der in
diesem Bereich festzustellende Wandel der gesellschaftlichen
Verhältnisse und Anschauungen erfordern es, daß der Gesetzgeber
beobachtet, wie sich sein gesetzliches Schutzkonzept in der
gesellschaftlichen Wirklichkeit auswirkt (Beobachtungspflicht). Er
muß sich in angemessenen zeitlichen Abständen in geeigneter Weise
- etwa durch periodisch zu erstattende Berichte der Regierung -
vergewissern, ob das Gesetz die erwarteten Schutzwirkungen
tatsächlich entfaltet oder ob sich Mängel des Konzepts oder seiner
praktischen Durchführung offenbaren, die eine Verletzung des
Untermaßverbots begründen (vgl. BVerfGE 56, 54 (82* ff.)). Diese
Beobachtungspflicht besteht auch und gerade nach einem Wechsel
des Schutzkonzepts.
c) Die Beobachtungspflicht schließt ein, daß der Gesetzgeber im
Rahmen seiner Kompetenz dafür sorgt, daß die für die Beurteilung
der Wirkungen des Gesetzes notwendigen Daten planmäßig erhoben,
gesammelt und ausgewertet werden. Verläßliche Statistiken mit
hinreichender Aussagekraft, wie über die absolute Zahl der
Schwangerschaftsabbrüche, über die relativen Quoten, die sich aus
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BVerfGE 88, 203 (311) - Schwangerschaftsabbruch II
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dem Verhältnis der Abbruchszahl zur Gesamtbevölkerung, zur Zahl
der Frauen im gebärfähigen Alter, zur Zahl der Schwangerschaften
oder der Lebend- und Totgeburten insgesamt errechnen, sowie über
die Verteilung der nicht mit Strafe bedrohten Abbrüche auf die
verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, sind dazu unerläßlich. Auf
welche relevanten Tatsachen der Gesetzgeber im übrigen die
statistische Erhebung erstrecken will (etwa Mehrfachabbrüche, Alter
der Frau, Familienstand, Kinderzahl) und wie er die Erfassung und
Auswertung der Daten im einzelnen regelt, obliegt seiner
Entscheidung. Mit der Schutzpflicht nicht mehr zu vereinbaren ist es
aber jedenfalls, auf jede staatliche Statistik über
Schwangerschaftsabbrüche zu verzichten. Der Gesetzgeber beraubt
sich damit des Erfahrungsmaterials, dessen er für die Beobachtung
der Auswirkungen seines Schutzkonzepts bedarf. Dagegen kann
nicht eingewandt werden, die bisherigen statistischen Unterlagen
hätten sich als nicht zuverlässig erwiesen. Soweit dies zutrifft,
besteht Veranlassung, die Erhebungen zu verbessern. Vorschläge
hierzu wurden im Anhörungsverfahren vor dem
Bundestagssonderausschuß "Schutz des ungeborenen Lebens"
gemacht.
2. Nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab ist die Aufhebung
der bisherigen Vorschrift über die Bundesstatistik in Art. 4 des 5.
StrRG mit der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben
nicht vereinbar.
Der mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz vollzogene
Wechsel des gesetzlichen Schutzkonzepts ist - wie oben ausgeführt -
mit Unsicherheiten über die künftigen Auswirkungen der neuen
Regelung verbunden. Der Konzeptwechsel stellt einen Versuch des
Gesetzgebers dar, nach den als unbefriedigend angesehenen
Erfahrungen mit der Indikationenregelung auf anderem Wege einen
besseren Schutz des ungeborenen Lebens zu gewährleisten. Dies
verpflichtet den Gesetzgeber zu sorgfältiger Beobachtung der
tatsächlichen Auswirkungen des neuen Rechts und zu einer möglichst
zuverlässigen Ermittlung der Daten, die für eine empirische
Beurteilung der unter dem neuen Recht durchgeführten
Schwangerschaftsabbrüche notwendig sind.
Art. 4 des 5. StrRG sieht eine Bundesstatistik über die unter den
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BVerfGE 88, 203 (312) - Schwangerschaftsabbruch II
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Voraussetzungen des § 218a StGB vorgenommenen
Schwangerschaftsabbrüche vor. Die Vorschrift bezog sich
ursprünglich auf die in § 218a StGB a.F. enthaltene
Indikationenregelung. Sie kann aber Aufschluß auch über Abbrüche
nach dem Beratungs konzept in den ersten zwölf
Schwangerschaftswochen und damit über die wesentlichen
Wirkungen des neuen Schutzkonzepts geben; solche Kenntnis ist
nicht verzichtbar. Der Gesetzgeber war zwar von Verfassungs wegen
nicht gehalten, die bisherige Vorschrift über die Bundesstatistik
unverändert beizubehalten. Verwehrt war ihm aber deren ersatzlose
Streichung. Diese ist nichtig. Eine Neuregelung ist zur Erfüllung der
Schutzpflicht schon deshalb erforderlich, weil sich der
Geltungsbereich der Vorschrift nicht auf die neuen Bundesländer
erstreckt, in denen sie bisher nur aufgrund der einstweiligen
Anordnung des Senats (BVerfGE 86, 390 ff.) entsprechend gilt.
V.
Die Vorschrift des § 24b SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar
(1. und 2. a). Mit dem Grundgesetz wäre es jedoch nicht vereinbar,
für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, dessen
Rechtmäßigkeit nicht in einer den zuvor entwickelten
verfassungsrechtlichen Maßstäben entsprechenden Weise festgestellt
wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung zu gewähren (2. b). Die Gewährung von
Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche
nach der Beratungsregelung in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit
ist demgegenüber ebensowenig verfassungsrechtlich zu beanstanden
wie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts (3. und 4.). Die
verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben steht
Leistungen der sozialen Krankenversicherung für einen Abbruch der
Schwangerschaft aufgrund der allgemeinen Notlagenindikation nach
bisher geltendem Recht nicht entgegen. Ob es unter anderen
Gesichtspunkten mit dem Grundgesetz vereinbar war, Leistungen der
Sozialversicherung auch dann zu erbringen, wenn der Abbruch der
Schwangerschaft auf der Grundlage des § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB
a.F. erfolgte, bedarf keiner Entscheidung (5.).
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BVerfGE 88, 203 (313) - Schwangerschaftsabbruch II
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1. Die Vorschriften des § 24b SGB V sind formell
verfassungsgemäß zustande gekommen. Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Nr. 12
GG ("Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung"); das gilt auch, soweit
Schwangerschaftsabbrüche aufgrund der allgemeinen
Notlagenindikation (§ 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F.) betroffen sind.
a) Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach (zuletzt BVerfGE 75,
108 (146 f.)) entschieden hat, ist der Begriff "Sozialversicherung" in
Art. 74 Nr. 12 GG als weitgefaßter "verfassungsrechtlicher
Gattungsbegriff" zu verstehen. Er umfaßt alles, was sich der Sache
nach als Sozialversicherung darstellt. Neue Lebenssachverhalte
können in das Gesamtsystem "Sozialversicherung" einbezogen
werden, wenn die neuen Sozialleistungen in ihren wesentlichen
Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen
Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem Bild
entsprechen, das durch die "klassische" Sozialversicherung geprägt
ist. Zur Sozialversicherung gehört jedenfalls die gemeinsame
Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs
durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit (vgl. BSGE 6, 213
(218, 227 f.)). Die Beschränkung auf Arbeitnehmer und auf eine
Notlage gehört nicht zum Wesen der Sozialversicherung. Außer dem
sozialen Bedürfnis nach Ausgleich besonderer Lasten ist die Art und
Weise kennzeichnend, wie die Aufgabe organisatorisch bewältigt
wird: Träger der Sozialversicherung sind selbständige Anstalten oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch
Beiträge der "Beteiligten" aufbringen.
b) In das kompetenzrechtliche Bild der Sozialversicherung läßt sich
die durch das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz erstmals
vorgenommene und in das Schwangeren- und Familienhilfegesetz
übernommene Erstreckung der Krankenversicherungsleistungen auf
den "nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft" durch
einen Arzt einordnen. Dabei kommt es für die kompetenzrechtliche
Zuordnung nicht darauf an, ob die Kompetenz für eine inhaltlich
rechtmäßige oder rechtswidrige Regelung in Anspruch genommen
wird; entscheidend ist, ob die Regelung gegenständlich in den
Kompetenzbereich fällt.
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BVerfGE 88, 203 (314) - Schwangerschaftsabbruch II
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aa) Zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehören
seit jeher Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Der
Schwangerschaftsabbruch mit Ausnahme des medizinisch indizierten
ist jedoch, auch wenn er von einem Arzt vorgenommen wird, weder
eine Maßnahme der Gesundheitsvorsorge noch ein Heileingriff (vgl.
BVerfGE 39, 1 (44, 46); vgl. auch BSGE 39, 167 (169)). Er kann
daher der Mutterschaftshilfe, den Vorsorgeuntersuchungen und den
vorbeugenden Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten nicht
gleichgesetzt werden. Diese Leistungen dienen der Verbesserung der
Gesundheit oder der Abwehr gesundheitlicher Gefahren (vgl.
Gitter/Wendling in: Eser/Hirsch, Sterilisation und
Schwangerschaftsabbruch, 1980, S. 215). Hieran fehlt es
typischerweise bei den Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218a Abs.
2 Nr. 3 StGB a.F. sowie nach § 218a Abs. 1 StGB n.F. Ein in
irgendeiner Weise behandlungsbedürftiger Zustand der Schwangeren
entsteht hier in der Regel erst durch den Eingriff, dessen finanzielle
Absicherung durch die Solidargemeinschaft in Rede steht.
Gleichwohl fehlt diesen von einem Arzt vorgenommenen
Schwangerschaftsabbrüchen nicht ein Bezug zu dem -
kompetenzbegründenden - Thema der Gesundheitsvorsorge. Auch
der nicht medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbruch stellt sich
notwendigerweise als medizinischer Eingriff an der Frau dar und ist
von daher mit gesundheitlichen Risiken für sie verbunden. Um der
daraus entstehenden Gesundheitsgefahr vorzubeugen, schreiben
sowohl § 218a Abs. 1 StGB a.F. wie § 218a Abs. 1 StGB n.F. vor,
daß der Schwangerschaftsabbruch, wenn er denn - unter den dort
festgelegten Voraussetzungen - geschieht, nur von einem Arzt
vorgenommen werden darf, damit er nach den Regeln der ärztlichen
Kunst erfolgt.
bb) Die Krankenversicherungsleistung wird organisatorisch
entsprechend dem Bild erbracht, das durch die "klassische"
Sozialversicherung geprägt ist, nämlich durch die Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung in der gleichen Weise wie in den
Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder
Behandlungsbedürftigkeit. Die dazu erforderlichen Mittel werden im
Umlageverfah-
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BVerfGE 88, 203 (315) - Schwangerschaftsabbruch II
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ren von den Versicherten und ihren Arbeitgebern über die
Krankenversicherungsbeiträge aufgebracht.
2. a) Die Regelung des § 24b SGB V, die Versicherten "bei einem
nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft" Anspruch auf
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt, knüpft an
die Vorschrift des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB n.F. an, in der
bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen ein
Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig ist. Ein Anspruch auf
Leistungen soll mithin auch in den von § 218a Abs. 1 StGB n.F.
erfaßten Fällen bestehen. Diese Vorschrift hält indessen, wie
dargelegt, verfassungsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie ist
verfassungswidrig und nichtig. Ist es aber dem Gesetzgeber
verfassungsrechtlich verwehrt, einen Schwangerschaftsabbruch unter
den hier geregelten Voraussetzungen als gerechtfertigt zu behandeln,
so folgt schon aus dem Wortlaut des § 24b SGB V, daß Leistungen
der Krankenversicherung insoweit nicht in Betracht kommen. Mit
diesem eingeschränkten Anwendungsbereich ist die Vorschrift mit
dem Grundgesetz vereinbar.
b) Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben verwehrt
eine Auslegung des 24b SGB V dahin, daß Leistungen der
Sozialversicherung in gleicher Weise wie bei nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbrüchen dann gewährt werden können, wenn die
Rechtmäßigkeit des Schwangerschaftsabbruchs nicht festgestellt
werden kann. Der Rechtsstaat darf eine Tötungshandlung nur zum
Gegenstand seiner Finanzierung machen, wenn sie rechtmäßig ist
und der Staat sich der Rechtmäßigkeit mit rechtsstaatlicher
Verläßlichkeit vergewissert hat.
aa) Ohne den von der Frau verlangten Eingriff, der das Leben des
Ungeborenen zerstört und nur deshalb die Gesundheit der Frau
gefährdet, bestünde für die Gewährung von Ansprüchen gegen die
soziale Krankenversicherung kein Anlaß. Macht der Staat einen
solchen medizinischen Vorgang zum Gegenstand eines gegen die
gesetzliche Krankenversicherung gerichteten Leistungsanspruchs, so
dient dies nicht ausschließlich - wie alle anderen Leistungen der
sozialen Krankenversicherung - dem Schutz von Leben und
Gesundheit. Die Übernahme der Arztkosten und die sozialversiche-
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BVerfGE 88, 203 (316) - Schwangerschaftsabbruch II
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rungsrechtlich vorgesehene Organisation und Gewährleistung der
ärztlichen Leistungen für die Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen sind zwar nicht unmittelbar ursächlich
für die Tötung des ungeborenen Lebens; sie stellen sich aber als eine
Beteiligung des Staates an diesem Vorgang dar. Eine solche
Beteiligung ist dem Staat nur gestattet, wenn der Tatbestand einer
rechtfertigenden Ausnahme vom prinzipiellen Verbot des
Schwangerschaftsabbruchs erfüllt und dies mit rechtsstaatlicher
Verläßlichkeit festgestellt worden ist. Der Staat darf sich an der
Tötung ungeborenen Lebens nicht beteiligen, solange er von der
Rechtmäßigkeit dieses Vorgangs nicht überzeugt sein kann. Die
Schutzkonzeption der Beratungsregelung läßt indes keinen Raum,
dem Staat eine solche Überzeugung zu vermitteln (vgl. oben D. III.
1. c)*).
Kann bei den unter den Bedingungen einer Beratungsregelung im
Frühstadium der Schwangerschaft vorgenommenen Abbrüchen nicht
festgestellt werden, ob sie wegen des Vorliegens einer allgemeinen
Notlage als erlaubt angesehen werden dürfen, so darf sich der
Rechtsstaat mithin an ihnen - auch finanziell oder durch die
Verpflichtung Dritter wie der sozialversicherungsrechtlichen
Solidargemeinschaften - grundsätzlich nicht beteiligen. Durch eine
solche Beteiligung übernähme der Staat Mitverantwortung für
Vorgänge, deren Rechtmäßigkeit er einerseits schon aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht als gegeben ansehen darf und
andererseits im Rahmen seines Schutzkonzepts festzustellen
gehindert ist.
bb) Auch die Wirksamkeitsbedingungen des Schutzkonzepts (vgl.
oben D. III. 3.*) fordern keine Ausnahme.
(1) Das Beratungskonzept schließt es ein, daß ein Abbruch der
Schwangerschaft unter medizinisch unbedenklichen Bedingungen und
unter Umständen erfolgen kann, die das Persönlichkeitsrecht der
Frau wahren. Diesen Anforderungen ist nur genügt, wenn keine
Frau aus finanziellen Gründen an der Inanspruchnahme eines Arztes
gehindert ist. Fehlt es an den dafür erforderlichen Mitteln nicht,
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BVerfGE 88, 203 (317) - Schwangerschaftsabbruch II
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entspricht es gesicherter Lebenserfahrung, daß Frauen einen Arzt in
Anspruch nehmen, um die bei einem nicht fachgerecht
durchgeführten Abbruch drohenden Gefährdungen ihrer eigenen
Gesundheit zu vermeiden. Nicht von Ärzten durchgeführte illegale
Schwangerschaftsabbrüche sind schon vor Inkrafttreten der §§ 218
ff. StGB a.F. nicht sehr häufig gewesen (vgl. dazu den Ersten
Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks.
7/1981 (neu), S. 5 f.). Soweit die Frauen allerdings nicht über
hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, kann
der Staat nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts auch hier ihren
Bedarf decken (vgl. dazu unten 3.*). Für die Beurteilung der
Bedürftigkeit kommt es dabei auf das zum Zeitpunkt des Abbruchs
für die Frau schon verfügbare Einkommen und Vermögen an; weder
darf sie insoweit auf etwaige Unterhaltsansprüche gegen die Eltern
oder den Ehemann verwiesen noch darf bei diesen Rückgriff
genommen werden, sofern die Frau nicht damit einverstanden ist.
(2) Private Krankenversicherungen decken im allgemeinen nur
"medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft" (§ 1
Abs. 2 Satz 4 Buchst. a, Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
(Musterbedingungen des Verbandes der privaten
Krankenversicherung 1976), abgedruckt bei Prölss/Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, 24. Aufl. 1988, S. 1222). Hierunter
werden nur medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche zur
Beseitigung eines pathologischen Befundes oder zur Abwendung
einer physischen oder psychischen Gefahr für die Schwangere
verstanden (vgl. Wriede in Bruck/Möller, Kommentar zum
Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Band VI 2, 1990, G 43; vgl.
auch LG Berlin, VersR 1983, S. 1180 f.; LG Detmold, VersR 1986,
S. 336). Versicherungsverträge, die darüber hinaus auf die
Erbringung von Leistungen für Schwangerschaftsabbrüche gerichtet
sind, deren Rechtmäßigkeit nicht festgestellt ist, würden sich in
Widerspruch zu dem grundsätz-
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BVerfGE 88, 203 (318) - Schwangerschaftsabbruch II
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lichen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs setzen. Verträge dieses
Inhalts wären unwirksam (vgl. D. III. 3.*).
Nach alledem sind Frauen, die keine oder nur eine private
Krankenversicherung haben, ohnehin darauf angewiesen, die
ärztlichen Leistungen für den nach der Beratungsregelung nicht mit
Strafe bedrohten Schwangerschaftsabbruch aus eigenen Mitteln zu
bezahlen. Es ist nicht ersichtlich, daß es die Wirksamkeit des
Schutzkonzepts der Beratungsregelung erforderte, demgegenüber
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
anders zu behandeln.
cc) Nach dem Schutzkonzept der Beratungsregelung hat es die sozial
und ärztlich beratene Frau zu verantworten, ob es zu einem - dann
nicht mit Strafe bedrohten - Schwangerschaftsabbruch kommt oder
nicht. Aus dem Beratungskonzept ergibt sich jedoch keine
Notwendigkeit, diese Verantwortung sozialrechtlich anzuerkennen.
Es erfordert nicht, den Frauen, die einen nicht mit Strafe bedrohten
Abbruch unter den Bedingungen der Beratungsregelung durchführen,
dieselben sozialrechtlichen Leistungen zuteil werden zu lassen wie
denen, bei denen eine medizinische, eine embryopathische oder auch
eine kriminologische Indikation, mithin ein Rechtfertigungsgrund,
festgestellt ist.
(1) Die Verantwortung der Frau bei der Entscheidung für einen
Schwangerschaftsabbruch unter den Bedingungen der
Beratungsregelung ist nicht als "Selbstindikation" zu verstehen,
durch die das Vorliegen einer rechtfertigenden Notlage von ihr selbst
verbindlich festgestellt wird (siehe oben D. III. 2. b) aa)*). Das
Beratungskonzept beruht auf der Einschätzung, daß in der Frühphase
einer Schwangerschaft das ungeborene Leben besser mit der Mutter
geschützt werden kann. Deshalb sollen, um die in der Beratung
liegenden Möglichkeiten einer Ermutigung zum Austragen des
Kindes auszuschöpfen, einer Entscheidung, den Abbruch doch
durchzuführen, keine der Schutzwirkung entgegenstehenden
rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse in den Weg gelegt
werden. Einer darüber
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BVerfGE 88, 203 (319) - Schwangerschaftsabbruch II
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hinausgehenden Anerkennung der Entscheidung der Frau bedarf es
zur Verwirklichung des Schutzes durch beratende Einflußnahme
nicht.
(2) Auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gestattet es
dem Staat nicht, die im Rahmen der Beratungsregelung nicht mit
Strafe bedrohten Abbrüche mit Rücksicht darauf, daß eine
Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit im Einzelfall nicht stattfindet, so zu
behandeln, als seien sie alle erlaubt. Der Sozialstaat kann auf dem
Boden des Grundgesetzes nur mit den Mitteln des Rechtsstaats
verwirklicht werden. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wäre
auch nicht etwa nur am Rande berührt, sondern vielmehr im Kern
verletzt, übernähme der Staat allgemein - also ohne eine dem
Gedanken des Sozialstaats Rechnung tragende Differenzierung -
mittelbar oder unmittelbar (Mit-)Verantwortung für Vorgänge, von
deren Rechtmäßigkeit er nicht überzeugt sein kann.
dd) Die Gewährung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen für
Schwangerschaftsabbrüche, die zwar nicht mit Strafe bedroht
werden, deren Rechtmäßigkeit aber nicht feststeht, ist auch deshalb
mit der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene menschliche
Leben nicht vereinbar, weil dadurch das allgemeine Bewußtsein in
der Bevölkerung, daß das Ungeborene auch gegenüber der Mutter
ein Recht auf Leben hat und daher der Abbruch der Schwangerschaft
grundsätzlich Unrecht ist, erheblich beschädigt würde.
Die Nichtgewährung von Sozialleistungen ist zwar nur begrenzt
geeignet, ein rechtliches Unwerturteil über einen Sachverhalt zu
verdeutlichen, zumal wenn sie sich auf Leistungen - wie
Schwangerschaftsabbrüche - bezieht, die außerhalb des eigentlichen
Aufgabenbereichs der Versicherungen liegen. Jedoch muß
umgekehrt, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. Schulin
(Gutachten S. 97) ausführt, die Gewährung solcher Leistungen für
Sachverhalte, die nicht dem normalen Versicherungsrisiko
zuzuordnen sind, in der Bevölkerung den Eindruck erwecken, als
handele es sich dabei um einen dem üblichen Risiko
gleichkommenden und in diesem Sinne alltäglichen, also der
Normalität entsprechenden Vorgang.
Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die
Leistungstatbestände der Sozialversicherung für etwa 90 vom
Hundert
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BVerfGE 88, 203 (320) - Schwangerschaftsabbruch II
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der Bevölkerung Bedeutung erlangen (vgl. Schulin, a.a.O., S. 2).
Wegen ihrer Auswirkungen auf den persönlichen Lebensbereich
werden sie von der Solidargemeinschaft der Versicherten mit
besonderem Interesse wahrgenommen und sind damit durchaus
geeignet, mit Wertungen, die in ihnen zum Ausdruck kommen, die
Vorstellungen der Bevölkerung zu prägen.
Das Konzept der Beratungsregelung kann die Mindestanforderungen
an die staatliche Schutzpflicht nur dann erfüllen, wenn es auf die
Erhaltung und Stärkung des Rechtsbewußtseins besonderen Bedacht
nimmt. Nur wenn das Bewußtsein von dem Recht des Ungeborenen
auf Leben wach erhalten wird, kann die unter den Bedingungen der
Beratungsregelung von der Frau zu tragende Verantwortung an
diesem Recht ausgerichtet und prinzipiell geeignet sein, das Leben
des ungeborenen Kindes zu schützen. Diesem Schutz liefe es
zuwider, wenn der Staat durch die allgemeine Gewährung von
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen den Abbruch
unterstützte und damit unvermeidlich den Eindruck erweckte, der
Schwangerschaftsabbruch würde von der Rechtsordnung am Ende
doch gutgeheißen. Auch die der schwangeren Frau nahestehenden,
für sie und das Ungeborene mitverantwortlichen Personen könnten
sich entlastet fühlen, weil sie als normal und rechtmäßig empfinden
werden, wofür Leistungen der Sozialversicherung gewährt werden.
c) Die Verfassung schließt nach allem die Gewährung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungen für die ärztliche Vornahme
des nicht rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs und die
medizinische Nachsorge bei komplikationslosem Verlauf aus.
Insoweit lassen es die dargelegten Grundsätze auch nicht zu, der
infolge des Schwangerschaftsabbruchs arbeitsunfähig gewordenen
Frau einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach § 24b
Abs. 2 Satz 2 SGB V einzuräumen; auch insoweit kann diese
Vorschrift daher nicht über ihre ausdrückliche Voraussetzung (nicht
rechtswidrig) hinaus bei nicht mit Strafe bedrohten
Schwangerschaftsabbrüchen Grundlage für die Gewährung von
Leistungen sein; die Frage, ob sich für diese Fälle ein Anspruch im
Rahmen der §§ 44, 52 SGB V ergeben kann, ist damit nicht
entschieden.
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BVerfGE 88, 203 (321) - Schwangerschaftsabbruch II
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Die übrigen nach § 24b Abs. 2 Satz 1 SGB V zu erbringenden
Leistungen sind von dem Verbot nicht betroffen; sie sind geeignet
und bestimmt, die Gesundheit der Frau, soweit sie durch eine
Schwangerschaft berührt wird, zu erhalten. Die ärztlichen
Leistungen, die der versicherten Frau im Vorfeld eines
Schwangerschaftsabbruchs erbracht werden, sind ebenso wie
Nachbehandlungen, die durch komplikationsbedingte
Folgeerscheinungen des Abbruchs veranlaßt sind, Leistungen, die
der Gesundheit der Frau unmittelbar dienen und überdies, wenn es
nicht zum Schwangerschaftsabbruch kommt, auch dem Leben des
Kindes zugute kommen. Nur soweit es sich um den Abbruch selber
handelt, steht die Tötung des ungeborenen Lebens so sehr im
Vordergrund, daß die Inanspruchnahme der Sozialversicherung aus
den zuvor genannten Gründen nicht in Betracht kommt, wenn die
Rechtmäßigkeit des Schwangerschaftsabbruchs nicht feststeht.
3. a) Nach alledem ist es dem Staat verfassungsrechtlich
grundsätzlich untersagt, durch die Gewährung von Leistungen oder
durch die normative Begründung von Leistungspflichten Dritter
Schwangerschaftsabbrüche zu fördern, deren Rechtmäßigkeit nicht
verbindlich festgestellt worden ist. Diesen Grundsatz zu
durchbrechen ist dem Staat verfassungsrechtlich, wie dargelegt, nur
erlaubt, soweit dies das Konzept zum Schutz des ungeborenen
menschlichen Lebens um seiner Wirksamkeit willen gerade
erfordert, wenn es also darum geht, daß die Frau einen etwaigen
Abbruch nur durch einen Arzt vornehmen läßt. Verlangt die
Rechtsordnung nun einerseits zum Schutze der Gesundheit der
schwangeren Frau, andererseits aber auch um des Schutzes des
Ungeborenen willen die Inanspruchnahme eines Arztes, so darf dies
nicht daran scheitern, daß die Frau nicht über die dafür
erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. In diesem Fall darf es dem
Staat nicht verwehrt sein, diese Mittel selbst bereitzustellen.
b) Sache des Gesetzgebers ist es zu regeln, auf welchem Wege und
unter welchen Voraussetzungen in den Fällen, in denen das
Schutzkonzept der Beratungsregelung dies erfordert, bei
Bedürftigkeit der Frau eine Kostenübernahme durch den Staat
erfolgen soll. Es liegt nahe, daß dazu die derzeitige Regelung des §
37a BSHG
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BVerfGE 88, 203 (322) - Schwangerschaftsabbruch II
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den sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Beratungsregelung ergebenden Folgen angepaßt wird. Mit der
Gewährung dieser Sozialleistung setzt der Staat sich nicht in
Widerspruch zu den Anforderungen seiner Schutzpflicht. Er
verhindert damit von vornherein, daß Frauen den Weg in die
Illegalität suchen und damit nicht nur sich selbst gesundheitlichen
Schaden zufügen, sondern auch dem Ungeborenen die Chance einer
Rettung durch ärztliche Beratung nehmen.
Bei der Ausgestaltung des Sozialhilfeanspruchs hat der Gesetzgeber
das Persönlichkeitsrecht der Leistungsberechtigten zu schützen.
Soweit es der Schutzpflicht für das ungeborene Leben nicht
zuwiderläuft, hat er im vorliegenden Zusammenhang insbesondere
Regelungen zu treffen, die der Frau möglichst eine wiederholte
Darlegung ihrer Lage ersparen. Dies steht einem Rückgriff bei
Familienangehörigen gemäß §§ 91 f. BSHG entgegen. Es liegt
außerdem nahe, alle Verfahren zur staatlichen Gewährung von
Schutz und Hilfe möglichst bei einer Behörde, etwa bei der
gesetzlichen Krankenversicherung, zusammenzufassen und so
zugleich sicherzustellen, daß die Frau nur einmal ihre Situation
darlegen muß.
4. Auch im Lohnfortzahlungsrecht erweist es sich im Blick auf seine
besondere arbeitsrechtliche Konzeption und die Erfordernisse des
Schutzkonzepts entsprechend den oben (D. III. 3.*) dargestellten
Grundsätzen nicht als geboten, die lediglich vom Straftatbestand des
§ 218 StGB n.F. ausgenommenen Schwangerschaftsabbrüche aus der
Leistungspflicht auszuschließen.
a) aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG verliert ein Arbeiter, der nach
Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne daß ihn ein
Verschulden trifft, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt
für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeit
infolge des Abbruchs einer Schwangerschaft durch einen Arzt
eintritt; bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch durch einen Arzt
gilt die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit als unverschuldet (§ 1
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BVerfGE 88, 203 (323) - Schwangerschaftsabbruch II
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Abs. 2 LFZG). Andere arbeitsrechtliche Vorschriften enthalten
ähnliche Bestimmungen (vgl. § 616 BGB, § 63 HGB, § 133c GewO,
§§ 52a, 78 Seemannsgesetz, § 12 BBiG). In dem in Art. 3 EV
genannten Gebiet gilt § 115a des Arbeitsgesetzbuches der DDR fort
(Art. 9 Abs. 2 EV in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1a), der durch Gesetz vom 22. Juni
1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371) in das Arbeitsgesetzbuch eingefügt
worden war. Die Vorschrift lehnt sich eng an die Regelungen des
Lohnfortzahlungsgesetzes an, enthält indessen keine dem § 1 Abs. 2
LFZG entsprechende Regelung und gilt grundsätzlich für alle
Arbeitnehmer. Daneben bestimmt § 4 des Gesetzes über die
Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. I Nr.
5 S. 89), daß die Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung
einer nach diesem Gesetz zulässigen Unterbrechung der
Schwangerschaft arbeits- und versicherungsrechtlich dem
Erkrankungsfall gleichgestellt sind. Diese Vorschrift wird mit dem
Wirksamwerden des Art. 16 SFHG außer Kraft treten.
bb) Das Lohnfortzahlungsrecht sieht vor, daß der Arzt einem
Arbeitnehmer zur Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber eine
Bescheinigung über das Vorliegen einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit erteilt, in der grundsätzlich weder die Art der
Erkrankung noch ihre Ursache mitgeteilt werden (vgl. § 3 LFZG).
Der Arbeitgeber kann somit nicht ohne weiteres feststellen, ob die
Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung möglicherweise wegen
eines Verschuldens des Arbeitnehmers nicht gegeben sind. Er kann
die Lohnfortzahlung nur verweigern, wenn er konkrete
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines einen Schuldvorwurf
rechtfertigenden Sachverhalts hat, oder der Arbeitnehmer
arbeitsvertraglich verpflichtet ist, entsprechende Angaben von sich
aus zu machen.
b) Die Ursache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wird
nur dann in den Blick genommen, wenn die Krankheit auf einem
gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im
eigenen Interesse zu erwartende Verhalten beruht und es - in
Ausnahmefällen - unbillig wäre, die Folgen eines zu einer Krankheit
führenden Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen (vgl. BAG,
Urteil vom 28. Februar 1979, AP Nr. 44 zu § 1 LFZG,
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BVerfGE 88, 203 (324) - Schwangerschaftsabbruch II
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Urteil vom 7. August 1991, AP Nr. 94 zu § 1 LFZG;
Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I,
1963, § 44 III 1 a cc; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, 4. Aufl., 1992, §
18 II 2 e; Schmitt, Lohnfortzahlungsgesetz, 1992, § 1 LFZG,
Rdnrn. 60 ff. m.w.N.).
Der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für das ungeborene
menschliche Leben widerspricht es nicht, wenn diese
arbeitsrechtlichen Grundsätze dahin ausgelegt und angewendet
werden, daß eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung auch dann
besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines auf der
Grundlage der Beratungsregelung erfolgten
Schwangerschaftsabbruchs ist; es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, auch in diesen Fällen entsprechend § 1 Abs. 2 LFZG
die Arbeitsunfähigkeit als unverschuldet anzusehen.
Ein Ausschluß des Anspruchs der Arbeitnehmerin auf
Lohnfortzahlung in dem hier in Rede stehenden Fall erforderte nicht
nur eine gesetzliche Regelung, die es ausschließt, eine durch einen
nicht rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft eingetretene
Arbeitsunfähigkeit als krankheitsbedingt anzusehen. Es müßte um
der Wirksamkeit einer solchen Regelung willen entweder dem
behandelnden Arzt untersagt werden, der Arbeitnehmerin
Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, oder es müßte die
Arbeitnehmerin selbst verpflichtet werden, dem Arbeitgeber den
Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit offenzulegen. Dies wiederum ließe
sich nur vermeiden, wenn die schwangere Frau für die Vornahme
des Abbruchs Urlaub nähme, was nicht immer möglich sein wird.
Andere Möglichkeiten, die Offenlegung zu vermeiden, stehen nach
geltendem Recht nicht zur Verfügung. Eine Offenlegungspflicht der
Frau bestünde auch dann, wenn man annehmen wollte, daß der
Schwangerschaftsabbruch nach Beratung ein gröblicher Verstoß
gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu
erwartende Verhalten, also im Sinne der hier einschlägigen
arbeitsrechtlichen Regelung verschuldet sein kann. Das
Schutzkonzept der Beratungsregelung erfordert es jedoch gerade, daß
die schwangere Frau, um dem Anliegen der Beratung, das Leben
des Ungeborenen zu erhalten, aufgeschlossen zu begegnen, der
Notwendigkeit enthoben wird, die Gründe ihrer Entscheidung für
den Abbruch außerhalb
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BVerfGE 88, 203 (325) - Schwangerschaftsabbruch II
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der Beratung und des ärztlichen Gesprächs gegenüber Dritten
darzulegen. Diese Aufgeschlossenheit würde jedenfalls gefährdet,
wenn das Arbeitsrecht auf die eine oder andere Weise eine
Verpflichtung der Arbeitnehmerin begründete, dem Arbeitgeber
offenzulegen, daß ihre Arbeitsunfähigkeit auf einen nicht
gerechtfertigten Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist. Unter
diesen Umständen ist es auch nicht unbillig, die abbruchbedingte
Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin dem Risikobereich des
Arbeitgebers zuzurechnen.
5. a) Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben hindert
den Gesetzgeber nicht, Leistungen der sozialen Krankenversicherung
bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft
vorzusehen, wie dies in § 24b SGB V im Anschluß an § 200f RVO
bestimmt ist. Dies gilt auch mit Bezug auf die Regelungen der §§
218a ff. StGB a.F., die bis zum 15. Juni 1993 anzuwenden sind
(vgl. II. 1. der Entscheidungsformel*).
aa) § 24b SGB V begründet in weitgehender Übereinstimmung mit
der Vorgängervorschrift des § 200f RVO Ansprüche auf Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung "bei einem nicht
rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt",
wenn der Abbruch in einem Krankenhaus oder einer sonstigen
hierfür vorgesehenen Einrichtung im Sinne des neugefaßten Art. 3
Abs. 1 Satz 1 des 5. StrRG vorgenommen wird. "Nicht
rechtswidrig" in diesem Sinne ist auch ein Schwangerschaftsabbruch
bei - festgestelltem - Vorliegen der allgemeinen Notlagenindikation.
Zwar bezeichnet § 218a StGB a.F. einen solchen Abbruch lediglich
als "nicht nach § 218 strafbar". Der Bundesgerichtshof hat jedoch
sowohl in seiner zivilrechtlichen als auch in seiner strafrechtlichen
Judikatur den Tatbestand der allgemeinen Notlagenindikation ebenso
wie die anderen in § 218a StGB a.F. normierten
Indikationstatbestände als Rechtfertigungsgrund ausgelegt (vgl.
BGHZ 86, 240 (245); 95, 199 (204 ff.); BGHR StGB § 218a Abs. 1
Indikation 1). Das Bundessozialgericht (vgl. NJW 1985, S. 2215
(2216)) und die sozialrechtliche Praxis sind - ohne zu der
strafrechtsdogma-
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BVerfGE 88, 203 (326) - Schwangerschaftsabbruch II
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tischen Einordnung der Indikationstatbestände näher Stellung zu
nehmen - davon ausgegangen, daß als "nicht rechtswidrige"
Schwangerschaftsabbrüche im Sinne des § 200f RVO alle nach §
218a StGB a.F. nicht strafbaren Abbrüche anzusehen seien; für die
inhaltsgleiche Vorschrift des § 24b SGB V, soweit sie infolge der
einstweiligen Anordnung vom 4. August 1992 im Rahmen des §
218a StGB a.F. Anwendung gefunden hat, wird dieselbe Auslegung
zu gelten haben.
bb) Von Verfassungs wegen ist diese fachgerichtliche Auslegung
grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch soweit der Tatbestand der
allgemeinen Notlagenindikation betroffen ist. Bedenken dagegen, daß
§ 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. die in Betracht kommenden Notlagen
tatbestandlich nicht näher konkretisiere, greifen im Ergebnis nicht
durch. Die Notlagen sind so vielfältig, ihr Gewicht unter dem
Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der
Schwangerschaft ist so sehr von den Umständen des Einzelfalls
abhängig, daß eine bestimmtere Fassung des Indikationstatbestandes
nur um den Preis erreichbar gewesen wäre, untypische
Fallgestaltungen möglicherweise nicht mehr zu erfassen. Im Blick
darauf durfte sich der Gesetzgeber mit einer allgemein gehaltenen
Umschreibung des Tatbestandes unter Verwendung
wertungsbedürftiger Begriffe begnügen und die Konkretisierung der
Rechtsprechung überlassen. Auch das Erfordernis, daß die in
Betracht kommenden Notlagen unter dem Gesichtspunkt der
Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Schwangerschaft vergleichbar
schwer wiegen müssen wie die übrigen Indikationsfälle, läßt sich
unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, zu
der auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar
1975 gehört, sowie des Normzusammenhangs im Wege der
Interpretation aus der Formulierung erschließen, die Gefahr einer
Notlage müsse so schwer wiegen, "daß von der Schwangeren die
Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann".
cc) Allerdings kann als sicher gelten, daß der Tatbestand der
allgemeinen Notlagenindikation in der Vergangenheit vielfach zur
Rechtfertigung von Schwangerschaftsabbrüchen und damit zur
Begründung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen
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BVerfGE 88, 203 (327) - Schwangerschaftsabbruch II
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herangezogen worden ist, ohne daß der hier vorauszusetzende
soziale Konflikt unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit das
Gewicht der anderen Indikationen erreichte. Auch die Begründung
des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes sieht in der ausufernden
praktischen Handhabung einen Grund für die Neuregelung (vgl.
BTDrucks. 12/2605 (neu), S. 3).
Mit der Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist es nicht
vereinbar, daß die Krankenversicherungsträger auch bei einer derart
ausufernden Auslegung und Anwendung des Tatbestandes der
allgemeinen Notlage die Rechtmäßigkeit des ärztlichen Eingriffs
ohne weiteres unterstellen und diesen als Leistung gewähren. Sie
haben sich zu vergewissern, daß die Annahme einer allgemeinen
Notlage nach ärztlicher Erkenntnis nicht unvertretbar war - insoweit
können sie sich an den vom Bundesgerichtshof entwickelten
Grundsätzen (vgl. BGHR StGB § 218a Abs. 2 Erkenntnis 1; BGHZ
95, 199 (204 ff.)) orientieren - und die Vorschriften über die
Beratung (§ 218b StGB a.F.) und das
Indikationsfeststellungsverfahren (§ 219 StGB a.F.) nicht mißachtet
wurden. Verfassungsrechtliche Mängel des Vollzugs greifen indes
nicht auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über,
nach denen Versicherten bei einem nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch Leistungen gewährt werden. Ebenso
bleiben diese Bestimmungen unberührt von strukturellen Mängeln,
die den Vorschriften der §§ 218b und 219 StGB a.F. anhaften und
sie in ihrer lebensschützenden Wirkung beeinträchtigen; solche
Mängel geben dem Gesetzgeber grundsätzlich nur Anlaß zur
Nachbesserung.
b) Die Antragstellerin zu 1) hat sich allerdings auch unter anderen
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dagegen gewandt, daß - vor
dem Inkrafttreten des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes
aufgrund des § 200f Satz 1 RVO, danach aufgrund des § 24b Abs. 1
SGB V - Ansprüche auf Leistungen der sozialen
Krankenversicherung auch bei Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund
der allgemeinen Notlagenindikation (§ 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F.)
gewährt wurden. Sie macht geltend, diese Aufgabe habe der
Sozialversicherung als einem öffentlich-rechtlichen Zwangsverband
mit Rücksicht auf die Grundrechte ihrer Mitglieder nicht
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BVerfGE 88, 203 (328) - Schwangerschaftsabbruch II
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aufgebürdet werden dürfen; es handele sich um eine
versicherungsfremde Last. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel,
Nachteile für schwangere Frauen zu vermeiden, die sich einerseits in
einer gesetzlich anerkannten Konfliktlage, andererseits in einer
wirtschaftlichen Notlage befinden, hätte mit gleicher Wirkung auch
auf andere, die Grundrechte der Versicherungsmitglieder unberührt
lassende Weise erreicht werden können.
Ob diesen Bedenken zu folgen ist, kann offenbleiben. Es bestünde
jedenfalls keine Möglichkeit, den aufgrund der früheren Rechtslage
erbrachten Leistungen rückwirkend die Rechtsgrundlage zu
entziehen; angesichts der Intention des Antrags der Bayerischen
Staatsregierung ist es auch nicht erforderlich, für die Zeit der
Aufrechterhaltung des bisher geltenden Rechts nach Maßgabe der
Nummer 1 der Anordnung gemäß § 35 BVerfGG diese Frage eigens
zu entscheiden.
VI.
Die in Art. 4 des 5. StrRG in der Fassung des Art. 15 Nr. 2 SFHG
enthaltene Verpflichtung, ein ausreichendes und flächendeckendes
Angebot sowohl ambulanter als auch stationärer Einrichtungen zur
Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen, ist bei
restriktiver Auslegung mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
vereinbar. Die Regelung verstößt aber gegen das bundesstaatliche
Prinzip und ist nichtig, soweit sie die zuständige oberste
Landesbehörde als Träger der Verpflichtung benennt.
1. Sieht der Bundesgesetzgeber vor, daß von staatlicher Seite ein
ausreichendes und flächendeckendes Angebot sowohl ambulanter als
auch stationärer Einrichtungen zur Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen ist, so begründet er eine
Staatsaufgabe.
Wie den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu entnehmen ist,
sollen vor allem Ambulatorien entstehen, in denen beim
Schwangerschaftsabbruch die für die Schwangere schonendere
Absaugmethode zum Einsatz kommt und den Frauen mehrtägiger
stationärer Aufenthalt erspart bleibt (vgl. Begründungen zu den im
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BVerfGE 88, 203 (329) - Schwangerschaftsabbruch II
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wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften in den Gesetzentwürfen
BTDrucks. 12/696 (S. 11 f.) unter Bezugnahme auf Renate
Sadrozinsky, Die ungleiche Praxis des § 218, Köln 1990, S. 43,
BTDrucks. 12/889 (S. 12)). Der Schwangerschaftsabbruch ist, wie
auch die Neufassung des Art. 3 des 5. StrRG durch Art. 15 Nr. 1
SFHG ausweist, nicht mehr grundsätzlich in das Krankenhaus
verwiesen. Das Bundesrecht läßt jede Einrichtung zu, die die
notwendige Nachbehandlung gewährleistet. Im Zusammenhalt mit
dieser Rechtsänderung legt der Wortlaut des neuen Art. 4 des 5.
StrRG die Auslegung nahe, daß es Aufgabe des Staates sei, für ein
ausreichendes Angebot an Abbrucheinrichtungen auch in der Fläche
des Landes im Sinne einer Auswahlmöglichkeit zwischen stationären
und ambulanten Einrichtungen zu sorgen.
Eine so verstandene Sicherstellung verlangt ein umfassendes Konzept
jeweils für das ganze Land. Gefordert sein können flächenbezogene
Erhebungen des voraussichtlichen Bedarfs und der bereits
vorhandenen Einrichtungen sowie - ähnlich wie bei der
Krankenhausplanung - eine landesweite infrastrukturelle Planung, in
welche die Einrichtungen privater, frei gemeinnütziger, kommunaler
oder staatlicher Träger aufzunehmen und aufeinander abzustimmen
sind. Sollen Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch privaten
oder kommunalen Krankenhausträgern zur Pflicht gemacht werden,
so bedarf es hierzu gesetzlicher Regelungen, durch die in einer
rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Bestimmtheit Maßstäbe
und Befugnisse für die erforderlichen behördlichen Anordnungen
festgelegt werden.
2. a) Die bundesgesetzliche Begründung einer solchen Staatsaufgabe
mit der im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Zielsetzung ist
durch einen Kompetenztitel des Grundgesetzes nicht gedeckt. Art. 74
Nr. 7 GG, der die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für "die
öffentliche Fürsorge" eröffnet, bietet eine kompetenzielle Grundlage
für die Vorschrift nur bei deren restriktiver Auslegung.
aa) Der Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des
Grundgesetzes ist selbst nicht eng auszulegen. Er umfaßt auch
präventive Maßnahmen zum Ausgleich von Notlagen und besonderen
Belastungen sowie Vorkehrungen gegen die Gefahr der
Hilfsbedürftig-
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BVerfGE 88, 203 (330) - Schwangerschaftsabbruch II
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keit (Maunz in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 74 Rdnr.
106; Rengeling in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 1990, §
100 Rdnr. 155). Eingrenzungen ergeben sich insbesondere bei
überwiegendem Sachzusammenhang einer Regelung mit anderen
Sachkompetenzen; aus der Kompetenz nach Art. 74 Nr. 7 GG
scheiden vor allem Gesetze aus, die der Krankenversorgung, der
Seuchenbekämpfung oder in sonstiger Weise in erster Linie dem
Gesundheitswesen dienen. Die Entscheidung der Verfassung (Art. 74
Nr. 19 und 19a GG), dem Bund für das Gesundheitswesen nur in
eingeschränktem Maße Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf
nicht durch eine erweiternde Auslegung der
Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge unterlaufen
werden.
In der dargestellten weiten Auslegung werden mit Art. 4 des 5.
StrRG n.F. Ziele der strukturellen Veränderung des
Gesundheitswesens in den Ländern verfolgt. Dafür steht dem Bund
keine Gesetzgebungsbefugnis zu.
bb) Unter dem Gesichtspunkt der Hilfe in einer
schwangerschaftsbedingten Notlage kann die Kompetenz aus Art. 74
Nr. 7 GG für die angegriffene Regelung allerdings eine begrenzte
Tragfähigkeit gewinnen.
Es dient zum einen dem Lebensschutz, wenn sich der Arzt nicht
wegen einer weiten Anreise der schwangeren Frau gedrängt sieht,
den Schwangerschaftsabbruch an dem Tage, an dem sie sich bei ihm
zum ersten Mal einfindet, vorzunehmen. Bei einer unklaren Lage
wird sich der Arzt dann eher darauf beschränken, zunächst das
ärztliche Gespräch mit der Frau zu führen und sie in
Übereinstimmung mit der auf Lebensschutz gerichteten ärztlichen
Berufspflicht zu beraten, einen etwaigen Eingriff aber auf einen
späteren Tag verschieben. Damit wird noch einmal die Chance für
eine Entscheidung der Frau zugunsten des Ungeborenen eröffnet.
Zum anderen kann es in einer solchen Situation auch der
Schwangeren eine Hilfe in der Not sein, wenn sie für einen ersten
Arztbesuch die An- und Rückreise - auch mit öffentlichen
Verkehrsmitteln - an einem Tag bewältigen kann. Es wird ihr
leichter, die Betreuung eigener Kinder während ihrer Abwesenheit
zu regeln; der Arbeit braucht sie nur für eine relativ kurze Zeit
fernzubleiben.
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BVerfGE 88, 203 (331) - Schwangerschaftsabbruch II
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In diesen Abmaßen kann es der Bundesgesetzgeber zum Inhalt der
öffentlichen Fürsorge im Sinn des Art. 74 Nr. 7 GG machen, daß -
über das Land verteilt - Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch
geschaffen werden. Eine weitergehende Sicherstellung kann er
jedoch nicht vorschreiben, ohne die Kompetenzgrenzen des Art. 74
Nr. 7 GG zu überschreiten.
Dafür hat der Bundesgesetzgeber auch keine Annexkompetenz unter
dem Gesichtspunkt der Verwirklichung eines von ihm für
erforderlich erachteten organisatorischen Folgekonzepts (vgl.
BVerfGE 22, 180 (209 ff.); 77, 288 (301)). Die Zuständigkeit zur
Gesetzgebung aus Art. 74 Nr. 1 GG vermag ein bundesgesetzliches,
auf Schutz des Ungeborenen und der Frau zugeschnittenes, im
Strafrecht wurzelndes Schutzkonzept zu tragen; sie ermöglicht dem
Bundesgesetzgeber so, seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht
für das Leben zu genügen. Demgegenüber läßt sich die
Sicherstellung eines über den bereits dargestellten Rahmen
hinausgehenden Angebots an Einrichtungen, in denen
Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, nicht als
notwendiges Folgekonzept verstehen.
cc) Art. 4 des 5. StrRG n.F. kann, soweit diese Vorschrift eine
Aufgabe der öffentlichen Fürsorge begründet, nicht wegen
Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt werden, da sie einer
verfassungskonformen - engen - Auslegung zugänglich ist.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, daß ein Gesetz nicht verfassungswidrig
ist, wenn eine Auslegung möglich ist, die im Einklang mit dem
Grundgesetz steht, und das Gesetz bei dieser Auslegung sinnvoll
bleibt (vgl. BVerfGE 2, 266 (278); 69, 1 (55); st. Rspr.).
Mit dem Wortlaut des Art. 4 des 5. StrRG n.F. ist es vereinbar, die
Vorschrift dahin auszulegen, daß der Staat zur Verwirklichung des
Schutzkonzepts für das Bereitstehen ärztlicher Hilfe zum Abbruch
der Schwangerschaft in einer Entfernung zu sorgen hat, die von der
Frau nicht die Abwesenheit über einen Tag hinaus verlangt. Bei
dieser Auslegung bleibt das Gesetz sinnvoll, weil es dem
Lebensschutz dienen kann. Auch die Grenzen, die der klar
erkennbare Wille des Gesetzgebers einer verfassungskonformen
Auslegung
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BVerfGE 88, 203 (332) - Schwangerschaftsabbruch II
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zieht (vgl. BVerfGE 18, 97 (111); 71, 81 (105); st. Rspr.), sind
nicht überschritten, weil das Gesetz auch in den Abmaßen der
einschränkenden Auslegung diesem Willen jedenfalls
entgegenkommt.
3. Beauftragt der Bundesgesetzgeber die zuständige oberste
Landesbehörde mit der Ausführung einer von ihm begründeten
Staatsaufgabe, so greift er in die Organisationsgewalt der Länder
und damit in deren verfassungsmäßige Ordnung ein. Erschließt damit
die nach Landesverfassungsrecht zuständigen Organe aus und hindert
die Länder damit, die Ausführung der Staatsaufgabe - etwa im
kommunalen Bereich - nach eigenem, auf sinnvolle Gestaltung der
Vollzugsorganisation ausgerichtetem Ermessen zu regeln.
a) Dem bundesstaatlichen Prinzip entsprechend ist ein Eingriff der
Bundesgewalt in die Verfassungsordnung der Länder nur zulässig,
soweit es das Grundgesetz ausdrücklich bestimmt oder zuläßt. Vor
allem dort, wo das Grundgesetz die Grenze zwischen den
Kompetenzen des Bundes und denen der Länder zieht, verzichtet es
grundsätzlich darauf, die Verfassungsorgane der Länder zu
bestimmen, die die Landeskompetenz wahrzunehmen haben (vgl.
BVerfGE 11, 77 (85 f.)).
So ist es, wenn Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausgeführt
werden (Art. 83 GG): Die Länder - nicht die Landesregierungen
oder einzelne Landesministerien - sind es, die die Einrichtung der
Behörden und das Verfahren zu regeln haben, soweit nicht
Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen (Art. 84 Abs. 1 GG). Der Grundsatz der
Organisationsgewalt der Länder gilt uneingeschränkt, wenn eine
bundesgesetzliche Regelung lediglich eine von den Ländern zu
erfüllende Staatsaufgabe vorsieht, nicht jedoch Einzelregelungen
trifft, die behördlich-administrativ vollzogen werden könnten.
Auch als Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung könnte
der Bundesgesetzgeber nach der ausdrücklichen Anordnung des Art.
80 Abs. 1 Satz 1 GG die Aufgabe nur den "Landesregierungen",
nicht aber den Landesministern oder den zuständigen obersten
Landesbehörden zuweisen (vgl. BVerfGE 11, 77 (86)).
b) Art. 4 des 5. StrRG n.F. wird diesem Maßstab nicht gerecht. Er
begründet eine Sicherstellungsaufgabe, die für das Land lediglich
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BVerfGE 88, 203 (333) - Schwangerschaftsabbruch II
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ein Handlungsziel vorschreibt, nicht aber behördlich-administrativ
vollziehbare Einzelregelungen zur Verwirklichung dieses Ziels
enthält. Die bundesgesetzlich bestimmte Sicherstellungsaufgabe ist
nicht den Ländern als solchen zugewiesen, sondern den zuständigen
obersten Landesbehörden und damit den Landesministern. Eine
solche Regelung ist durch das Grundgesetz weder ausdrücklich
bestimmt noch zugelassen.
c) Insoweit ist die Vorschrift gemäß § 78 BVerfGG für nichtig zu
erklären. Art. 4 des 5. StrRG n.F. ist einer verfassungskonformen
Auslegung nicht zugänglich, soweit dadurch die zuständige oberste
Landesbehörde mit der Wahrnehmung der Staatsaufgabe beauftragt
wird. Das Gebot verfassungskonformer Auslegung legitimiert nicht
dazu, Wortlaut und Sinn des Gesetzes beiseite zu schieben oder zu
verändern (vgl. BVerfGE 8, 28 (34); 72, 278 (295)). Die
Bestimmung hat einen präzise formulierten, normativen Gehalt, der
es nicht zuläßt, ihr im Wege der Auslegung den Sinn zuzumessen,
daß jeweils das Land, nicht die Behörde mit der Wahrnehmung der
Aufgabe betraut sei.
4. Die Nichtigkeit der Benennung der zuständigen obersten
Landesbehörden als Aufgabenträger ergreift nicht den -
verfassungskonform interpretierten - Sicherstellungsauftrag. Nach
dem schon in § 139 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann sich das
Bundesverfassungsgericht auf die Feststellung der Nichtigkeit eines
Teils der Norm beschränken, wenn es keinem Zweifel unterliegt,
daß der Gesetzgeber die sonstige gesetzliche Regelung auch ohne
den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (vgl. BVerfGE
4, 219 (250)). Dies ist angesichts der Bedeutung, die dem - in
ärztlicher Verantwortung beratenden und gegebenenfalls den
Abbruch vornehmenden - Arzt zukommt, der Fall. Die Regelung ist
auch vollziehbar, weil nach der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes ohnehin die Länder für die Umsetzung und
Ausführung der Bundesgesetze zuständig sind (Art. 30, 70, 83 GG)
und es insofern einer besonderen Zuständigkeitsregelung nicht
bedarf.
5. Mithin obliegt es den Ländern, im Rahmen der durch das
ärztliche Weigerungsrecht (Art. 2 des 5. StrRG) eingeschränkten
Möglichkeiten und der durch die verfassungskonforme Begrenzung
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BVerfGE 88, 203 (334) - Schwangerschaftsabbruch II
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des Sicherstellungsauftrags gesetzten Schranken für die notwendige
ärztliche Betreuung der Schwangeren zu sorgen. Andererseits sind
sie bei Inanspruchnahme ihrer Kompetenz für das Gesundheitswesen
durch die Verpflichtung, ungeborenes menschliches Leben zu
schützen, verfassungsrechtlich gebunden; sie haben zusätzliche
Maßnahmen zu unterlassen, wenn sich diese als aktive Förderung
des Schwangerschaftsabbruchs auswirken.
F.
1. Soweit sich der Normenkontrollantrag der Bayerischen
Staatsregierung im Verfahren 2 BvF 2/90 gegen die Vorschriften des
§ 218b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 219 Abs. 1 Satz 1 StGB
in der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes richtet,
ist er durch die Entscheidung über die Normenkontrollanträge gegen
die Vorschriften des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes
erledigt. Ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist nur zulässig
bei Vorliegen eines besonderen objektiven Interesses an der
Klarstellung der Geltung der Norm (vgl. BVerfGE 6, 104 (110); 52,
63 (80*)). Dieses Interesse ist hier entfallen.
Die Antragstellerin hat die bezeichneten Vorschriften über die
Schwangerschaftsberatung und über die Indikationsfeststellung nur
insoweit angegriffen, als diese die verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch aufgrund der
allgemeinen Notlagenindikation (§ 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB in der
Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes) regeln; das
ergibt sich aus der Antragsbegründung vom 28. Februar 1990. Der
Tatbestand der allgemeinen Notlagenindikation wird indes durch die
insoweit verfassungsrechtlich nicht beanstandete Vorschrift des Art.
13 Nr. 1 SFHG aufgehoben. Zwar ist die Vorschrift des § 218a
Abs. 1 StGB n.F., die die allgemeine Notlagenindikation ersetzen
soll, verfassungswidrig und nichtig. Das ändert aber nichts an der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer auf einem
Beratungskonzept beruhenden gesetzlichen Regelung des
Schwangerschaftsabbruchs. Der Senat hat für die Zeit bis zu einer
verfassungskonformen Neuregelung durch den Gesetzgeber eine
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BVerfGE 88, 203 (335) - Schwangerschaftsabbruch II
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Übergangsregelung nach § 35 BVerfGG in der Einschätzung
angeordnet, daß der Gesetzgeber aus den Erwägungen, die ihn zu
der Gesetzesänderung veranlaßt haben, nicht zu einer
Notlagenindikation zurückkehren wird. Die Vorschriften darüber
bleiben nur noch für eine kurze Übergangsfrist bis 15. Juni 1993
anwendbar. Damit entfällt für die Zukunft der Gegenstand des
verfassungsrechtlichen Angriffs der Antragstellerin.
Für die Zeit bis 15. Juni 1993 könnte die beantragte Feststellung der
Verfassungswidrigkeit ebenfalls keine rechtlichen Wirkungen mehr
äußern. Die Antragstellerin hat zutreffend dargelegt, daß die von ihr
erhobenen Beanstandungen - ihre Begründetheit unterstellt - nicht
dazu führen können, die angegriffenen Vorschriften, soweit sie sich
auf Schwangerschaftsabbrüche aufgrund der Notlagenindikation
beziehen, rückwirkend für nichtig zu erklären. Denn dies hätte die
Unanwendbarkeit der Vorschriften bei Notlagenindikationen und
damit einen Rechtszustand zur Folge, der sich in seiner
Schutzwirkung noch weiter vom Grundgesetz entfernte als die
angegriffene Regelung. Mithin käme nur eine Verpflichtung des
Gesetzgebers zur Nachbesserung in Betracht, bis zu der die
angegriffenen Vorschriften unverändert fortgelten müßten (vgl.
BVerfGE 61, 319 (356)); eine solche in die Zukunft wirkende
Nachbesserung aber scheidet wegen des kurzfristig bevorstehenden
Auslaufens der alten Notlagenregelung aus.
2. Anders verhält es sich mit dem Antrag, die §§ 200f, 200gRVO
für nichtig zu erklären, soweit diese den Versicherten einen
Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch
bei Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund der allgemeinen
Notlagenindikation gewähren. Zwar sind die genannten Vorschriften
durch Art. 3 SFHG mit Wirkung vom 5. August 1992 aufgehoben
und durch § 24b SGB V in der Fassung des Art. 2 SFHG ersetzt
worden. Die Antragstellerin hat indessen dargelegt, daß noch
Krankenversicherungsleistungen für Altfälle, in denen
Schwangerschaftsabbrüche aufgrund der Notlagenindikation
vorgenommen wurden, nach den angegriffenen Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung abzurechnen und darüber auch
Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, für deren Entscheidung es auf die
Gültigkeit der
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BVerfGE 88, 203 (336) - Schwangerschaftsabbruch II
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Vorschriften ankommen kann. Damit besteht das erforderliche
objektive Interesse an einer Sachentscheidung fort (vgl. BVerfGE 5,
25 (28); 79, 311 (327)).
In der Sache gilt hier das gleiche wie für § 24b SGB V, soweit diese
Vorschrift Schwangerschaftsabbrüche erfaßt, die seit dem 5. August
1992 aufgrund der allgemeinen Notlagenindikation durchgeführt
worden sind (vgl. dazu oben E. V. 1.* und 5.*).
G.
Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle erklärt das
Bundesverfassungsgericht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG das zu
prüfende Gesetz, wenn es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist,
für nichtig. Damit wird ausgesprochen, daß das Gesetz nicht seine
gewollten Wirkungen haben kann. Demgemäß bewirkt die
Nichtigerklärung des § 218a Abs. 1 StGB n.F., daß die Vorschrift
ihre Wirkung als Rechtfertigungsgrund nicht entfaltet. Der für
nichtig erklärte § 219 StGB n.F. kann nicht als Maßstab für Inhalt
und Durchführung der Beratung dienen.
Die Vorschriften der §§ 218a Abs. 1 StGB n.F. und des § 219 StGB
n.F. stehen insofern mit dem Straftatbestand des § 218 StGB n.F. in
engem sachlichen Zusammenhang, als der Gesetzgeber in
Ausführung des Art. 31 Abs. 4 EV für die Zeit der ersten zwölf
Wochen einer Schwangerschaft den Lebensschutz auf die
Wirksamkeit eines Beratungskonzepts gründen und den
Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a
Abs. 1 StGB n.F. jedenfalls von der Strafbarkeit (Art. 103 Abs. 2
GG) ausnehmen wollte. Um zu vermeiden, daß das Schutzkonzept
infolge der Nichtigerklärung des § 218a Abs. 1 StGB n.F. und des §
219 StGB n.F. auch jene vom Gesetzgeber auch für das in Art. 3
EV genannte Gebiet gewollten Wirkungen verfehlt, die die
verfassungsrechtliche Schutzpflicht zuläßt oder - im Hinblick auf
einen tatsächlich wirksamen Lebensschutz - sogar verlangt, ist es
geboten, im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG
übergangsweise eine verfassungsrechtlich ausreichende
Beratungsregelung zu treffen, die unter den übrigen - vom
Gesetzgeber in § 218a Abs. 1 StGB n.F. bestimmten
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BVerfGE 88, 203 (337) - Schwangerschaftsabbruch II
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- Voraussetzungen den Ausschluß des Straftatbestandes des § 218
StGB n.F. bewirkt. Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG stehen
dem nicht entgegen. In den strafrechtlichen Vorschriften des Art. 13
Nr. 1 SFHG sind die mit Strafe bedrohten Fälle des
Schwangerschaftsabbruchs tatbestandlich umschrieben und damit
Voraussetzungen und Grenzen der Strafbarkeit des
Schwangerschaftsabbruchs gesetzlich festgelegt. Die
Nichtigerklärung des in § 218a Abs. 1 StGB n.F. normierten
Rechtfertigungsgrundes läßt die auf der Anordnung des Gesetzgebers
beruhende Strafbarkeit derjenigen Schwangerschaftsabbrüche
unberührt, die nicht von § 218a Abs. 1 StGB n.F. oder einer
sonstigen die Strafbarkeit ausschließenden Vorschrift tatbestandlich
erfaßt werden. Die Entscheidung des Senats dehnt die Strafbarkeit
nicht über die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen hinaus aus. Die
unter Nr. II. 2.* der Urteilsformel getroffene Anordnung nach §
35 BVerfGG stellt im Gegenteil sicher, daß die in § 218a Abs. 1
StGB n.F. tatbestandlich erfaßten Schwangerschaftsabbrüche
ungeachtet der Nichtigerklärung der Vorschrift bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung von der Strafdrohung des § 218 StGB n.F.
ausgenommen bleiben; die Bedeutung dieser gerichtlichen
Anordnung erschöpft sich in strafrechtlicher Hinsicht darin, daß der
Ausschluß der Strafbarkeit nicht mehr durch einen
Rechtfertigungsgrund, sondern mittels eines Tatbestandsausschlusses
erfolgt. Für die nicht nach der Beratungsregelung vorgenommenen,
gemäß Art. 13 Nr. 1 SFHG mit Strafe bedrohten
Schwangerschaftsabbrüche ist Grundlage der künftigen Strafbarkeit
das Gesetz, nicht etwa die auf § 35 BVerfGG beruhende Anordnung
des Senats. Dem speziellen Gesetzesvorbehalt der Art. 103 Abs. 2,
104 Abs. 1 GG ist damit genügt, auch soweit das nunmehr in seinem
strafrechtlichen Teil in Kraft tretende Schwangeren- und
Familienhilfegesetz weitergehende Strafvorschriften enthält als das
bisher in den neuen Ländern fortgeltende Recht der Deutschen
Demokratischen Republik.
Mahrenholz Böckenförde Klein Graßhof
Kruis Kirchhof Winter Sommer
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BVerfGE 88, 203 (338) - Schwangerschaftsabbruch II
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Abweichende Meinung der Richter Vizepräsident Mahrenholz
und Sommer zum Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993
- 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 -
Rechtliche Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs ergreifen den
innersten Bereich menschlichen Lebens und berühren grundlegende
Fragen menschlicher Existenz. Zu den spezifischen
Grundbedingungen menschlichen Seins gehört, daß Sexualität und
Kinderwunsch nicht übereinstimmen. Die Folgen dieser Divergenz
haben die Frauen zu tragen. Zu allen Zeiten und in allen, von
verschiedenen moralischen und religiösen Wertvorstellungen
geprägten Kulturen haben sie Auswege aus der Not ungewollter
Schwangerschaften gesucht und gefunden und sich dabei durch
Androhung auch schwerster und grausamer Strafen nicht davon
abhalten lassen, selbst bei Gefahr für das eigene Leben das
ungeborene Leben abzutöten, wenn sie ein Kind nicht wollten.
Entsprechend ihrer gewandelten gesellschaftlichen Stellung lösen
Frauen heute diesen fundamentalen Lebenskonflikt vornehmlich
danach, ob sie nach eigener Einschätzung in ihrer konkreten
Lebenssituation die Möglichkeit erkennen, die Aufgaben einer
Mutter verantwortlich zu erfüllen.
Jede Regelung des Schwangerschaftsabbruchs wirft die Frage nach
dem Bereich unantastbarer Autonomie des Menschen einerseits und
dem Recht des Staates zu Regelungen andererseits auf; der
Gesetzgeber befindet sich hier an der Grenze der Regelungsfähigkeit
eines Lebensbereichs überhaupt. Er kann sich der Problematik des
Schwangerschaftsabbruchs mit einer besseren oder mit einer
schlechteren Regelung nähern; "lösen" kann er sie nicht; dem Staat
ist hier die Selbstgewißheit zur "richtigen" Gesetzgebung
verlorengegangen. Dies zeigt die Länge des Gesetzgebungsprozesses,
der wenig mehr als eineinhalb Jahrzehnte nach der letzten
grundlegenden Reform begann, und spiegelt sich wider in der Dauer
der Beratungen des Senats, der die vom Gesetzgeber aus der Schutz-
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BVerfGE 88, 203 (339) - Schwangerschaftsabbruch II
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pflicht zu ziehenden Folgerungen anders beurteilt als der Erste Senat
im Urteil vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.). Die
Maßgaben des Urteils machen es möglich, daß der Gesetzgeber auf
dem Weg der Beratungslösung fortschreiten kann, den er mit dem
Schwangeren- und Familienhilfegesetz eingeschlagen hat.
Wie für den Senat, so steht auch für uns die verfassungsrechtliche
Schutzpflicht des Staates für das ungeborene menschliche Leben von
dessen Beginn an außer Frage. Wir sind mit dem Senat der
Auffassung, daß die Schutzpflicht es dem Gesetzgeber nicht
verwehrt, zu einem Schutzkonzept überzugehen, das den
Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt und auf
eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von
Indikationstatbeständen verzichtet. Wir sind aber der Meinung, daß
die vom Senat - als gesetzgeberische Möglichkeit - anerkannte
faktische Letztverantwortung der Frau für den Abbruch in der
Frühphase, nachdem sie sich hat beraten lassen, vom
Grundrechtsstatus der Frau geboten und die Schutzpflicht insoweit
begrenzt ist (I.). Unseres Erachtens gebietet daneben ein wirksamer
Schutz für das ungeborene Leben in der Beratungsregelung gerade
eine normative Verdeutlichung über das Erlaubte und Unerlaubte
eines Schwangerschaftsabbruchs; dabei läßt das Grundgesetz eine
Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs nach Beratung
jedenfalls zu (II.). Daraus folgt, daß § 218a Abs. 1 StGB n.F.
verfassungsmäßig ist und daß Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung für Abbrüche nach Beratung aus § 24b SGB V
nicht auszunehmen sind (III.).
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BVerfGE 88, 203 (340) - Schwangerschaftsabbruch II
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I.
Nach Auffassung des Senats trifft die Frau während der gesamten
Dauer einer Schwangerschaft eine Rechtspflicht zum Austragen des
Kindes, die auch nach einer Beratung nur endet, wenn ein
gesetzlicher, das Kriterium der Unzumutbarkeit ausformender
Ausnahmetatbestand gegeben ist (vgl. Urteil, D. I. 2. c)*). Dem
stimmen wir nicht zu. Innerhalb des verfassungsrechtlich
vorgegebenen Dreiecks zwischen der Frau, dem ungeborenen Leben
und dem Staat nimmt die aus dem Grundgesetz abzuleitende
Schutzpflicht für das ungeborene Leben allein den Staat in
Anspruch, nicht unmittelbar schon die Frau. Pflichten, die der Staat
im Wege der Gesetzgebung der Frau zum Schutz des ungeborenen
Lebens auferlegt, müssen zugleich ihre Grundrechtspositionen
berücksichtigen.
Jede gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs muß
deshalb nicht nur mit der Schutzpflicht für das ungeborene Leben
aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sondern auch mit dem
Anspruch der Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG), ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1
GG) vereinbar sein (vgl. Urteil, D. I. 2. b)*. Es ist Aufgabe des
Gesetzgebers, seine Schutzpflicht gegenüber dem nasciturus und die
Grundrechtsposition der Frau einander verhältnismäßig zuzuordnen.
Die Verfassung gibt diese Zuordnung nicht vor. Deshalb hat der
Gesetzgeber einen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum, der auf
der einen Seite durch ein Untermaßverbot gegenüber dem
ungeborenen Leben, auf der anderen Seite aber durch das
Übermaßverbot gegenüber der Frau, letztlich also durch den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt wird. Wenn der
Gesetzgeber der Frau in der Frühphase der Schwangerschaft
ermöglicht, nach Beratung, die ihr unter Strafandrohung zur Pflicht
gemacht wird, eine eigenverantwortliche Entscheidung über die
Fortsetzung der Schwangerschaft zu treffen, und insoweit von dem
Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und der Rechtspflicht zum
Austragen
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BVerfGE 88, 203 (341) - Schwangerschaftsabbruch II
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der Schwangerschaft absieht, überschreitet er den ihm zustehenden
Abwägungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Soweit eine
Rechtspflicht der Frau nicht besteht, ist ihr Handeln als Ausübung
ihrer Grundrechte erlaubt.
1. Der Schwangerschaftskonflikt unterscheidet sich von allen
anderen Gefährdungen menschlichen Lebens. Frau und nasciturus
stehen sich nicht als mögliche "Täterin" und mögliches "Opfer"
gegenüber, sondern bilden in der Person der Schwangeren eine
einzigartige Einheit, eine - wie es im Urteil heißt - "Zweiheit in
Einheit". In den ersten Wochen der Schwangerschaft - so der Senat -
gehöre das neue Leben noch ganz der Mutter zu und sei von ihr in
allem abhängig. Diese Unentdecktheit, Hilflosigkeit und
Abhängigkeit des auf einzigartige Weise mit der Mutter verbundenen
Ungeborenen ließen die Einschätzung berechtigt erscheinen, daß der
Staat eine bessere Chance zu seinem Schutz habe, wenn er mit der
Mutter zusammen wirke (vgl. Urteil, D. II. 3.*).
Dies ist der Ausgangspunkt im Tatsächlichen für die Beschreibung
der Grundrechtsposition der Frau in der Frühphase der
Schwangerschaft. Weitere Annäherungen erbringen die Aussagen im
Urteil, wonach die Beratungsregelung auf der Letztverantwortung
der schwangeren Frau für die Entscheidung über Fortgang und
Abbruch der Schwangerschaft gründet und gründen darf.
Verfassungsrechtlich unbedenklich sei die Einschätzung des
Gesetzgebers, daß ein wirksamer Schutz des ungeborenen
menschlichen Lebens nur mit der Mutter, nicht aber gegen sie
möglich ist (vgl. Urteil, D. II. 2., 3. und 4.*; so schon der
Alternativ-Entwurf zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuches von
1970, vgl. BVerfGE 39, 1 (10 f.) und das Sondervotum Rupp-von
Brünneck/Simon, a.a.0., S. 79).
Hiervon ausgehend ist die Beratungsregelung, wie auch das Urteil
deutlich erkennen läßt, nicht das frustrierte Ausweichen vor einem
frustrierenden Mißerfolg der Indikationenlösung. Die neue Regelung
ist vielmehr die Konsequenz aus einem gewandelten Ver-
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BVerfGE 88, 203 (342) - Schwangerschaftsabbruch II
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ständnis von der Personalität und Würde der Frau. Die Aussage des
Urteils, die Frau sei zu eigenverantwortlicher Entscheidung über
Fortsetzung oder Abbruch der Schwangerschaft fähig, muß aber zu
Folgerungen bei der Verfassungsauslegung führen. Sie zwingt nach
unserer Auffassung dazu, die Kollision von Menschenwürde des
ungeborenen Lebens einerseits und Menschenwürde der schwangeren
Frau andererseits, anders als im Urteil geschehen, durch
verhältnismäßige Zuordnung aufzulösen: Das einzigartige
Zuordnungsproblem der "Zweiheit in Einheit" kann grundrechtlich
auch nicht annähernd in einer bloßen Gegenüberstellung von Embryo
und Frau eingefangen werden. Ihre eigene grundrechtliche Lage ist
vielmehr ihrem Wesen nach durch die Verantwortung für das andere
Leben mit-bestimmt, weil sie dieses Leben in sich trägt. Damit wird
nicht ausgeklammert, daß der Frau dieses andere Leben mit eigener
menschlicher Würde auch "gegenübersteht". Doch kommt erst in
diesen beiden Aussagen das Spezifische des Ausgleichs zwischen der
Grundrechtsposition der schwangeren Frau und der Schutzpflicht
zum Ausdruck.
Die "Zweiheit in Einheit" unterliegt mit dem Fortschreiten der
Schwangerschaft Veränderungen. Während in den ersten Wochen
Frau und nasciturus - wie soeben aus dem Urteil referiert - noch
ganz als Einheit erscheinen, tritt mit dem Wachsen des Embryos die
"Zweiheit" stärker hervor. Dieser Entwicklungsprozeß hat auch
rechtliche Bedeutung. Zwar bleibt die Eigenverantwortung der Frau,
diese verliert aber den Charakter als Letztverantwortung. Die
gesetzliche Positivierung des Ausgleichs zwischen
Grundrechtsposition der schwangeren Frau und Schutzpflicht für das
ungeborene Leben muß ein prozeßhaftes Element im
Grundrechtsstatus der schwangeren Frau berücksichtigen, weil die
Schwangerschaft selbst einen Prozeß darstellt. Mit dem Fortschreiten
der Schwangerschaft und dem Heranwachsen des nasciturus
verschieben sich die Gewichte in der Zuordnung; der Inhalt der
Grundrechtsposition der Frau und die Rolle des Staates in der
Wahrnehmung seiner Schutzpflicht sind in der Frühphase anders zu
beurteilen als im fortgeschrittenen Stadium.
2. Dieser Prozeß erfordert eine Antwort des Gesetzgebers in der
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BVerfGE 88, 203 (343) - Schwangerschaftsabbruch II
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unterschiedlichen Ausgestaltung der staatlichen Schutzpflicht in der
Frühphase der Schwangerschaft einerseits und in deren weiterem
Verlauf andererseits. Der Staat nimmt die Schutzpflicht in der
Frühphase dadurch wahr, daß er die Frau im Konfliktfall unter der
Strafandrohung des § 218 StGB zu einer Beratung verpflichtet, in
deren Mittelpunkt das ungeborene Leben steht; mit deren Abschluß
gibt er aber der Eigenverantwortlichkeit und der Fähigkeit der Frau
zu einer letztverantwortlichen Entscheidung Raum. Die Frau ist hier
Ansprechpartnerin, nicht Anspruchsgegnerin. Der Staat nimmt in der
Ausübung dieser so bestimmten Schutzpflicht die "Zweiheit in
Einheit" ernst in der Weise, daß die Frau nicht mehr nur als Gefäß
des Embryos erscheint. Im späteren Zeitraum der Schwangerschaft
verteidigt die Schutzpflicht nunmehr durch die Androhung von Strafe
das Recht des Embryos auf Leben. Sie geht grundsätzlich - wie bei
anderen Kollisionen - von einander gegenüberstehenden Rechtsgütern
aus, wobei es Sache des Gesetzgebers ist, im einzelnen zu
bestimmen, von welcher Woche an dies gelten soll.
Ob die Ausübung der staatlichen Schutzpflicht im Modus der
Beratung stärker wirkt oder nicht, kann nur empirisch beurteilt
werden. Maßgebend ist, daß der Staat nicht auf inadäquate Weise
schützt; dies ist der Vorwurf gegenüber der Indikationenregelung,
der zu der Konzeption des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes
geführt hat. Der Schutz muß nach der vertretbaren Einschätzung des
Gesetzgebers in einem realen Sinne wirksam sein (vgl. Urteil, D. I.
2. b)*). Mit dem Senat sind wir der Meinung, daß die
Einschätzung des Gesetzgebers, in der Frühphase besser durch die
Beratung, in der darauffolgenden besser durch das Strafrecht
schützen zu können, vertretbar ist.
Allerdings ist mit der Letztverantwortung der Frau nach Beratung
ihr Vorrang in der Entscheidung über Abbruch oder Fortsetzung der
Schwangerschaft verbunden. Das ist, folgt man dem Urteil, für den
Senat im tatsächlichen Sinne nicht anders, während wir dies für
grundrechtlich fundiert halten. Das Bild von
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BVerfGE 88, 203 (344) - Schwangerschaftsabbruch II
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der "Zweiheit in Einheit" ist für uns nicht nur die Beschreibung
eines tatsächlichen Zustandes sondern gibt in Wahrheit den
grundrechtlichen Status der Frau wieder. Dabei geht es hier aber
nicht einfach um "das Persönlichkeitsrecht der Frau" (vgl. Urteil, D.
I. 2. c) bb)*), auch nicht um eine Variante des
"Selbstbestimmungsrechts"; damit wäre die Frau erneut nur das
"Gegenüber" zum Embryo und dieser nicht auch Teil ihrer selbst.
Auch kommt, geht man von einem Vorrang der Rechtsstellung der
Frau in dieser Frühphase aus, nicht - wie der Senat (vgl. Urteil,
a.a.O.) meint - das Lebensrecht des Ungeborenen nur dann zur
Geltung, wenn die Mutter die Schwangerschaft nicht abbricht. Hier
muß sich der Senat fragen lassen, wie er dem Lebensrecht des
Ungeborenen im Urteil auf wirksamere Weise als eben durch die
Beratung Geltung verschafft.
Die Rechtsordnung hat dem beschriebenen Prozeß seit dem Fünften
Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974
(BGBl. I S. 1297), das erstmals die Zwölf-Wochen- Frist in das
Strafrecht des Schwangerschaftsabbruchs einführte, Rechnung
getragen; die dadurch charakterisierte Frühphase ist durch das Urteil
des Ersten Senats über die unterschiedlichen Ausprägungen des
Strafrechts hinweg erhalten geblieben - stets mit wesentlichen
Konsequenzen für die Begrenzung der staatlichen Schutzpflicht.
Auch alle Gesetzentwürfe, die der Beschlußfassung über das
Schwangeren- und Familienhilfegesetz vorangingen und von
Fraktionen oder Teilen der Fraktionen des Deutschen Bundestages
eingebracht wurden, sind von dieser Frühphase ausgegangen.
Der Gesetzgeber des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes hat
den Grundrechtsstatus der schwangeren Frau darin berücksichtigt,
daß er der Frau während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn der
Schwangerschaft die Möglichkeit zur Entscheidung ihres Konflikts
einräumt. Dabei nimmt er seine Schutzpflicht wahr, indem er der
Frau vor einem Abbruch der Schwangerschaft die Beratung zur
Pflicht macht. Erst nach Ablauf eines solchen Zeitraumes begründet
er die volle Einstandspflicht der Frau für das ungeborene Leben.
Damit schafft er im Grundsatz den je verhältnismäßigen Ausgleich
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BVerfGE 88, 203 (345) - Schwangerschaftsabbruch II
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zwischen den im Schwangerschafts konflikt betroffenen
Grundrechtspositionen.
3. Der Begriff "Zweiheit in Einheit" läßt sich demnach als eine
begriffliche Annäherung an die richtige Erfassung einer einzigartigen
grundrechtlichen Lage verstehen. Die in ihm mitgedachte natürliche
Prozeßhaftigkeit der Schwangerschaft ist dabei im
grundrechtsdogmatischen Sinne aufzufassen, nämlich als
Entwicklung von einer Letztverantwortung der Frau für das
ungeborene Leben, die in der Achtung ihrer Personalität wurzelt
(Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), zu einer Übernahme der
Letztverantwortung für das ungeborene Kind durch den Staat. Das
niederländische Strafgesetzbuch hat folgerichtig den Tatbestand des
Schwangerschaftsabbruchs mit (etwa) der 24.
Schwangerschaftswoche enden lassen und bestraft von diesem
Zeitpunkt an den Abbruch als Totschlag, wenn "redlicherweise
erwartet werden darf, daß sie (die Leibesfrucht) imstande ist,
außerhalb des Mutterleibes am Leben zu bleiben" (Art. 82a StGB,
zit. nach Eser/Koch, Schwangerschaftsabbruch im internationalen
Vergleich, Teil 1 Europa, 1988, S. 1073). Dieses Strafrecht läßt also
das ungeborene Leben in der letzten Schwangerschaftsphase zu einer
Person im vollen strafrechtlichen Sinne werden.
4. Demgegenüber wird der Maßstab der Unzumutbarkeit (Urteil, D.
I. 2. c) bb)*) der Einzigartigkeit der Situation nicht gerecht. Der
Senat hält an ihm auch im Rahmen der Beratungsregelung fest; auch
ohne den Rechtfertigungsgrund einer allgemeinen Notlagenindikation
müsse die Rechtsordnung zum Ausdruck bringen, daß ein
Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen einer
Belastung zulässig sei, die für die Frau die zumutbare Opfergrenze
übersteige, um so im konkreten Schwangerschaftskonflikt und für
das allgemeine Rechtsbewußtsein die notwendige Orientierung über
die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes und deren Grenzen zu
geben (vgl. Urteil, D. III. 1. c)*).
Als eine solche orientierende Leitlinie der Rechtsordnung halten
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BVerfGE 88, 203 (346) - Schwangerschaftsabbruch II
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wir das Kriterium der Unzumutbarkeit für ungeeignet. Ein eigenes
Subsumieren der Konfliktlage unter das Kriterium einer an den
beiden gesetzlichen Indikationen orientierten zumutbaren
Opfergrenze (vgl. Urteil, D. I. 2. c) bb)*) muß die Frau
überfordern. Denn die mit einer ungewollten Schwangerschaft
verbundene Konfliktlage stellt sich für jede Frau je nach ihrer
physischen und psychischen Situation unterschiedlich dar. In dieser
Situation wird sie die "zumutbare Opfergrenze" nur dort zu sehen
vermögen, wo sie über das Gebären des Kindes hinaus Chancen und
Perspektiven für eine verantwortungsvolle eigene Mutterschaft (vgl.
Art. 6 Abs. 2 GG) sieht.
Rechtlich gesehen führt - und verführt - das Kriterium der
Unzumutbarkeit zu Subsumierungen, deren Maßstäbe um so vager
sind, je mehr die jeweilige Konfliktlage der Subjektivität der Frau
verhaftet ist. Diese Subsumierungen sind normativ nur begrenzt zu
steuern; unausweichlich sind sie stark soziologisch bestimmt
(Konfessionsgefälle, Stadt-Land-Gefälle usw.). Dies hat die
allgemeine Notlagenindikation des bisherigen Rechts auch unter dem
Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG
zweifelhaft gemacht (vgl. dazu auch das Sondervotum Rupp-von
Brünneck/Simon, BVerfGE 39, 68 (91)). Daß bei einer
"Eigensubsumierung" durch die Frau in und nach der Beratung die
Schwierigkeiten noch größer werden, bedarf keiner besonderen
Begründung.
Abwägungen nach dem Maßstab der Zumutbarkeit gehen von sich
gegenüberstehenden Rechtsgütern aus, deren eines zerstört wird. Bei
diesem Ausgangspunkt dürfte die Schutzpflicht des Staates aber
folgerichtig nur durch den rechtfertigenden Notstand des § 34 StGB
begrenzt werden. Geschieht dies nicht, läuft die Handhabung des
Zumutbarkeitskriteriums auf eben den "Vorrang" für die Frau
hinaus, den der Senat ablehnt (vgl. Urteil, D. II. 3.*). Von den
Initiatoren der im Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe war
offenbar nur denen des sog. Werner-Entwurfs (BTDrucks. 12/1179),
der sich auf die medizinische Indikation beschränkte, das
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BVerfGE 88, 203 (347) - Schwangerschaftsabbruch II
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Problem bewußt. Die rechtliche Umsetzung des
Zumutbarkeitsgedankens in und seit der Entscheidung des Ersten
Senats in BVerfGE 39, 1 ff. - insbesondere in der Formulierung der
allgemeinen Notlagenindikation in der Entscheidungsformel dieses
Urteils - entsprach deshalb so lange nicht dem Rang des Rechtsguts
des ungeborenen menschlichen Lebens, als nicht dessen
verhältnismäßige Zuordnung zur Grundrechtsposition der Frau mit in
den Blick genommen wurde.
Im Rückblick erweisen sich deshalb aus unserer Sicht schon die
Begrenzungen der staatlichen Schutzpflicht in den
Indikationstatbeständen, insbesondere in dem der allgemeinen
Notlage, als Ausdruck der verhältnismäßigen Zuordnung der in
einzigartiger Weise miteinander verknüpften Grundrechtspositionen
und der Anerkennung einer den Schutz des Embryos grundsätzlich
umschließenden Letztverantwortung der Frau in der Frühphase -
wenn auch bislang beschränkt auf die Umstände, die sich nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und des Gesetzgebers
objektivieren ließen.
Der Senat verwendet den Zumutbarkeitsgedanken nicht so wie der
Erste Senat, also im Sinne einer praktizierten und auf tatsächlich
wirksam werdenden Lebensschutz gerichteten Scheidung der
gerechtfertigten von den verwerflichen Abbrüchen (vgl. BVerfGE
39, 1 (58)). Um der Offenheit der Beratung willen steht der
Unzumutbarkeit nicht mehr der Gegenbegriff zumutbarer
Fortsetzung der Schwangerschaft und deshalb strafbaren Abbruchs
gegenüber. Dadurch verändert das Zumutbarkeitskriterium seine
rechtliche Bedeutung. Indem es in der allgemeinen
Notlagenindikation nur noch der - rechtlich folgenlosen -
Orientierung der schwangeren Frau für ihre Entscheidung dient, der
Abbruch aber in jedem Fall rechtswidrig ist, wurzelt das Kriterium
letztlich nur noch im sittlichen und kaum noch im rechtlichen
Bereich. Maßstäbliche Schutzpflicht und praktische Schutzpflicht
lassen sich nicht mehr miteinander verbinden. Insofern steht die
Beratungsregelung zum Indikationsmodell des Senats quer.
5. Diese Erwägungen können dem Schwangerschaftskonflikt in
tatsächlicher Hinsicht nichts von seiner Schärfe nehmen. Sie zeigen
aber auf, warum das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
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BVerfGE 88, 203 (348) - Schwangerschaftsabbruch II
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25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) erstmals zu einer
differenzierenden Betrachtung gelangte, und vor allem, warum
überhaupt der Schritt zur Beratungslösung verantwortet werden
konnte. Das vorliegende Urteil selbst veranschaulicht diesen Wandel.
Es sieht die Positionen der Frau und des nasciturus je in ihrer
Menschenwürde verwurzelt (vgl. Urteil, D. I.2. b)*), während
noch der Erste Senat dies zwar für das ungeborene Leben für
zutreffend hielt (vgl. BVerfGE 39, 1 (41)), die Grundrechtsposition
der Frau hingegen nur als ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer
Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschrieb, so daß bei der dann
folgenden Orientierung am Art. 1 Abs. 1 GG die Entscheidung für
den Vorrang des Schutzes für das ungeborene Leben vor dem
Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren vorgezeichnet war (vgl.
a.a.O., S. 43).
II.
Unbeschadet der Ausführungen unter I. gebietet nach unserer
Auffassung das Grundgesetz nicht, Schwangerschaftsabbrüchen, die
in der Frühphase nach Beratung durch einen Arzt erfolgen und von
der Strafdrohung ausgenommen sind, die (strafrechtliche)
Rechtfertigung dann zu versagen, wenn nicht ein Dritter festgestellt
hat, daß die Fortsetzung der Schwangerschaft unzumutbar ist.
Die Rechtfertigung der nach Beratung erfolgenden Abbrüche ist der
unentbehrliche Schlußstein der Beratungsregelung. Die Annahme
einer den Abbruch rechtfertigenden Ausnahmelage ist auch ohne
Feststellung ihrer Voraussetzungen durch Dritte mit dem
Grundgesetz vereinbar (1.). Ein Rechtswidrigkeitsurteil außerhalb
des Strafrechts vermag nach unserer Auffassung zur Erfüllung der
staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben nichts
beizutragen (2.).
1. Die Beratungsregelung setzt auf die letztverantwortliche
Entscheidung der Frau nach dem Beratungsgespräch. Das Verlangen
nach Abbruch der Schwangerschaft, an dem die Frau selbst nach
vorangegangener Beratung und ärztlichem Gespräch festhält, stellt
sich grundsätzlich als verantwortungsvolle Entscheidung dar. Diese
Entscheidung muß von der Rechtsordnung anerkannt sein, wenn
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BVerfGE 88, 203 (349) - Schwangerschaftsabbruch II
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die Beratung die ihr zugedachte lebensschützende Wirkung entfalten
soll. Die Beratung kann nicht gelingen, wenn die Entscheidung der
Frau gegen eine Fortsetzung der Schwangerschaft zwar von Strafe
ausgenommen, aber - außerhalb des Strafrechts - als nicht
gerechtfertigt behandelt wird und hieran rechtliche Nachteile
geknüpft werden. Der Gesetzgeber darf bei der für ihn
maßgeblichen, vom Regelfall ausgehenden Betrachtungsweise an die
Entscheidung der Frau ohne Verfassungsverstoß die Rechtfertigung
knüpfen. Auf eine Tatsachenfeststellung durch Dritte, die mit den
Wirkungsbedingungen der Beratungsregelung unvereinbar wäre, darf
er hierfür verzichten. Ist eine so gestaltete und folgerichtig zu Ende
geführte Beratungsregelung geeignet, generell effektiveren Schutz für
das ungeborene Leben zu gewährleisten als das bisher geltende
Recht, so bedeutet dies zugleich auch wirksameren Schutz für jedes
einzelne Ungeborene.
a) Der Staat kann in der Frühphase der Schwangerschaft Schutz für
das ungeborene Leben nur dadurch bewirken, daß er die Frau als
seine Verbündete bei der Erfüllung seiner Schutzaufgabe gewinnt.
Das kann nur gelingen, wenn er sie in ihrer Fähigkeit zu
verantwortungsvoller Entscheidung sowie in ihrer besonderen
Befindlichkeit am Beginn einer Schwangerschaft ernst nimmt. Die in
der mündlichen Verhandlung zur Praxis der Beratung gehörten
Beraterinnen haben übereinstimmend bekundet, daß Frauen -
ausgehend von ihrer natürlichen Schutzbereitschaft für das in ihnen
heranwachsende ungeborene Leben - ihre Schwangerschaftskonflikte
als Not empfinden und in dieser Situation verantwortlich und
gewissenhaft handeln wollen. Sie erleben ihren Konflikt als
höchstpersönlichen und wehren sich deshalb gegen dessen
Beurteilung nach einem von dritter Seite an sie herangetragenen
Maßstab der Zumutbarkeit. Mithin muß die Rechtsordnung, wenn
sie dem ungeborenen Leben Schutz geben will, der Frau Raum für
eine verantwortliche Entscheidung lassen, ihr also Verantwortung
nicht nur auferlegen sondern auch anvertrauen. Aus diesem Grunde
sehen wir allerdings - anders als der Senat (vgl. Urteil, D. IV. 1.
b)*) - auch
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BVerfGE 88, 203 (350) - Schwangerschaftsabbruch II
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in der Möglichkeit, daß eine Frau in der Beratung auch schweigen
darf, ein wichtiges Element der völligen Offenheit des
Beratungsgesprächs. Und wenn sie verantwortlich entscheiden soll,
muß ihre Entscheidung - ohne rechtliche Vorbehalte - anerkannt
werden. Nur dann kann sie in der Beratung wirklich offen sein.
b) Ausgangspunkt für eine gesetzliche Regelung muß sein, daß die
schwangere Frau - selbstverständlich - zu einer verantwortlichen, für
eine Rechtfertigung tragfähigen Entscheidung generell fähig ist.
Spätestens nach der obligatorischen Beratung ist ihr auch der mit
einem Schwangerschaftsabbruch verbundene Konflikt bewußt. Sie
weiß, um welch hohes Gut es sich bei dem in ihr heranwachsenden
Ungeborenen handelt. Frauen entschließen sich nicht leichten
Herzens und ohne Grund zu einem solchen Eingriff (vgl.
Sondervotum Rupp-von Brünneck/Simon, BVerfGE 39, 68 (88)).
Die schwangere Frau ist- was sich ebenfalls von selbst versteht - bei
der Entscheidung über Fortsetzung oder Abbruch einer
Schwangerschaft nicht gleichgültig gegenüber Recht und Unrecht. In
ihrem Schwangerschaftskonflikt treffen - gerade für sie erfahrbar -
fundamentale Rechtsgüter aufeinander. Sie will sich hier auch mit
einer gegen das Austragen des Kindes getroffenen Entscheidung
nicht ausgegrenzt sondern akzeptiert sehen. Sie beansprucht mit dem
Abbruch auch nicht etwa nur Vorteile für sich; vielmehr bedeutet für
sie die Abwendung von der Erwartung, ein Kind zu bekommen und
dem Wunsch, es eigentlich auch haben zu wollen, in jedem Falle
eine schwerwiegende Selbstverletzung und einen sie existentiell
berührenden Eingriff; das haben auch die in der mündlichen
Verhandlung gehörten Beraterinnen aus ihrer Praxis so mitgeteilt.
Aus alledem darf der Gesetzgeber mit dem Gewicht eines tragenden
Indizes und ohne die Notwendigkeit weiterer Verifizierung
schließen, daß dem Abbruchverlangen eine Konfliktsituation
zugrundeliegt, in der sich schutzwürdige Interessen der Frau mit
solcher Dringlichkeit geltend machen, daß die staatliche
Rechtsordnung nicht verlangen kann, die Schwangere müsse dem
Recht des Ungeborenen dennoch den Vorrang einräumen (vgl.
BVerfGE 39, 1 (50)). Darin liegt nicht die Anerkennung eines
ungebundenen
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BVerfGE 88, 203 (351) - Schwangerschaftsabbruch II
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"Selbstbestimmungsrechts" der Frau und auch nicht die Aufgabe des
rechtlichen Schutzes des ungeborenen Lebens, wie sich schon aus
der Strafdrohung des § 218 StGB n.F. gegen Abbrüche ohne
Beratung ergibt. Die gegenteilige Auffassung des Senats (vgl. Urteil,
D. III. 2. b)*), aus dem auch nach Beratung fortbestehenden
Abbruchverlangen dürfe der Gesetzgeber nicht auf eine Notlage
schließen, führt in ein Dilemma: Entweder traut man der Beratung
keinen wirklichen Einfluß oder der schwangeren Frau keine
verantwortliche Entscheidung zu. Beides hat der Senat aber
zugestanden. Ein dritter Grund bleibt nicht.
Die Gefahr von Mißbräuchen steht dem nicht entgegen. Jede Freiheit
zu verantwortlicher Entscheidung, ohne die ein Lebensschutz durch
Beratung nicht denkbar ist, schließt die Möglichkeit des Mißbrauchs
mit ein; lückenlose Mißbrauchsabwehr müßte diese Freiheit in ihren
lebensschützenden Möglichkeiten wieder aufheben. Abgesehen davon
haben sich auch Indikationstatbestände mißbrauchen lassen.
c) Bei der Regelung des Schwangerschaftsabbruchs steht das
Grundgesetz einer besonderen Rechtfertigung auf der Grundlage
tragender Indizien auch deshalb nicht entgegen, weil der
Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase sich von vornherein der
herkömmlichen Unterscheidung von Tun oder Unterlassen (vgl. § 13
StGB) entzieht; er ist mit einer Wertung als Rechtsgutverletzung
durch aktives Tun allein nicht hinreichend erfaßt, vielmehr lehnt die
Frau, in deren Person Rechtsgüter in singulärer Weise einander
widerstreiten und sich zugleich vereinen, unter Berufung auf die
Grenzen der Aufopferung eigener Rechte vornehmlich die
Übernahme einer mit besonders schwerwiegenden Einstands- und
Sorgfaltspflichten verbundenen Garantenstellung ab.
2. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht verlangt wirksamen
Schutz für das ungeborene Leben (vgl. Urteil, D. I. 4.*). Wird
der Schutz auf eine Beratungsregelung gestellt, so kann dadurch, daß
der Frau die Rechtfertigung für ihr Handeln versagt bleibt, solcher
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BVerfGE 88, 203 (352) - Schwangerschaftsabbruch II
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Schutz nicht bewirkt werden. Das gilt sowohl für den unmittelbaren
Schutz des je einzelnen Embryos (a) als auch für einen mittelbaren
Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens durch
Aufrechterhaltung und Stärkung des allgemeinen Rechtsbewußtseins
(b).
a) Die Erfüllung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten erfolgt wie
die Auflösung von Grundrechtskollisionen durch Gesetzesrecht.
Ohne Ausprägung in Gesetzesrecht läuft leer, was sich aus der
verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ergeben soll. Die
Beratungsregelung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes stellt
in der Frühphase der Schwangerschaft nur den Abbruch ohne
Beratung unter Strafe. Damit gewährleistet der Gesetzgeber
rechtlichen Schutz für das ungeborene Leben - auch mit den Mitteln
des Strafrechts -, wenn auch auf andere Weise als mit der
Indikationenregelung. Der Senat hält es dennoch auch im Rahmen
der Beratungsregelung für erforderlich, daß als orientierende
Leitlinie für die Beratung und für das allgemeine Rechtsbewußtsein
die Grenze der Rechtspflicht der Frau zum Austragen des Kindes
gemäß dem Kriterium der Unzumutbarkeit normativ formuliert wird
(vgl. Urteil, D. III. 1. c)*). Das Urteil beruft sich dafür (vgl.
Urteil, D. I. 2. c) bb)*) auf die Entscheidung des Ersten Senats
(vgl. BVerfGE 39, 1(48 ff.)), läßt dabei aber außer acht, daß dort
die Unterscheidung zwischen erlaubten und verbotenen
Schwangerschaftsabbrüchen ihre folgerichtige Umsetzung in der
Formulierung von Indikationstatbeständen gefunden hatte. Diese
Funktion des Unzumutbarkeitsurteils entfällt - soweit es um die
allgemeine Notlage geht - bei der Beratungsregelung. Insoweit hat
für die rechtliche Beurteilung des Abbruchs, den die Frau in der
Frühphase der Schwangerschaft nach Beratung verlangt und
durchführen läßt, der gesetzliche Maßstab nach der Auffassung des
Senats folgenlos zu bleiben; der Frau wird die Rechtfertigung für ihr
Handeln - wegen vermeintlich zwingender Erfordernisse des
Schutzkonzepts - in jedem Falle vorenthalten (vgl. oben I. 4.*).
Der Senat verlagert die von ihm geforderten
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BVerfGE 88, 203 (353) - Schwangerschaftsabbruch II
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Rechtsfolgen (vgl. Urteil, D. III. 2. a)*) in die Interpretation
des § 24b SGB V (vgl. Urteil, E. V. 2. b)*). Unabhängig
davon, daß sich die Versagung von Leistungen aus der gesetzlichen
Krankenversicherung als Kennzeichnung der rechtlichen
Mißbilligung nicht eignet, kann hierdurch aber - so auch der Senat -
das einzelne ungeborene Leben nicht unmittelbar geschützt werden.
Eine unmittelbare Schutzwirkung für das ungeborene Leben kann
auch von der "normativen Orientierung" der schwangeren Frau auf
den Schutz dieses Lebens hin nicht ausgehen. Der Senat sieht es -
wie hervorgehoben - als Bestandteil des Schutzkonzepts der
Beratungslösung an, der einzelnen Frau die Gewißheit zu
verweigern, daß der Abbruch, für den sie sich nach Abschluß des
Beratungsverfahrens entscheidet, von der Rechtsordnung gebilligt ist
(vgl. Urteil, D. III. 2. b), cc)*). Das halten wir für einen
Rückschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage nach der
Indikationenregelung. Die Frau zahlt mit der Versagung der
Rechtfertigung gleichsam den Preis für das neue Schutzkonzept. An
die Stelle der rechtlichen Klarheit einer Norm tritt für sie eine Lage,
in der ihr Handeln in jedem Falle - trotz einer womöglich gegebenen
schweren Notlage - als nicht erlaubt behandelt wird. Das steht nach
unserer Überzeugung mit dem Grundgedanken der
Beratungsregelung in einem unvereinbaren Widerspruch, der die
Wirksamkeit des Schutzkonzepts insgesamt in Frage stellt (vgl. oben
unter 1.*). Wir halten es aber auch für nicht angängig, daß der
Senat den Staat bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht gegenüber dem
ungeborenen Leben in verfassungsrechtliche Grenzen verweist, zu
deren Wirkungen es gehören soll, der schwangeren Frau die
Antwort darauf zu verweigern, ob sie mit einem Abbruch recht
handelt. Das stellt sie in die Nähe der Rolle eines unmündigen
Objekts im Gefüge des staatlichen Lebensschutzkonzepts. Das
Rechtsbewußtsein der Frau kann unseres Erachtens kaum
einschneidender geschwächt werden als dadurch, daß sie im
Rechtssinne nicht weiß, was sie tut; eben dies ist
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BVerfGE 88, 203 (354) - Schwangerschaftsabbruch II
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aber die Folge, wenn ihre verantwortlich getroffene Entscheidung
trotz der im Gesetz formulierten normativen Leitlinie, an der sie sich
orientieren soll, nicht als gerechtfertigt anerkannt wird. Hieran
lassen sich auch rechtsstaatliche Bedenken knüpfen, denen wir aber
nicht weiter nachgehen.
b) Nach der Auffassung des Senats ist die Versagung der
Rechtfertigung auch deshalb erforderlich, damit nicht im allgemeinen
Rechtsbewußtsein der Eindruck entsteht, der nach Beratung
vorgenommene Abbruch sei erlaubt (vgl. Urteil, D. III. 2. a)*).
Wir meinen dagegen, daß rechtliche Mißbilligungen außerhalb des
Strafrechts im Bereich des Lebensschutzes die Rechtsüberzeugungen
der Bevölkerung nicht eigenständig prägen.
Unseres Erachtens speist sich das Rechtsbewußtsein gerade im
Bereich des Schwangerschaftsabbruchs aus den individuellen
sittlichen Überzeugungen, die durch Erziehung, eigenes Schicksal
und gesellschaftliche Wertvorstellungen mitgeprägt sind. Ein
Unwerturteil, wie es dem Senat vorschwebt, bewirkt hier nichts.
Schon die Strafverfolgungen und Verurteilungen wegen Abtreibung
nach §§ 218 ff. StGB bisheriger Fassung tendierten gegen Null. Der
Deutsche Bundestag hat vorgetragen, nach Befragungen des
Allensbach-Instituts in den Jahren 1983, 1987 und 1988 hielten zwei
Drittel der Deutschen den Schwangerschaftsabbruch für erlaubt. Das
Strafrecht hat nach dem neuen Konzept einen akzentuierten
repressiven und einen entsprechend genau konturierten präventiven
Bereich (vgl. § 218 StGB n.F. einerseits, §§ 218a, 219 StGB n.F.
andererseits). Wo das Recht prägende Kraft entfalten soll, kommt es
auf solche Markierungen an und nicht auf Auslegungen im
Sozialversicherungsrecht; von diesen geht keine prägende Kraft aus.
Im Gegenteil: Wenn der Gesetzgeber im Rahmen eines auf Beratung
und Letztverantwortung der Frau setzenden Schutzkonzepts die
Strafdrohung zurücknimmt, weil sie sich zum Schutz des
ungeborenen Lebens als stumpfes Schwert erwiesen hat, so muß es
das Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit verunsichern, wenn an die
Stelle einer Strafdrohung, die ein Rechtsgut von höchstem Rang
schützen soll,
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BVerfGE 88, 203 (355) - Schwangerschaftsabbruch II
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nun Rechtsnachteile im Sozialversicherungsrecht als einem bloßen
Folgerecht treten, die nach Auffassung des Senats jetzt die Last des
verfassungsrechtlichen Unwerturteils tragen sollen.
Schon grundrechtsdogmatisch halten wir es für eine Überdehnung
der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben,
wenn man ihr abverlangt, sie solle das allgemeine Rechtsbewußtsein
formen. Es ist zudem eine rechtstatsächliche Frage, ob und
bejahendenfalls in welcher Weise praktisch sanktionslose
Verfassungsnormen das Rechtsbewußtsein prägen. Gesicherte
Erkenntnisse darüber fehlen; bloße Überzeugungen der Interpreten
können nicht maßgebend sein. Die Annahme des Senats halten wir
nicht einmal für plausibel. Mit dem gleichen Recht ließe sich
behaupten, es müsse die allgemeine Rechtsüberzeugung verwirren,
wenn Handlungen gegen das Rechtsgut des ungeborenen
menschlichen Lebens zwar von Verfassungs wegen in bestimmten
Umfang verboten sind, die Grenzen der Reichweite des Verbots für
die betroffene Frau aber aus der Natur des Schutzkonzepts heraus
nicht zu einer Rechtfertigung ihres Handelns führen dürfen und
wegen dieser Unklarheit - ohne Ansehung einer im Einzelfall
gegebenen Notlage - Leistungen aus der gesetzlichen
Krankenversicherung verweigert werden.
Auch der Erste Senat hat lediglich von der
rechtsbewußtseinsbildenden Kraft der Strafnormen gesprochen und
zwar im Blick auf den "Versuch", durch eine differenzierte
strafrechtliche Regelung einen besseren Lebensschutz zu erreichen
(vgl. BVerfGE 39, 1 (65 f.)). Er traute auch der bloßen Existenz
von Strafandrohungen Einfluß auf die Wertvorstellungen und
Verhaltensweisen der Bevölkerung zu (vgl. BVerfGE a.a.O., S.
57;vgl. auch BVerfGE 45, 187 (254* ff.)). Darum geht es bei dem
hier zu prüfenden Gesetz jedoch nicht; der Gesetzgeber hat diesen
"Versuch" mit dem Strafrecht aufgegeben; das billigt auch der
Senat.
In der mündlichen Verhandlung über die hier zu beurteilenden
Anträge hat Prof. Dr. Eser darauf hingewiesen, daß im Gegensatz
zur Kennzeichnung einer Handlung als "nicht rechtswidrig" die
tatbestandliche Ausnahme von einem sonst mit Strafe bedrohten
Verhalten als eine Freigabe des Schutzgutes in diesem Bereich
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BVerfGE 88, 203 (356) - Schwangerschaftsabbruch II
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verstanden werden müsse (vgl. auch Lenckner in:
Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., 1991, Vorbem. zu §§ 13 ff.
Rdnr. 17). Der Erste Senat hat es als für das Rechtsbewußtsein
unerheblich angesehen, ob der damalige § 218a StGB den Tatbestand
des § 218 StGB einengte oder ob er einen Rechtfertigungsgrund
setzte oder nur einen Schuld- oder Strafausschließungsgrund zum
Inhalt hatte; in jedem Falle müsse der Eindruck entstehen, der
Abbruch sei "rechtlich erlaubt" (vgl.BVerfGE 39, 1 (53)). Der
Zweite Senat sieht das anders. Auch hieran zeigt sich, wie wenig
Sicherheit in der Handhabung der Mittel zur Prägung des
Rechtsbewußtseins besteht. Es kann angesichts dessen nicht Sache
des Bundesverfassungsgerichts sein, über die Alternative,
Handlungen aus dem Tatbestand auszunehmen oder sie für nicht
rechtswidrig zu erklären - und damit über spezifisch
strafrechtsdogmatische Fragen - kategorial im Hinblick auf die
Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht zu entscheiden. Dies ist Sache
des Gesetzgebers und der zuständigen Gerichte.
III.
1. Der Senat ist der Auffassung, daß die Vorschrift des § 218a Abs.
1 StGB n.F. als Rechtfertigungsgrund verfassungswidrig sei, weil sie
eine Not- und Konfliktlage, in der der schwangeren Frau das
Austragen des Kindes nicht zugemutet werden kann, weder
voraussetze noch näher qualifiziere und die Rechtfertigung auch
nicht von entsprechenden Feststellungen durch Dritte abhängig
mache (vgl. Urteil, E. I. 2.*). Nach unseren Darlegungen zu I.
und II. halten wir insoweit § 218a Abs. 1 StGB n.F. für
verfassungsgemäß; soweit die Vorschrift für
Schwangerschaftsabbrüche, die unter den dort näher geregelten
Voraussetzungen erfolgen, einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund
schafft, verstößt sie nicht gegen die staatliche Schutzpflicht aus Art.
1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG. Soweit der Senat § 218a Abs. 1
StGB n.F. auch wegen des Zusammenhangs mit § 219 StGB n.F. im
Hinblick auf die dem Absatz 2 jener Vorschrift anhaftenden Mängel
der Regelung von Organisation und Beaufsichtigung der
Beratungseinrichtungen für verfassungswidrig erklärt
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BVerfGE 88, 203 (357) - Schwangerschaftsabbruch II
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(vgl. Urteil, E. I. 4.* und II. 1.*), tragen wir die
Entscheidung mit; auch die Regelung der vom Grundgesetz
gebotenen Elemente für Inhalt und Ziel der Beratung mag in § 219
Abs. 1 StGB n.F. nicht mit der Klarheit und Eindeutigkeit zum
Ausdruck gekommen sein, die für diese Regelung angezeigt ist (vgl.
dazu Urteil, E. II. 2.*).
2. Leistungen der Sozialversicherung für Schwangerschaftsabbrüche,
die in den ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis nach Beratung
von einem Arzt vorgenommen werden, stehen nach unserer
Auffassung nicht im Widerspruch zum Grundgesetz. Wir halten es
freilich nicht etwa für verfassungsrechtlich geboten, daß der
Gesetzgeber über medizinisch indizierte Abbrüche hinaus allgemein
die ärztliche Vornahme eines nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruchs in den Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung aufnimmt. Tut er es aber, wofür im Blick auf
den Schutz der Gesundheit der Frau gute Gründe sprechen, so muß
er die gesetzlich festgelegte Leistungspflicht der in den
Krankenkassen organisierten Solidargemeinschaft frei von sachlich
nicht gerechtfertigten Differenzierungen ausgestalten. Die im
Rahmen einer Beratungsregelung erfolgenden
Schwangerschaftsabbrüche können dann nicht ausgenommen werden.
§ 24b SGB V unterliegt daher nicht der einschränkenden Auslegung,
die der Senat (vgl. Urteil, E. V. 2. b)*) als geboten erachtet.
Das folgt für uns bereits daraus, daß Schwangerschaftsabbrüche nach
Beratung insgesamt erlaubt sind und als gerechtfertigt zu behandeln
sind oder doch so behandelt werden dürfen.
Wir teilen auch nicht die von der Bayerischen Staatsregierung unter
dem Gesichtspunkt, der Sozialversicherung dürften als
öffentlich-rechtlichem Zwangsverband mit Rücksicht auf die
Grundrechte ihrer Mitglieder keine versicherungsfremden Lasten
aufgebürdet werden, vorgebrachten verfassungsrechtlichen
Bedenken, über die der Senat in der Sache nicht zu entscheiden
brauchte (vgl. Urteil, E. V. 5. b)*). Leistungen der
Krankenkassen für von der
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BVerfGE 88, 203 (358) - Schwangerschaftsabbruch II
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Rechtsordnung erlaubte Schwangerschaftsabbrüche können
Grundrechte der beitragszahlenden Mitglieder - unbeschadet ihrer
abweichenden ethischen oder moralischen Überzeugungen - nicht
verletzen (vgl. dazu schon BVerfGE 78, 320 (331)).
Der Auffassung der Senatsmehrheit, daß § 24b SGB V auf
Schwangerschaftsabbrüche nach Beratung nicht angewendet werden
dürfe, wäre aber auch dann nicht zu folgen, wenn diese Abbrüche -
entsprechend dem Urteil - nicht für gerechtfertigt (nicht
rechtswidrig) erklärt werden dürften. Insofern schließen wir uns der
abweichenden Meinung des Kollegen Böckenförde an.
IV.
Gegen die maßstäblichen Ausführungen des Senats zur Einbeziehung
des Arztes in das Schutzkonzept der Beratungsregelung (vgl. Urteil,
D. V.*) haben wir in zwei Punkten Bedenken.
1. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht fordert unseres Erachtens
- abweichend von der Auffassung des Senats (vgl. Urteil, D. V. 2.
c)* - nicht, daß die Verletzung ärztlicher Pflichten im
Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch und der ihm
vorausgehenden Beratung und Aufklärung der Frau vom Gesetzgeber
unter Strafsanktion gestellt wird.
2. Die Verfahrensgegenstände gaben keine Veranlassung zu den
Ausführungen im Urteil, wonach die Unterhaltspflicht für ein Kind
niemals ein Schaden sein könne (vgl. Urteil, D. V. 6.*). Sie
sind ein obiter dictum und entbehren darüber hinaus der
erforderlichen Auseinandersetzung mit den eingehenden
Ausführungen, mit denen der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
begründet hat, unter welchen - dort eingegrenzten - Voraussetzungen
die Möglichkeit eines Vermögensschadens bestehen kann (BGHZ 76,
249 (253 ff.); BGH, NJW 1984, S. 2625 f.).
Mahrenholz Sommer
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BVerfGE 88, 203 (359) - Schwangerschaftsabbruch II
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Abweichende Meinung des Richters Böckenförde
zum Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993
- 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 -
Ich stimme den wesentlichen maßstäblichen Ausführungen des
Urteils zu, insbesondere auch der Aussage, daß nicht indizierte
Schwangerschaftsabbrüche, die in den ersten zwölf Wochen nach
Beratung von einem Arzt vorgenommenen werden, nicht als "nicht
rechtswidrig", mithin erlaubt angesehen werden dürfen (vgl. D. III.
vor 1.*). Ich vermag jedoch den Ausführungen des Urteils
(unter E. V. 2. b)*), teilweise antizipiert in D. III. 1. c)*),
wonach Sozialversicherungsleistungen für solche Abbrüche (im
folgenden: beratene Abbrüche) von Verfassungs wegen
ausgeschlossen sind, nicht zuzustimmen. Hierüber zu befinden, ist
Sache des Gesetzgebers.
Dabei geht es nicht darum, daß solche Leistungen etwa
verfassungsrechtlich geboten seien - das sind sie sicher nicht -,
sondern nur darum, ob solche Leistungen von vornherein
verfassungsrechtlich untersagt sind.
1. Mit dem Senat bin ich aus den im Urteil dargelegten Gründen der
Auffassung, daß die beratenen Abbrüche zwar von der Strafdrohung
ausgenommen, nicht aber generell für gerechtfertigt (nicht
rechtswidrig) erklärt werden können. Wie der Senat mit Recht sagt,
können nur bestimmte Ausnahmelagen, die eine solche Belastung
hervorrufen, daß sie eine rechtliche Pflicht zum Austragen des
Kindes für die Frau als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. D. I. 2
c) bb)*); konkretisierend aufgenommen in D. III. 1. c)*),
dazu führen, Schwangerschaftsabbrüche als gerechtfertigt anzusehen.
Daß diese Voraussetzungen bei beratenen Abbrüchen generell
vorliegen, läßt sich weder aufgrund eines allgemeinen
Erfahrungssatzes annehmen noch typischerweise unterstellen. Das
gleiche gilt aber auch umgekehrt: Eine Vermutung, beratene
Abbrüche entsprächen diesen
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BVerfGE 88, 203 (360) - Schwangerschaftsabbruch II
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Voraussetzungen generell nicht, ist ebenso wenig begründet. Die
beratenen Abbrüche stellen mithin eine ungeschiedene Gesamtheit
von - materiell-rechtlich gesehen (unabhängig von der fehlenden
Feststellung durch einen Dritten) - gerechtfertigten und nicht
gerechtfertigten Abbrüchen dar.
2. Damit stellt sich für das Sozialversicherungsrecht, das insoweit
Folgerecht ist, die Frage, wie mit dieser ungeschiedenen Gesamtheit
der beratenen Abbrüche im Blick auf die Gewährung von
Versicherungsleistungen zu verfahren ist. Das Schutzkonzept der
Beratungsregelung beruht darauf, wie der Senat darlegt (vgl. D. III.
1. c)*), daß generell und ausnahmslos von der Feststellung des
Vorliegens der Indikation einer sozialen Notlage abgesehen wird.
Die Gesamtheit der beratenen Abbrüche kann also nicht nach
rechtswidrigen und nicht rechtswidrigen Abbrüchen aufgelöst
werden; sie muß und kann nur einheitlich behandelt werden. Der
Senat sieht es als Erfordernis der verfassungsrechtlichen
Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben an, daß alle
diese Abbrüche, weil deren Rechtmäßigkeit nicht festgestellt ist und
konzeptbedingt nicht festgestellt werden kann, als nicht
gerechtfertigte, mithin als Unrecht behandelt werden und demgemäß
von Leistungen der Sozialversicherung ausgeschlossen bleiben
müssen. Ein solcher Ausschluß mag ein mögliches Ergebnis
gesetzgeberischer Regelung sein. Daß er jedoch verfassungsrechtlich
zwingend vorgeschrieben ist und jede andere Lösung einen
Verfassungsverstoß darstellt, läßt sich weder aus der Schutzpflicht
für das ungeborene menschliche Leben noch sonst
verfassungsrechtlich herleiten. Indem der Senat dies als notwendige
Folge der gebotenen grundsätzlichen rechtlichen Mißbilligung des
Schwangerschaftsabbruchs und des abstrakten Prinzips ansieht, daß
der Staat sich grundsätzlich nicht an Vorgängen beteiligen darf,
deren Rechtmäßigkeit nicht feststeht, negiert er Konsequenzen, die
im Beratungskonzept selbst beschlossen liegen.
a) Die Gesamtheit beratener Abbrüche entzieht sich der bruchlosen
Einordnung in die Alternative rechtswidrig - nicht rechtswid-
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BVerfGE 88, 203 (361) - Schwangerschaftsabbruch II
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rig; sie stellt gegenüber dieser Alternative als unscheidbare
Gesamtheit ein aliud dar. Gleichwohl hält der Senat es für
verfassungsrechtlich geboten, daß sie einheitlich als Unrecht - mit
den entsprechenden Folgen im Sozialversicherungsrecht - behandelt
werden.
Eine Notwendigkeit hierfür ergibt sich nicht aus dem vom Senat
formulierten - von mir geteilten - Grundsatz, daß die
Beratungsregelung, weil sie auf ein Indikationsverfahren verzichtet,
die Möglichkeit einer Rechtfertigung durch die allgemeine
Notlagenindikation nicht verheißen kann. Dieser Grundsatz erklärt
und begründet, daß der Frau, wie immer ihr Handeln nach
materiell-rechtlichen Kriterien zu beurteilen sein mag, eine förmliche
Rechtfertigung nicht zuteil werden kann. Er trägt aber nicht auch die
zwingende Konsequenz, daß die beratenen Abbrüche über das
Fehlen dieser Rechtfertigung hinaus unterschiedslos und
unwiderleglich als materielles Unrecht auch und selbst dann zu
qualifizieren sind, wenn sie den vom Senat selbst formulierten
materiellen Rechtmäßigkeitskriterien genügen, zu denen - in
Übereinstimmung mit dem Urteil des Ersten Senats von 1975 (vgl.
BVerfGE 39, 1 (49 f.)) - nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit
bestimmte Ausnahmesituationen, einschließlich einer qualifizierten
sozialen Notlage, gehören (vgl. D. I. 2. c) bb)*; D. III. 1.
c)*).
Der Senat kommt zu dieser einheitlichen Behandlung der beratenen
Abbrüche als Unrecht deshalb, weil er entscheidend nicht auf
Konfliktsituation und materiell-rechtliche Lage, sondern allein auf
das Fehlen eines formellen Rechtfertigungsverfahrens abstellt. Es
kann aber weder ein Erfordernis der Schutzpflicht für das
ungeborene Leben noch des Rechtsstaatsprinzips sein,
Schwangerschaftsabbrüche, die mit den materiellen Anforderungen
der Rechtsordnung in Einklang stehen, für alle Folgefragen des
Beratungsmodells unaufhebbar als materielles Unrecht zu
qualifizieren. Mit solchen "Konsequenzen" würde der Rechtsstaat
sich gegen sich selbst wenden.
b) Die sozialversicherungsrechtlich einheitliche Behandlung der
beratenen Abbrüche als rechtswidrig führt zur generellen Verwei-
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BVerfGE 88, 203 (362) - Schwangerschaftsabbruch II
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gerung von Leistungen der Sozialversicherung. Dies hält der Senat
als Folge der erforderlichen grundsätzlichen rechtlichen Mißbilligung
des Schwangerschaftsabbruches für geboten. Damit werden
notwendig auch diejenigen Abbrüche, die nach den vom Senat
dargelegten materiellen Maßstäben die Voraussetzung für eine
Rechtfertigung erfüllen, in die rechtliche Mißbilligung mit
einbezogen.
Die rechtliche Mißbilligung auch dieser Abbrüche ist um so
fragwürdiger, als der Senat, worin ich ihm zustimme, auch im Blick
auf die nähere Ausgestaltung des Beratungskonzepts am
Indikationsgedanken festhält: Der Schwangerschaftsabbruch ist, weil
Tötung menschlichen Lebens, grundsätzlich Unrecht und verboten
und nur besondere, eng zu umgrenzende Ausnahmelagen können ihn
- materiell gesehen - gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. D. III. 1.
c)*). Die Beratung wird dazu verpflichtet, sich zu vergewissern,
daß der den Abbruch erwägenden Frau diese rechtlich-normative
Orientierung - die Umfang und Grenzen der Rechtspflicht zum
Austragen des Kindes aufzeigen soll - bewußt ist, und evtl.
vorhandene Fehlvorstellungen zu korrigieren.
Wird die einen Schwangerschaftsabbruch erwägende Frau in dieser
Weise in die Verantwortung gerufen und von ihr die Bereitschaft
erwartet, im Rahmen der Anforderungen der Rechtsordnung zu
handeln, ist es widersprüchlich, zugleich ein Verfassungsgebot zu
postulieren, nach dem in allen Rechtsbereichen außerhalb der
Strafbarkeit alle Frauen, die einen Abbruch vornehmen lassen,
unterschiedslos als unrechtmäßig Handelnde zu behandeln sind, ohne
daß sie sich dagegen wehren können. Die Frau soll sich an den
Anforderungen der Rechtsordnung zum Schutz des ungeborenen
Lebens orientieren, aber in jedem Fall, auch wenn sie das tut, ist
und bleibt ihr Handeln - kraft Verfassungsgebots - Unrecht. Das ist
nicht nur sachwidrig, es trifft auch die Frauen als Person, in ihrer
Ehre und Rechtschaffenheit.
c) Ebensowenig ist dem Senat zu folgen, wenn er sich darauf beruft,
daß das Beratungskonzept nach seinen Wirkungsbedingun-
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BVerfGE 88, 203 (363) - Schwangerschaftsabbruch II
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gen nicht erfordere, die der Frau überlassene Letztverantwortung für
einen Schwangerschaftsabbruch sozialrechtlich anzuerkennen (vgl. E.
V. 2. b) cc)*. Entscheidend ist nicht, ob das Beratungskonzept
zu seiner Wirksamkeit Versicherungsleistungen bei einem Abbruch
als sinnvolle Schutzmaßnahme erfordert - dies läßt sich mit Grund in
Abrede stellen -, sondern daß das Beratungskonzept es, wie der
Senat darlegt, mit Notwendigkeit ausschließt, die Rechtmäßigkeit
von Schwangerschaftsabbrüchen - außerhalb der speziellen
Indikationen - feststellen zu lassen. Ist dies aber ein Erfordernis des
Beratungskonzepts (vgl. D. III. 1. c)*), so kann daraus nicht
zugleich das weitere Erfordernis hergeleitet werden, Frauen, die bei
einem Abbruch nach den vom Senat dargelegten materiellen
Kriterien nicht rechtswidrig handeln, dennoch ins Unrecht zu setzen,
wenn der Senat den eigenen Prämissen (vgl. D. III. 3.*) treu
bleibt. Denn es ist dann eine Situation gegeben, in der davon
abgesehen werden darf, Schwangerschaftsabbrüche als Unrecht zu
behandeln, obwohl nicht feststeht, daß sie gerechtfertigt sind, weil
nämlich andernfalls eine erhebliche Beeinträchtigung von Frauen in
ihrem Persönlichkeitsrecht zu besorgen ist. Der Senat anerkennt, daß
die Frau davor geschützt sein müsse, den Abbruch und ihre Gründe
hierfür außerhalb der Beratung und des ärztlichen Gesprächs
weiteren Personen, etwa dem Arbeitgeber, unter Beeinträchtigung
ihres Persönlichkeitsrechts offenbaren zu müssen, und rechtfertigt
aus diesem Grund die Lohnfortzahlung bei beratenen Abbrüchen
(vgl. E. V. 4.*). Wird aber nicht das Persönlichkeitsrecht der
Frau durch die unterschiedslose Behandlung der beratenen Abbrüche
als Unrecht, die zu beseitigen oder auch nur infrage zu stellen ihr
auch dann nicht möglich ist, wenn der Abbruch materiell mit den
Anforderungen der Rechtsordnung in Einklang steht, zumindest in
gleichem wenn nicht sogar höherem Maß beeinträchtigt?
d) Auch die notwendige Stützung und Stärkung des
Rechtsbewußtseins im Blick auf das Lebensrecht der Ungeborenen
vermag
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BVerfGE 88, 203 (364) - Schwangerschaftsabbruch II
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ein absolutes verfassungsrechtliches Verbot, für beratene Abbrüche
Leistungen der Sozialversicherung zu gewähren, nicht zu tragen. Mit
dem Senat stimme ich darin überein, daß die Stärkung und
Lebendigerhaltung des Rechtsbewußtseins für den Schutz des
ungeborenen Lebens von großer Bedeutung ist und verhindert
werden muß, daß Schwangerschaftsabbrüche als soziale Normalität
erscheinen und als rechtlich "freigegeben" eingestuft werden.
Hiernach kommt es darauf an, ein Rechtsbewußtsein zu bilden und
zu stützen, das - gemäß den dargelegten verfassungsrechtlichen
Maßgaben - zwischen gerechtfertigten und unrechtmäßigen
Schwangerschaftsabbrüchen zu unterscheiden weiß. Ein solches
Rechtsbewußtsein wird aber nicht gefördert, sondern nimmt eher
Schaden, wenn einerseits die hierauf bezogene rechtlich- normative
Orientierung so stark betont wird wie es der Senat tut - ich halte dies
für notwendig und richtig -, es dann aber konkret, noch dazu von
Verfassungs wegen, auf Recht und Unrecht gar nicht ankommt:
Auch die Frauen, die sich in einer Notlage befinden, die den
Schwangerschaftsabbruch zu rechtfertigen vermag, werden
unaufhebbar der rechtlichen Mißbilligung unterworfen und von
Leistungen der Sozialversicherung ausgeschlossen. Unabhängig von
ihrer konkreten Situation wird Frauen unterschiedslos die Hypothek
und Last auferlegt, von Rechts wegen so behandelt zu werden, wie
wenn sie unrechtmäßig gehandelt hätten; als Hauptsache erscheint,
daß jedenfalls nichts gezahlt wird.
3. Die gegen die Auffassung des Senats erhobenen Einwände
besagen allerdings nicht, daß die beratenen Abbrüche etwa von
Verfassungs wegen zu finanzieren wären. Dem steht das vom Senat
zu Recht gesehene Prinzip entgegen, daß rechtswidrige
Schwangerschaftsabbrüche aus Gründen der Schutzwirkung für das
ungeborene Leben und Erfordernissen der rechtsstaatlichen Ordnung
nicht vom Staat - oder staatlich veranlaßt - finanziert werden dürfen.
Damit wird allerdings das Dilemma deutlich, das durch die nicht
auflösbare Gesamtheit beratener Abbrüche hervorgerufen wird.
Dieses Dilemma ist eine notwendige Konsequenz des
Beratungskonzepts und kann nicht bruchlos nach der einen oder
anderen Seite aufgelöst werden. Läßt sich hinsichtlich der
Gesamtheit der
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BVerfGE 88, 203 (365) - Schwangerschaftsabbruch II
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beratenen Abbrüche nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig im
Sinne der durch die Verfassung gesetzten Vorgaben unterscheiden,
können diese Vorgaben auch nicht durch eine wie immer geartete
Finanzierungsregelung verdeutlicht werden. Aus der
verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ergeben sich Kriterien dafür,
wann Schwangerschaftsabbrüche erlaubt sein können und wann sie
verboten sind, über die Behandlung einer Gesamtheit, die gerade in
Bezug hierauf unscheidbar ist, vermag sie nichts auszusagen. Dann
aber kann es nicht ein Erfordernis dieser Schutzpflicht und mithin
Verfassungsgebot sein, das dargelegte Dilemma gerade und nur in
einer Richtung aufzulösen. Vielmehr ist der Gesetzgeber berufen,
eine Regelung und Entscheidung zu finden.
4. Damit tritt der Kern der Schwierigkeit, der der Senat nach meiner
Auffassung nicht gerecht geworden ist, hervor:
Der entscheidende Schritt des Senats liegt, verfassungsrechtlich
gesehen, im Übergang zu einem Schutzkonzept der
Beratungsregelung. Dieser Übergang erscheint im Sinne des
verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes für das ungeborene Leben
deshalb grundsätzlich möglich, weil die staatliche Schutzpflicht
darauf ausgerichtet ist, durch rechtliche Regelungen und tatsächliche
Maßnahmen einen wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens zu
erreichen und ihr daher nicht genügt ist, wenn zwar auf der
normativen Ebene eine in sich geschlossene, auf stringenten Schutz
des ungeborenen Lebens ausgerichtete Regelung vorhanden ist, die
sich aber - aus welchen Gründen immer - nicht in tatsächlich
wirksamen Schutz auch für das einzelne menschliche Leben umsetzt
oder umzusetzen vermag. Die Gründe dafür sind im Urteil im
einzelnen dargelegt.
Wird dieser Schritt aber als ein Weg zur Erfüllung der staatlichen
Schutzpflicht für das ungeborene Leben für zulässig angesehen -
ungeachtet der dabei notwendigen Anforderungen an seine nähere
Ausgestaltung - so muß er einerseits in seinen Notwendigkeiten und
Wirksamkeitsbedingungen akzeptiert werden, zugleich aber mit
anderen rechtlichen Positionen und Gesichtspunkten ins Verhältnis
gesetzt und "ausgemittelt" werden. Das erfordert an manchen Stellen
Kompromisse, die - gemessen an einem in sich geschlossenen
normativen Konzept - schmerzlich erscheinen, den-
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BVerfGE 88, 203 (366) - Schwangerschaftsabbruch II
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noch aber unvermeidlich sind. In diesem Sinne gibt es "Kosten" des
Beratungskonzepts, die auch an späterer Stelle, etwa bei der
Finanzierung, nicht wieder eingefangen werden können, ohne neue
Verwerfungen hervorzurufen, die daraus entstehen, daß andere - als
solche beachtliche - rechtliche Positionen übergangen werden.
Eine gesetzliche Regelung des Abtreibungsproblems wird stets ein
Stück weit "Notordnung" sein und sein müssen, wenn es ihr nicht
nur darum geht, in der normativen Sphäre ein stringent auf den
Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichtetes Regelwerk zu
formulieren, dessen praktische Wirksamkeit dahinstehen mag,
sondern auch und gerade darum, soweit möglich wirksamen Schutz
für das einzelne, ungeborene menschliche Leben zu erreichen. Eine
rechtlich normative Ordnung, die in der normativen Sphäre bei sich
bleibt, sich nicht in tatsächlich wirksamen Schutz des ungeborenen
Lebens umsetzt, trägt zum Schutz dieses Lebens nicht wirklich bei
und erfüllt damit auch nicht die Aufgabe, die dem Recht obliegt.
Eine rechtliche Regelung aber, die gemäß der sozialordnenden
Aufgabe des Rechts auf tatsächliche Wirksamkeit abzielt und sie
herbeiführen will, muß auch die eigenen Wirksamkeitsbedingungen
mit in Rechnung stellen. Diese ergeben sich ebenso aus der conditio
humana wie aus der konkreten Verfaßtheit einer Gesellschaft. Diese
Wirksamkeitsbedingungen gegebenenfalls zu ändern, kann nicht
allein oder primär die Aufgabe des Rechts sein; es vermag dazu
zwar, aber nur in begrenztem Umfang, beizutragen.
Böckenförde
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